Erhöhung des Mindestunterhalts ab 1.1.2020
Nachdem die Änderung der Mindestunterhaltsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, steht fest, dass der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gem. § 1612a Abs. 1 BGB zum 1.1.2020 angepasst wird. Der Mindestunterhalt ist der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe

der Düsseldorfer Tabelle.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gem. § 1612a Abs. 1 BGB beträgt ab 1.1.2020 dann monatlich
· in der ersten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (0-5 Jahre, § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB)
ab 1.1.2020 369 € und
ab 1.1.2021 378 €
· in der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (6-11 Jahre, § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB)
ab 1.1.2020 424 € und
ab 1.1.2021 434 €
· in der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle (12-17 Jahre, § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BGB)
ab 1.1.2020 497 € und
ab 1.1.2021 508 €.
Auf die Tabellenunterhaltsbeträge ist das staatliche Kindergeld zur Hälfte anzurechnen. Dieses beträgt seit Juli 2019 204 € für das erste und zweite Kind. Erst zum 1. Januar 2021 ist eine weitere Erhöhung des Kindergelds um weitere 15 Euro vorgesehen.
TIPP:
Die Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich bis Jahresende entsprechend auch für die weiteren Einkommensgruppen nach oben angepasst werden.
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