DER FACHANWALT AM MARKT
Armin Bendlin
"Internetscheidung - Scheidung online"
Kann ich mich „online“ scheiden lassen?
Da gemäß § 128 FamFG das Familiengericht immer mindestens einen Anhörungstermin zu den Scheidungsvoraussetzungen durch-führt und dazu die Eheleute anhören „soll“, wird also grundsätzlich ein gerichtlicher „Scheidungstermin“ stattfindend und werden die Eheleute zu einem solchen immer geladen werden.
Somit müssen Scheidungswillige in Deutschland in der Regel beim Scheidungsgericht persönlich mindestens einmal erscheinen.
Jedes Versprechen oder auch nur jede Werbung, „online“ im Sinne von einfacher und ohne Aufwand, vor allem ohne Gerichtstermin geschieden werden zu können, ist folglich eine falsche Behauptung und weckt falsche Vorstellungen. Dennoch kann die Kontakt-aufnahme zu Ihrem Scheidungsanwalt "online" Vorteile haben
Ist eine „Online-Scheidung“ schneller?
Bei einfachen, d.h. einvernehmlichen Scheidungen, und wenn sich die Eheleute bereits über alle Trennungs- und Scheidungsfolgen umfassend geeinigt haben, bedarf es aber oft einer eingehenden anwaltlichen Beratung zu den Folgen von Trennung und Scheidung nicht mehr. Die Eheleute wünschen dann oft nur noch „so schnell als möglich“ geschieden zu werden. Da das einvernehmliche Scheidungsverfahren stand-ardisiert ist und zur Einreichung der Anwalt dann nur auf wenige Angaben der Mandanten angewiesen ist, können diese auch aufgrund telefonischer Mitteilung oder über per Email zwischen Anwalt und Mandant ausgetauscht und darauf basierend der Scheidungsantrag entworfen werden.
Wo sich die scheidungswilligen Eheleute über nichts bei Gericht mehr streiten müssen, weil sie ihre Scheidungsfolgen bereits abschließend geregelt haben, ist eine einvernehmliche Scheidung auf diesem Weg also immer der einfachste und schnellste Weg zur Scheidung.
Ist eine „Internet-Scheidung“ billiger?
In Bezug auf die Online-Scheidung wird oft geworben, dass diese „nirgendwo günstiger“ als bei den jeweiligen Anwälten zu erhalten sei. Manchmal wird sogar behauptet dadurch Kosten sparen zu können.
Beides trifft so nicht zu oder ist zumindest missverständlich:
Die im Scheidungsverfahren anfallenden Rechtsanwaltsgebühren sind wie die anfallenden Gerichtsgebühren gesetzlich vorgegeben (s. Was kostet das Scheidungsverfahren?) und nicht verhandelbar. Die gesetzlichen Gebührensätze stellen dabei Mindestgebühren dar. Gemäß § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist es Rechtsanwälten nämlich untersagt geringere Gebühren zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht.
Eine Scheidung kostet also bei jedem Scheidungsanwalt gleich viel. Allein höhere Gebühren (z.B. durch Stundensatzhonorare) könnten folglich vereinbart werden!
In der Regel decken die für eine Scheidung vom Gesetz vorgegeben Gebühren den Aufwand des Anwalts im Scheidungsverfahren ab. Da demgemäß weitere Gebühren in einer einvernehmlichen Scheidung gar nicht anfallen können, kann man also nichts „sparen“.
Wenn die Eheleute schließlich vereinbaren, dass sie die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren gemeinsam tragen, sparen sie sich bei einer einvernehmlichen Scheidung die Kosten eines weiteren Anwalts. Wo schließlich nicht über die Scheidung selbst oder gar Scheidungsfolgen gestritten wird, bleibt es allein bei den gesetzlichen Gebühren für die Scheidung.
Wie kann ich mich also online informieren und die Scheidung einleiten?
Besteht Einvernehmen zwischen den Ehepartnern, sind lediglich wenige Daten erforderlich um den Scheidungsantrag entwerfen und für den Mandanten beim Familien- und Scheidungsgericht einreichen zu können. Das von mir bereitgestellte Formular zur "Online-Scheidung" berücksichtigt die in der Regel erforderlichen Angaben. Selbst-verständlich stehe ich Ihnen aber auch immer für ein telefonisches oder persönliches Vorabgespräch zum Scheidungsverfahren gerne zur Verfügung.
Ich biete Ihnen an, dass Sie das Formular ausfüllen und zurücksenden. Die Übersendung kann per Link, E-Mail oder Telefax erfolgen. Dies ist für Sie völlig unverbindlich. Von mir erhalten Sie daraufhin per Email
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eine Kosteneinschätzung zu Ihrer Scheidung
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den Entwurf des Scheidungsantrages.
Sie können daraufhin entscheiden, ob Sie mich beauftragen. Von Ihnen benötige dann nur noch
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die von Ihnen unterschriebene Verfahrensvollmacht (s. „Prozess- und Verfahrensvollmacht“)
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Ihr Familienbuch bzw. die Heiratsurkunde
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Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder
im Original oder in Fotokopie.
Ihr Scheidungsantrag wird daraufhin unverzüglich bei dem für Sie zuständigen Familiengericht eingereicht.
Nach der Einreichung erhalten Sie von mir eine Vorschussrechnung über die für Sie verauslagten Gerichtskosten sowie über einen Anwaltsgebührenvorschuss in Höhe von ca. 20% der voraussichtlichen Anwaltsgebühren.
Formular "Online-Scheidung"
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