Für das Bestehen der Pflicht des Vermieters die Wohnung gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie fortlaufend in diesem Zustand zu erhalten ist es unerheblich, ob der Mieter die Sache tatsächlich oder selbst nutzt und ihn ein Mangel daher subjektiv beeinträchtigt.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung. Die Parteien streiten u.a. über verschiedene Instandsetzungsarbeiten und die Berechtigung zur Mietminderung.
Die Entscheidung:
Soweit die Mieter die Instandsetzung der Gastherme und solange eine Mietminderung i.H.v. 15 % fordern (§ 536 Abs. 1 S. 2 BGB), hat ihnen der Bundesgerichtshof Recht gegeben.
Den Vermieter trifft die Pflicht, die Wohnung "zum vertragsgemäßen Gebrauch" zu überlassen und sie fortlaufend in diesem Zustand zu erhalten, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Für das Bestehen dieser Verpflichtung des Vermieters ist es unerheblich, ob der Mieter die Sache tatsächlich nutzt und ihn der Mangel daher subjektiv beeinträchtigt. Gleichgestellt wird dem die Überlassung der Wohnung an Dritte. Auch dann hat der Mieter einen Mangelbeseitigungsanspruch
Besteht aber der Mangel und daraus der Instandsetzungsanspruch des Mieters, kann er auch mindern und die korrekte Minderungsquote vom Gericht feststellen lassen.
(BGH 22.8.2018, VIII ZR 99/17)
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