Die sog. "Düsseldorfer Tabelle" wurde zum 1.1.2024 aktualisiert. Erneut wurden die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder hochgesetzt und auch Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert.
Es bleibt bei 15 Einkommensgruppen. Ob der den in den bisherigen Tabellen zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten weitergilt, ist offen. Zu- und Abschläge bei mehr oder weniger Unterhaltsverpflichtungen sollen künftige angemessen vorgenommen werden.
Die erste Einkommensgruppe endet nun bei 2.100 €, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 €.
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. - 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs nach der Mindestunterhaltsverordnung Danach beträgt der Mindestunterhalt gem. § 1612a BGB ab dem 1.1.2024:
für Kinder der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) 480 € (Anhebung: 43 €),
für Kinder der 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 551 € (Anhebung: 49 €),
für Kinder der 3. Altersstufe (12-17 Jahre) 645 € (Anhebung: 57 €).
Die Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen werden bis zur 5. Einkommensgruppe um jeweils 5% und danach um je 8% des Mindestunterhalts angehoben und aufgerundet.
Der Unterhalt volljähriger Kinder wird 2024 ebenso erhöht. Die Steigerungsraten in den Einkommensgruppen sind entsprechend.
Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 930 € unverändert.
Auf den Bedarf des Kindes ist gem. § 1612b BGB weiterhin das Kindergeld anzurechnen
bei minderjährigen Kindern zur Hälfte
bei volljährigen Kindern in vollem Umfang.
Hierzu gibt es auch die "Zahlbetragstabelle" im Anhang zur Düsseldorfer Tabelle. Dabei ist unterstellt, dass das Kindergeld im Jahr 2024 weiterhin einheitlich je Kind 250 € betragen wird. Ansonsten muss die Tabelle angepasst werden.
Die sog. Selbstbehalte - die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge - werden erneut erhöht.
Der notwendige Selbstbehalt bzw. Eigenbedarf beträgt nunmehr für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 € und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 €. Dieser gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden).
Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) betragen unverändert 520 €.
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt (nicht privilegierte Volljährige) erhöht sich auf 1.750 €. Die darin enthaltenen Wohnkosten (Warmmiete) bleiben mit 650 € ebenso unverändert.
Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner auf 1.475 €, bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.600 €.
Hierin sind Wohnkosten (Warmmiete) von 580 € enthalten.
Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten 1.200 €, bei Erwerbstätigkeit 1.450 €.
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