Zum 1.1.2019 ist das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (MietAnpG) in Kraft getreten. Der Bundestag hatte am 29.11.2018 mit den Stimmen der Mehrheitsfraktionen CDU/CSU und SPD den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache angenommen.
Das Gesetz sieht u.a. folgende Änderungen vor:
Modernisierungskosten können bundesweit für die Dauer von zunächst fünf Jahren nur noch in Höhe von 8 % geltend gemacht werden (bislang 11 %).
Die Kappungsgrenze für Modernisierungen wird auf 3 €/qm innerhalb von sechs Jahren festgelegt, für Mietverhältnisse mit einer besonders niedrigen Ausgangsmiete (unter 7 €/qm) gilt eine Kappungsgrenze von 2 €/qm.
Übersteigen die Kosten der Modernisierung 10.000 € nicht, gilt ein vereinfachtes Berechnungsverfahren für die Modernisierungsumlage: Vermieter können 30 % der Kosten als Erhaltungsaufwand abziehen und den Rest als Modernisierungskosten umlegen.
Vermieter sind verpflichtet, einem Mieter vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert Auskunft über diejenigen Umstände zu erteilen, aufgrund derer sie sich auf eine Ausnahme von der Mietpreisbremse berufen wollen. Unterbleibt die Auskunft, kann höchstens die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete verlangt werden. Wird die Auskunft nachgeholt, können Vermieter sich zwei Jahren später auf die Ausnahme berufen.
Verstöße gegen die Mietpreisbremse muss der Mieter nur noch mit einfacher, statt wie bisher mit qualifizierter, Rüge monieren. Hat sich der Vermieter auf eine Ausnahme berufen, muss die Rüge sich auf diese beziehen.
Der Mieterschutz bei der Weitervermietung zu sozialen Zwecken wird verbessert: Auf künftig abgeschlossene gewerbliche Mietverhältnisse über Räume, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder anerkannten privaten Trägern der Wohlfahrtspflege angemietet werden, um sie Personen mit dringendem Wohnbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts anwendbar.
Zum Schutz der Mieter vor dem sog. Herausmodernisieren und zur Eindämmung der (weiteren) Gentrifizierung von Quartieren ist ein neuer Ordnungswidrigkeitentatbestand über die Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise in das Wirtschaftsstrafgesetz.
Die Beschlussempfehlung und den Bericht des Bundestagsausschusses finden Sie bitte hier (Link zum pdf).
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