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AutorenbildFACHANWALT Armin Bendlin

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2020

Die "Düsseldorfer Tabelle" wird zum 1.1.2020 in größerem Umfang als zuletzt, insbesondere hinsichtlich der Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, dem Bedarf eines auswärtig studierenden Kindes mit eigenem Haushalt sowie in Hinblick auf die Selbstbehalte geändert.


Erhöhung der Unterhaltssätze für Kinder

Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1.1.2020:

· für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 369 € (Anhebung um 15 €),

· für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 424 € (Anhebung um 18 €) und

· für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497 € (Anhebung um 21 €).


Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zu einer Änderung der Bedarfssätze auch der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 Prozent und danach um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Die Einkommensgruppen der Tabelle bleiben unverändert.


Erhöhung des Unterhaltsbedarfs des volljährigen Kindes

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die zuletzt unverändert geblieben waren, werden zum 1.1.2020 angehoben. Sie betragen 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe.


Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten "Zahlbetragstabellen" aufgelistet. Das Kindergeld beträgt auch im Jahr 2020:

· für ein erstes und zweites Kind 204 €

· für ein drittes Kind 210 €

· ab dem vierten Kind 235 €.


Erhöhung des Unterhaltsbedarfs des studierenden Kindes

Der Bedarf eines Studierenden mit eigenem Haushalt steigt von bisher 735 EUR auf 860 € (einschließlich 375 € an Warmmietanteil).


Erhöhung der Selbstbehalte

Erstmals seit 2015 ändern sich die Selbstbehalte. Dies sind die dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden Betrag ab.

Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder (sich in der allgemeinen Schulausbildung befindend, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und ohne eig enen Haushalt) beträgt der notwendige Selbstbehalt

· des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 € statt bislang 880 und

· des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 € statt bislang 1.080 €.


Der Wohnkostenanteil (Warmmiete) beträgt nun 430 €.


Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern beträgt nun mindestens 1.400 € statt bisher 1.300 €.


Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf

· des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 1.1.2020 1.280 € statt 1.200 € und

· des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 €.


Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt von bisher 1.800 € auf 2.000 €.

Hinzu kommen hier ab 01.01.2020 die Auswirkungen des Angehörigen-entlastungsgesesetzes. Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen von unter 100.000 € sind von der Unterhaltspflicht gegenüber ihren betagten Eltern nun befreit.


Erhöhungen durch die neue Düsseldorfer Tabelle 2020

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