§ 266 FamFG bestimmt, dass bestimmte Streitigkeiten zwischen Ehepartnern ab der Trennung und auch nach der Scheidung als Familiensachen geführt werden, wenn ein inhaltlicher Zusammenhang vorliegt, z.B. wenn das der Streit die wirtschaftliche Entflechtung der ehemaligen Ehepartner nach der Scheidung betrifft.
Der Sachverhalt:
Die beiden Beteiligten waren miteinander verheiratet und lebten seit 2008 getrennt. Ab 2008 war das Scheidungsverfahren rechtshängig. Der Ehemann war bis in das Jahr 2011 alleiniger Gesellschafter einer GmbH, deren Geschäftsführerin bis zur Trennung auch die Ehefrau gewesen war. Alleinige Geschäftsführerin der GmbH war dabnach die Lebensgefährtin des Ehemanns.
Während der Ehe hatte die Eheleute der GmbH Kredite i.H.v. insgesamt rd. 90.000 € gewährt. Die Ehefrau wollte nun deren Kündigung im Zusammenhang mit der Trennung durchsetzen und erhob Klage gegen den (früheren) Ehemann.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof bestätigte auch in einem solchen Fall das Vorliegen einer sonstigen Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte erweitert. Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen sein. Allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand ist für die Zuordnung entscheidend. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der Ehegatten betrifft.
Auch hier war der nötige Zusammenhang gegeben. Anlass für die Streitigkeit ist das Scheitern der Ehe und die Frage der wirtschaftlichen Entflechtung der Eheleute. Dass die Ansprüche ihren Rechtsgrund nicht unmittelbar in der Ehe haben sondern in der wirtschaftlichen Verflechtung aufgrund der Selbständigkeit des Mannes, ist insoweit unschädlich. Ausgeschlossen wären nur Fälle, in denen familienrechtlicher Bezug nicht gegeben oder völlig untergeordnet wäre. Dies ist immer dann nicht der Fall, wenn Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe für den Streit und die die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sind.

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