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Ehefrau der Mutter eines Kindes wird nicht aufgrund der Ehe zum rechtlichen Mit-Elternteil


Nach der geltenden Abstammungsregelung des § 1592 Nr. 1 BGB gilt der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratete Mann als Vater des Kindes. Dies soll aber bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe für die Ehefrau der das Kind gebärenden Mutter nicht gelten. Eine entsprechende Anwendung lehnte der Bundesgerichtshof nun ab und verwies auf die Notwendigkeit einer gesetzlichen Neuregelung oder auf die Alternative einer Adoption nach § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB.



Der Sachverhalt:

Die Kindesmutter und die Antragstellerin leben seit 2014 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nach Einführung der "Ehe für alle" schlossen sie 2017 durch Umwandlung der Lebenspartnerschaft die Ehe. Am 3.11.2017 wurde das Kind geboren, das aufgrund gemeinsamen Entschlusses der beiden Frauen durch künstliche Befruchtung mit Spendersamen einer Samenbank gezeugt worden war.

Im Geburtenregister wurde die Mutter eingetragen. Die Ehefrau wurde nicht als weiterer Elternteil eingetragen. Diese beantragte daraufhin beim Standesamt, den Geburtseintrag zu berichtigen, was das Amt allerdings ablehnte.

Das AG wies den Standesbeamten an die Ehefrau "als weiteres Elternteil bzw. als weitere Mutter" einzutragen. Dies hob das OLG auf. Die Beschwerde blieb vor dem Bundesgerichtshof erfolglos.


Gründe:

Der BGH lehnt es ab die Elternstellung gem. oder entsprechend § 1592 Nr. 1 BGB anzuerkennen, weil diese Vorschrift weder unmittelbar noch analog auf die Ehe zweier Frauen anwendbar ist.

Zwar wurde die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt, jedoch das Abstammungsrecht (noch) nicht geändert. Die direkte Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Norm nach ihrem klaren Wortlaut allein die Vaterschaft regelt und diese aufgrund einer widerlegbaren Vermutung einem bestimmten Mann zuweist. Denn die Abstammungsregeln der §§ 1591 ff. BGB haben nach wie vor die Eltern-Kind-Zuordnung zu einer Mutter und einem Vater zum Gegenstand. Das Gesetz nimmt ausgehend davon, dass ein Kind einen männlichen und einen weiblichen Elternteil hat, eine Zuordnung des Kindes zu zwei Elternteilen unterschiedlichen Geschlechts vor.

Die Vorschrift ist auch nicht entsprechend anwendbar. Eine sog. planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor, weil sich für den damaligen Gesetzgeber die Frage einer Mit-Elternschaft bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren in der Vergangenheit nicht gestellt hatte.

Zwar sollten mit der "Ehe für alle" Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität beendet und rechtliche Regelungen, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften schlechter stellen, beseitigt werden. Zu einer Reform des Abstammungsrechts ist es jedoch – noch – nicht gekommen.

Daneben fehlt es auch an der für eine entsprechende Anwendung erforderlichen Vergleichbarkeit der Ehe zweier Frauen mit der von § 1592 Nr.1 BGB geregelten Elternschaft des mit der Kindesmutter verheirateten Mannes. Denn die Vaterschaft als vermutete leibliche Abstammung kraft Ehe beruht darauf, dass diese rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung auch der tatsächlichen Abstammung regelmäßig entspricht. Dies sei für die mit der Kindesmutter verheiratete Frau dagegen nicht gegeben.

Der BGH sieht darin auch keine Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG, weil bereits die Ehefrau rein biologisch nicht leiblicher Elternteil des Kindes sein kann. Dieser Unterschied rechtfertigt die im Rahmen des Abstammungsrechts nach wie vor bestehende abweichende Behandlung gleich- und verschiedengeschlechtlicher Ehepaare und deren Kinder.

Die Ehefrau einer Kindesmutter hat daher jedenfalls bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nur die Möglichkeit eine Adoption nach § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB um die rechtliche Elternstellung zu erlangen.

(BGH 10.10.2018, XII ZB 231/18)


Hinweis:

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte einen Arbeitskreis eingesetzt, der eine umfassende Reform des Abstammungsrechts vorbereiten sollte und sich dabei auch intensiv mit der Frage gleichgeschlechtlicher Elternschaft befasste. Dieser hatte seinen Abschlussbericht am 4.7.2017 und damit wenige Tage vor Erlass des Gesetzes zur "Ehe für alle" vorgelegt. Eine Neuregelung ist weiterhin beabsichtigt.

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