Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 1.1.2021 geändert.
Einkommensgruppen Die Einkommensgruppen bleiben unverändert. Die Tabelle geht bis zu einem bereinigten Einkommen von 5.500 € (10. Einkommensgruppe, 160 % des Mindestbedarfs).
Eine Fortschreibung der Einkommensgruppen kommt als prozentuale Erhöhung der Bedarfssätzenach nach einer Entscheidung des BGH in Betracht, wenn das bereinigte Einkommen des Unterhaltspflichtigen die 10. Einkommensgruppe überschreitet.
Eine Fortschreibung der Einkommensgruppen und Bedarfssätze über die 10. Einkommensgruppe wird aber frühestens mit der Düsseldorfer Tabelle 2022 erfolgen
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Bedarfssätze für Minderjährige Die Bedarfssätze minderjähriger Kinder werden angehoben. Der Mindestunterhalt (erste Einkommensgruppe (bis 1.900 €) der Düsseldorfer Tabelle) beträgt danach ab dem 1.1.2021:
für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 393 € (Anhebung um 24 €),
für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 451 € ( Anhebung um 27 €),
für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 528 € (Anhebung um 31 €).
Dies führt auch zu einer Anhebung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Diese werden ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und ab der 6. Einkomensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.
Bedarfssätze für Volljährige Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1.1.2021 ebenso angehoben und betragen 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.
Bedarfssätze für Studierende
Der Bedarfssatz des/der Studierenden, der/die nicht bei den Eltern oder einem Elternteil lebt, bleibt mit 860 € unverändert.
Anrechnung des Kindergelds Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld - bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in vollem Umfang - anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1.1.2021:
für ein erstes und zweites Kind 219 €,
für ein drittes Kind: 225 €,
ab dem vierten Kind: 250 €.
Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten "Zahlbetragstabellen" aufgelistet. Selbstbehalte Auch die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2020 unverändert. Sollte aber der Regelsatz weiter steigen, dürften die Selbstbehalte wahrscheinlich 2022 angepasst werden. Hier finden Sie die neue Düsseldorfer Tabelle
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