DER FACHANWALT AM MARKT
Armin Bendlin
TRENNUNG
Faktisch bedeutet die Trennung als endgültige Auflösung der Lebensgemeinschaft deren endgültiges Auseinanderbrechen. Dies ist oft mit Wut, Schmerz und Trauer sowie einer großen Verunsicherung verbunden, wie es danach - für einen persönlich, wirtschaftlich, hinsichtlich der Kinder und der eigenen Absicherung - weitergehen soll.
Das eigene Leben muss neu geplant werden. Meist stellt sich am Anfang des sog. Trennungsjahrs dann die Frage, wer die bisherige Ehewohnung weiter nutzten und wer ausziehen wird. Gemeinsam Genutztes, die Haushaltsgegenstände (Hausrat), muss aufgeteilt, gemeinsame Vermögenswerte ggfs. bereits verteilt werden. Man muss entscheiden, bei wem die Kinder ihren Aufenthalt haben werden und wer für den Kindesunterhalt aufkommt.
Da die Ehepartner bislang gemeinsam gewirtschaftet haben, ist das eheliche Einkommen zumindest für die Trennungszeit aufzuteilen - der Ehegattenunterhalt als Trennungsunterhalt ist somit zu klären.
Erste Fragen, die sich anlässlich der Trennung und zu ihren Folgen stellen, will ich hier beantworten.
Was bedeutet das Trennungsjahr?
Das Trennungsjahr soll beiden Eheleuten Zeit geben zur Ruhe zu kommen, die Situation zu überdenken und neu zu planen. Dabei soll es auch ausdrücklich eine Chance bieten, dass sich die Getrenntlebenden wieder annähern und versöhnen. Scheitert dies wieder innerhalb des Trennungsjahrs und hat die Versöhnung nicht lange gedauert, wird der Lauf des Trennungsjahrs als Scheidungsvoraussetzung durch einen solchen gescheiterten Versöhnungsversuch nicht unterbrochen.
Im Trennungsjahr muss daher kein Ehe- oder Lebenspartner an seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Situation etwas ändern. Vermögen muss nicht aufgelöst werden. Beruflich müssen keine neuen Entscheidungen getroffen werden.
Läuft das Trennungsjahr aber ab und bleibt es bei der Entscheidung, dass die Ehe gescheitert ist, greift der Grundsatz der Eigenverantwortung und muss dann bis dahin jeder Partner sein Leben neu geordnet haben und eigenverantwortlich agieren.
Was bedeutet die Trennung als Scheidungsvoraussetzung?
Die Trennung ist Voraussetzung für die am Ende des Trennungsprozesses stehende Scheidung der Ehe § 1567 Abs.1 S.1 BGB). Es gilt nämlich das sog. Zerüttungsprinzip (§ 1565 Abs.1 BGB). Das Familiengericht kann eine Ehe nur scheiden, wenn diese gescheitert ist. Dies wird vermutet - und muss von den Eheleuten dem Scheidungsgericht dann auch nicht weiter nachgewiesen werden -, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehepartner diese wieder herstellen werden.Das Scheitern der Ehe wird vom Gesetz (§ 1566 BGB) daher vermutet, wenn,
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die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und
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beide die Scheidung beantragen oder
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der/die eine dem Scheidungsantrag der/des anderen lediglich zustimmt.
Auf die übereinstimmende Scheidungsabsicht kommt es nach dem Gesetz zunächst nur dann nicht an, wenn bereits ein 3-jähriges Getrenntleben vorliegt (§ 1566 Abs.2 BGB).
Eine Trennung liegt vor, wenn zwischen den Ehepartnern keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht - man „getrennt von Tisch und Bett“ lebt - und mindestens einer von ihnen die Ehe auch nicht mehr herstellen will.
Die Trennung der häuslichen Gemeinschaft kann dabei erfolgen
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durch Auszug eines Ehepartners
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oder durch ein Getrenntleben der Ehegatten in der bislang gemeinsam genutzten Ehewohnung (§ 1567 Abs.1 S. 2 BGB).
Aber:
Wird die häusliche Gemeinschaft nur durch äußerliche Umstände (z.B. längere, privat oder beruflich bedingte Abwesenheiten oder gar Aufenthaltsaufenthalte, eine Gefängnisstrafe eines Ehepartners oder durch den Wechsel eines Ehepartners in ein Alten- oder Pflegeheim) aufgelöst, lebt man nicht bereits deshalb voneinander getrennt. Denn auch sonst können sich Ehepaare bei intakter Ehe aus rein persönlichen Gründen entschließen nicht in einer Wohnung zusammen zu leben und ihre Ehe anders zu gestalten (z.B. Wochenendbeziehung). Nur wenn der Trennungswille eines Ehepartners gegeben ist,kann eine Trennung vorliegen.
Muss man die Trennung dokumentieren, melden oder beweisen?
Über den Trennungszeitpunkt werden die Eheleute vom Gericht in der mündlichen Verhandlung immer befragt werden (§ 128 Abs.1 FamFG). Machen die Beteiligten dazu unterschiedliche Angaben, muss das Scheidungsgericht von Amts die Scheidungsvoraussetzungen und somit den Ablauf des Trennungsjahrs und das Trennungsdatum ermitteln (§ 127 Abs.1FamFG). Der Beweis wird vor Gericht dann z.B. durch Dokumente oder Zeugen geführt.
Nur im Scheidungsverfahren am Familiengericht muss das Trennungsjahr also zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen und notfalls bewiesen werden. Wenn der Ehepartner, der sich trennen und zukünftig scheiden lassen will, also befürchten muss, dass der/die andere sich zukünftig gegen die Scheidung wehrt, indem er/sie z.B. das Trennungsdatum bestreitet, sollte der Scheidungswillige die Trennung dem anderen gegenüber von vornherein dokumentieren, z.B. durch eingeschriebenen Brief, in dem die Trennung und beabsichtigte Scheidung mitgeteilt wird. Oder man sollte sichvon Zeugen den Zeitpunkt und die Umstände der Trennung schriftliche bestätigen lassen.
TIPP:
Eine Meldung bei der Gemeinde richtet sich nach der gesetzlichen Meldepflicht nach den Landesmeldegesetzen zur Meldung von Wohnsitzänderungen. Diese bestimmen i.d.R., dass, wer aus einer Wohnung auszieht bzw. eine neue Wohnung im Inland bezieht, sich innerhalb einer - meist kurzen - Frist bei der Meldebehörde ab- bzw. anzumelden hat.
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Trennungsunterhalt –
Unterhalt während der Zeit des Getrenntlebens
Bereits mit der Trennung fängt oft der Streit um den Ehegattenunterhalt an. Das „gemeinsame“ Einkommen muss nun für zwei Haushalte ausreichen. Da stellt sich regelmäßig die Frage, wie die Einkünfte im Rahmen des Trennungsunterhalts zu verteilen sind. Folgende Fragen sollen hier beantwortet werden:
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Was bedeutet der Eigenbedarf / Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt?
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Wie wird die Höhe des Anspruchs auf Trennungsunterhalt festgestellt?
Wann besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Grundsätzlich sind Ehepartner und eingetragene Lebenspartner einander zum Unterhalt verpflichtet. Da während der Trennungszeit, zumindest während des sog. Trennungsjahrs, die ehelichen Lebensverhältnisse fortgeschrieben werden sollen, soll im Grundsatz das beiderseitige Einkommen beiden Partner ungefähr gleichmäßig zustehen. Aus diesem Einkommen bzw. Unterhalt soll sich jeder Ehepartner oder Lebenspartner selbst versorgen – soweit das zu verteilende Einkommen ausreichend ist. Wo nicht, insbesondere bei geringen Einkünften und wo ein Partner bislang nicht oder nur geringfügig beschäftigt gewesen ist, müssen oft ergänzende Leistungen des Jobcenters (Sozialhilfe) beantragt werden.
Die gesetzliche Unterhaltspflicht bedeutet aber auch, dass Ehepartner und eingetragene Lebenspartner für den Unterhaltsanspruch ihrer Partner vorrangig in Anspruch genommen werden – bevor staatliche Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gefordert werden können.
Dabei kann Unterhalt bereits oder auch erst ab der erfolgten Trennung gefordert werden, § 1361 BGB.
Rechnerisch besteht ein Unterhaltsanspruch während des Getrenntlebens immer, wenn eine unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit vorliegt. Bedürftigkeit bedeutet während der Trennungszeit, dass das eigene Einkommen eines Partners geringer ist als der sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen errechnende Bedarf. Ist das eigene Einkommen geringer als die Hälfte der gesamten ehelichen Einkünfte beider Partner, besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dies ist bei unterschiedlich hohen Einkünften der Ehepartner oder Lebenspartner regelmäßig so, sodsas also in fast allen Fällen einen Anspruch wegen Trennungsunterhalt besteht und verfolgt werden kann.
Der Trennungsunterhalt ist dann als
monatliche Geldzahlung vom
Verpflichteten jeweils monatlich im
Voraus bis zum Ersten eines Monats
zu leisten.
Besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt immer?
Grundsätzlich ist Trennungsunterhalt unabhängig von den Trennungsgründen zu zahlen. Unterhalt kann aber verwirkt werden. Dies erfordert aber ein erhebliches Fehlverhalten des Unterhaltsbedürftiigen. Ein solches kann vorliegen bei Straftaten genen den Partner, unberechtigten Strafanzeigen oder auch Anzeigen beim Finanzamt wegen angbelicher oder wirklicher Steuerhinterziehung.
Dann ist da noch das sog. „Ausbrechen aus einer (intakten) Ehe“:
Während das blose Verlassen des Ehepartners und sogar das Bestehen einer außerehelichen Beziehung noch nicht ausreichen, dass kein Unterhalt verlangt werden kann, kann das Blosstellen des Ehe- oder Lebenspartners in der Öffentlichkeit durch die neue Beziehung zum Verlust des Anspruchs auf Trennungsunterhalt führen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn „alle“ (z.B. Freunde, Bekannte) von der Affäre wussten und der Ehepartner als ("einzig") Unwissender lange Zeit hintergangen wurde.
Was bedeutet der Eigenbedarf / Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt?
Der zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtete Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner muss unterhaltsrechtlich leistungsfähig sein. Er muss also über ein so hohes Einkommen verfügen, das zunächst für seinen Lebensunterhalt ausreicht und darüber hinaus die Zahlung von Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt ermöglicht.
Was dabei dem Unterhaltsverpflichteten mindestens verbleiben soll, wird als so genannter Selbstbehalt oder auch Eigenbedarf bezeichnet. Dieser liegt gegenüber dem getrennt lebenden wie auch geschiedenen Partner derzeit bei monatlich 1.280 €.
Vom Einkommen können zusätzlich berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit, meist pauschal 5% des Nettoeinkommens) vorab abgezogen werden.
Abzugsfähig sind auch während des Zusammenlebens bereits getätigte laufende Vorsorgeaufwendungen z.B. auf Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Riesterverträge, Bausparverträge oder sonstige Sparraten für die Altersvorsorge. Dies gilt während des Trennungsjahres mindestens in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten. Aber auch wenn diese Sparleistungen bislang höher waren, kann dies zumindest für das Trennungsjahr so auch fortgesetzt werden.
Zahlt man schließlich noch auf Schulden, Darlehen, die schon während des Zusammenlebens bestanden haben, handelt es sich um berücksichtigungsfähige Schulden. Die Raten hierauf ( Zins und Tilgung) sind dann ebenso vorab vom Einkommen abziehbar.
Da Kindesunterhalt vor allem für minderjährige Kinder schließlich vorrangig ist, werden vor Berücksichtigung des Trennungsunterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen auch die Zahlungen für Kinder abgezogen werden.
Wie wird die Höhe des Anspruchsauf Trennungsunterhalt festgestellt?
Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich
nach den ehelichen Einkommensverhältnissen
beider Partner.
Dabei kommt es auf sämtliche Einkünfte und
berücksichtigungsfähige Ausgaben während
des bisherigen Zusammenlebens an.
Unterhaltsrechtliche Einkünfte sind:
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alle Erwerbseinkünfte aus selbständiger
-
und nichtselbstständiger Tätigkeit (einschließlich
aller Arbeitgeberzulagen, Sonderzahlungen, Urlaubs-
gelder und Sachbezügen, Abfindungen, Spesen,
Dienstwagen u.a.)
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Lohnersatzleistungen wie Renten, Krankengeld, ALG I
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Vermögenseinkünfte aus Kapital
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der sog Wohnvorteil aus dem mietfreiem Wohnen der eigenen Immobilie / Eigenheim
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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Steuerrückerstattungen/ Steuervorteile
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u.U. aber auch fiktive Einkünfte, wenn der Unterhaltsschuldner gegen eine Erwerbsverpflichtung verstoßen hat.
Zu Überprüfung der Höhe des Unterhaltsanspruchs steht den Unterhaltsbedürftigen gegenüber dem zum Unterhalt Verpflichteten ein Auskunftsanspruch zu. Er/Sie kann verlangen, dass der/die andere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legt.
TIPP:
Der Unterhaltsschuldner muss über all diese Einkünfte umfassend, d.h. der Nichtselbstständige für einen Einjahres- und der Selbständige mind. für einen Dreijahreszeitraum Auskunft erteilen und zu allen Positionen Belege vorlegen. Eine neue Auskunft kann dann vor Ablauf von zwei Jahren nur bei wesentlichen Veränderungen verlangt werden, wenn wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen bekannt sind. Gleichzeitig kann der Unterhaltsschuldner, wenn sein Einkommen zum Beispiel wegen Krankheit oder Arbeitsplatzverlust zurückgegangen ist, eine Neuberechnung und Anpassung verlangen.
Wie wird Trennungsunterhalt eingefordert und durchgesetzt?
Zunächst ist der oder die Unterhaltsverpflichtete zur Zahlung oder zunächst zur Auskunft über seine Einkünfte außergerichtlich aufzufordern (s.o. TIPP). Dies kann man selbst tun oder am besten direkt einen spezialisierten Anwalt wie z.B. einen Fachanwalt für Familienrecht, mit der Durchsetzung des Trennungsunterhalts beauftragen. Dieser fordert dann die notwendigen Auskünfte beim Unterhaltsschuldner an, setzt diesem Fristen, überprüft die Vollständigkeit der Angaben und berechnet den Unterhalt.
Reagiert der Unterhaltsschuldner nicht oder lehnt den geforderten Trennungsunterhalt ab, wird Ihr Fachanwalt für Famlienrecht das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Letztlich müssen Unterhaltsansprüche dann beim Familiengericht geltend gemacht werden.
Da ein Unterhaltsverfahren lange bis zu einer endgültigen Entscheidung dauern kann, kann kurzfristig eine Zahlung durch ein sog. einstweiliges Anordnungsverfahren beim Familiengericht durchgesetzt werden.
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht wird mit Ihnen vorab immer den Ablauf eines Verfahrens besprechen, insbesondere auch die Kosten für ein solches. Insoweit bestehen die Möglichkeiten vom Unterhaltschuldner selbst die Kosten eines Gerichtsverfahrens als sog. Verfahrenskostenvorschuss zu erhalten oder die staatliche Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Diese übernimmt dann die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten.
TIPP:
Unterhalt kann rückwirkend nur verlangt werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nachweisbar zur Zahlung oder zumindest zur Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert worden ist. Dies muss auf die Trennung also unverzüglich erfolgen und dokumentiert werden (Einschreiben, u.U. E.mail mit Zugangsnachweis).
Wie errechnet sich der Trennungsunterhalt?
Da beim Trennungsunterhalt das bisherige eheliche Einkommen auf beide Partner verteilt werden soll, hängt dies im Wesentlichen davon ab, ob nur nur ein Ehepartner oder Lebenspartner über Einkommen verfügt oder beide.
Beispiel Einverdienerehe:
Einkommen Verpflichtete/r (netto) 3.000 €
abzgl. berufsbedingte Aufwendungen (5%) 150 €
abzgl. Vorsorgeaufwendungen 200 €
abzgl. Kindesunterhalt (1 Kind, gerundet) 250 €
abzüglich Darlehensrate 200 €
verbleiben 2.200 €
abzgl Erwerbsanreiz (10%) 220 €
ergibt ein Resteinkommen von 1.980 €
Hiervon 50% ist der Trennungsunterhaltsanspruch, d.h. 990 €.
Dem Verpflichteten verbleibt der Selbstbehalt von 1.200 € (2.250 - 990 €).
Beim Unterhaltsgläubiger können ebenso unterhaltsrechtliche Einkünfte vorhanden sein.
Besondere Einkünfte kann bei diesem auch sein wirtschaftlicher Vorteil aus der gemeinsamen Lebensführung mit einem neuen Partner aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sein. Dies können konkret ersparte Lebenshaltungskosten oder pauschal ein Betrag von bis zu 450 € monatlich sein.
Haben beide Partner Einkünfte, ergibt sich folgendes
Beispiel Doppelverdienerehe:
Einkommen Verpflichtete/r (netto, bereinigt wie oben) 1.980 €
Einkommen Unterhaltsgläubiger/in (netto) 1.000 €
abzgl. berufsbedingte Aufwendungen (5%) 50 €
abzgl. Vorsorgeaufwendungen 100 €
abzüglich Darlehensrate 100 €
verbleiben 750 €
abzgl Erwerbsanreiz (10%) 75 €
ergibt ein Resteinkommen von 675 €
50% aus der Differenz beider bereinigter Einkünfte
ist der Trennungsunterhaltsanspruch, d.h. 652,50 €.
Der dem Verpflichteten zu verbleibende Selbstbehalt von 1.200 € bleibt dabei
gewahrt.
Wie lange geht der Anspruch auf Trennungsunterhalt?
Erst mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung endet ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Danach besteht gegebenenfalls ein Anspruch wegen nachehelichen Unterhalts zu gewähren.
Das heißt, dass auch bei einer langen Trennungsdauer nicht nur für das Trennungsjahr sondern auch darüber hinaus Unterhalt im Zweifel gezahlt werden muss.
Allein wenn der/die Berechtigte bereits während der Trennungszeit in einer verfestigten, d.h. dauerhaften Lebensgemeinschaft mit einem neuen Lebenspartner lebt, kann - wie bei nachehelichen Unterhalt - bereits während der Trennungszeit der Ehegattenunterhalt vor der Scheidung enden.
Unterhalt und die Betreuung von Kindern
Der Betreuungsunterhalt ist zunächst auf drei Jahre befristet. Der betreuende Elternteil kann sich solange ausschließlich um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmern und muss nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Dies gilt übrigens gleichermaßen für den Unterhaltsanspruch von Eltern nichtehelich geborener Kinder.
Was ist aber nach Ablauf der 3-Jahres-Frist?
Zwar geht der Gesetzgeber geht davon aus, dass ab einem Kindesalter von 3 Jahren grundsätzlich keine Notwendigkeit der persönlichen Betreuung mehr besteht. Der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils endet aber nicht automatisch und sofort mit dem dritten Geburtstag des Kindes. Es ist vielmmehr zu prüfen, ob der Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu verlängern ist. Verlängerungsgründe sind z.B.
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eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes
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fehlende Betreuungsplätze / -angebote
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Probleme bei der Berufsrückkehr des bislang Betreuenden
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Anzahl der Kinder
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Doppelbelastung
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Vertrauen auf die eheliche Planung.
Die Begründung liegt neben dem Argument der bestmöglichen Versorgung der Kinder in dem Begriff der "nachehelichen Solidarität" als Ausdruck des in der Ehe gewachsenen Vertrauens in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Wer im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit lange zurückgestellt hatte, muss ein längerer Zeitraum und damit Anspruch auf Betreuungsunterhalt eingeräumt werden als einem Elternteil, der schon selbst immer in seinen Beruf zurückkehren wollte.
Das Gesetz und die Gerichte verlangen keinen sofortigen Wechsel von der elterlichen Betreuung in die Vollzeittätigkeit. Vielmehr soll in das Erwerbsleben neben der Kindesbetreuung sukzessive eingestiegen werden. Dies ist in jedem Einzelfall unterschiedlich u bewerten und hängt von den persönlichen Voraussetzungen und insbesondere Betreuungsmöglichkeiten ab. Meist muss man sich aber als bislang (ausschließlich) Betreuuende/r zumindset auf geringfügige oder gar Teilzeittätigkeiten bewerben.
Vom bisherigen Partner gemachte Betreuungsangebote können dabei nur abgelehnt werden, soweit diese mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sind.
Seit der Unterhaltsreform 2008 hat sich insbesondere die sog. Beweislast für die Frage der Betreuungsbedürftigkeit und Probleme in den Beruf zurückzukehren umgekehrt:
Einer Vollzeittätigkeit des bislang betreuenden Elternteils steht ab dem 3. Geburtstag des jüngsten Kindes nichts entgegen, wenn nach der Schulzeit weiterhin Betreuungsmöglichkeiten für das Kind bestehen. Dass solche nicht vorhanden wären, muss erst bewiesen werden. Gründe, die gegen eine Fremdbetreuung sprechen, müssen konkret benannt werden.
Dies gilt auch für die Behauptung, dass dem bislang (allein-) erziehenden Elternteil eine Vollzeitstelle nicht zugemutet werden kann.
Die von den Gerichten oft bemühte "Einzelfallprüfung" und angegebenen möglichen "Billigkeitsgründe" haben leider nicht zu einer Klärung der Frage der Verlängerung des Anspruchs auf den Betreuungs- und Trennungsunterhalts sondern vielmehr zu einer Rechtsunsicherheit und Zunahme von Unterhaltsstreitigkeiten geführt. "Vor Gericht wie auf hoher See ... !"
Kinder bei Trennung und Scheidung
Zum Kindesunterhalt, dem Sorgerecht und Umgangsrecht für Kinder verweise ich auf meine Darstellung und Tipps dort.
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