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Vermögen und Steuern

bei Trennung und Scheidung

Anwalt Leonberg Rechtsanwalt Trennung Scheidung Familienrecht Fachanwalt Armin Bendlin Scheidungsanwalt Böblingen Sindelfingen Ludwigsburg Stuttgart Unterhalt Trennungsunterhalt nachehelicher Unterhalt Kindesunterhalt Kinder Sorgerecht Aufenthaltsbestimmung Umgangsrecht Besuchsrecht Vermögen Zugewinn Zugewinnausgleich Vermögensausgleich Vermögensaufteilung Rentenausgleich Versorgungsausgleich Wohnungszuweisung Getrenntleben Trennungsjahr Ehewohnung Haushaltsgegenstände Hausrat Vermögensaufteilung Vermögensauseinandersetzung Erbrecht Testament letztwillige Verfügung Erbvertrag Pflichtteil Pflichtteilsrecht Pflichtteilsanspruch Erbenstreit Erbengemeinschaft Erbauseinandersetzung Vermächtnis Vorausvermächtnis Teilungsanordnung Erbfall Testamentsvollstreckung Testamentsvollstrecker Nacherbe Nacherbschaft Vorerbe Vorerbschaft Ausschlagung Teilungsversteigerung Zwangsversteigerung Mediation Mediator außergerichtliche Streitbeilegung Konfliktlösung autonome Streitklärung Streitschlichtung

Kommt es zur Trennung, geht es regelmäßiG um die Frage, wer die bisherige Ehewohnung weiter benutzen soll und wie der Hausrat, die zur gemeinsamen Lebensführung bislang gemeinsam genutzten Haushaltsgegenstände verteilt werden. Dies sollte spätetens bis zur Scheidung abschließend geklärt sein.

 

Mit der Scheidung stellt sich im gesetzlichen Güterstand oft die Frage nach dem Zugewinnausgleich, dem Ausgleich der unterschiedlichen Vermögensentwicklungen während der Ehe.

 

Und schließlich geht es häufig um die Aufteilung gemeinsamer Vermögenswerte wie dem Haus, der Eigentumswohnung und gemeinsamer Geldanlagen - aber auch der vorhandenen Schulden.

 

Da man während der ehe meist gemeinsam gewirtschaftet hat, muss geklärt werden, wie die einkommensteuerlichen Folgen der Trennung und Scheidung (Wechsel der Steuerklasse, Zulässigkeit der Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung) gesetzlich geregelt sind und und wann diese geklärt werden müssen.

 

Erste Antworten auf regelmäßig gestellte Fragen zu den Folgen der Trennung und Scheidung finden Sie hier!

DER ZUGEWINNAUSGLEICH

Anker 1

Wer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt und sich scheiden lässt, kann unter Umständen von seinem Ehepartner bis zur Hälfte von dessen während der Ehe erwirtschafteten Vermögen verlangen - oder muss selbst den entsprechenden Zugewinnausgleich zahlen.

 

Das gilt für alle Ehen, in denen keinen Ehevertrag vor dem Notar gemacht worden ist. Da die meisten Ehepartner vor oder nach der Eheschließung keinen notariellen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft  gilt  auch für eingetragene Lebenspartnerschaften (nach dem LebPartnG). Ansonsten müssten die Ehepartner als vertraglichen Güterstand die Güterstrennung oder die Gütergemeinschaft duch notariell zu beurkundenden Ehevertrag wählen.

Die folgenden Ausführungen sollen ihnen helfen den Zugewinnausgleich zu verstehen und entscheiden zu können, ob ein solcher in ihrem Fall in frage kommt.

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Was ist der Zugewinnausgleich?

 

Eheleute wirtschaften oft zusammen und haben gemeinsame Vermögenswerte wie z.b. Unternehmen, Immobilien, Guthaben auf Konten, gemeinsame Bausparverträge etc. Mit der Trennung und Scheidung sollen diese gemeinsamen Vermögenswerte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung regelmäßig aufgeteilt werden. Nur wenn beide Eheleute nur gemeinsame Vermögenswerte haben, z.b. beide Unternehmenseigentümer sind, als Eigentümer ihrer Immobilie im Grundbuch stehen oder ihr Geldvermögen nur gemeinsam angelegt haben, geht es bei der Trennung und Scheidung allein um die Vermögensauseinadersetzung und gibt es sonst nichts auszugleichen.

 

Der Zugewinnausgleich ist daneben ein zusätzlicher Ausgleichsmechanismus. Dieser kommt im gesetzlichen Güterstand zum Tragen, wenn ein Ehepartner während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat als der andere, sei es, weil er zum Beispiel allein eine Immobilie erworben hat oder zum Ende der Ehe über ein Unternehmen,  Lebensversicherungen, Bausparverträge oder andere Geldanlagen verfügt.

Anker 3

Wo kommt ein Zugewinnausgleich nicht in Frage?

 

Wo Mann und Frau während der Ehe gleich viel Vermögen hinzuerworben haben und bei keinem ein sog. privilegierter Erwerb vorliegt, erübrigt sich ein Zugewinnausgleich. Es kommt dann bei Trennung und Scheidung allein zur Vermögensauseinadersetzung / -aufteilung.

 

Eheleute können in einem vor oder nach der Eheschließung notariell zu beurkundenden Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren. Dann kann bei der Scheidung auch kein Zugewinnausgleich verlangt werden.

Für die Ehe kann durch einen Ehevertrag auch Gütergemeinschaft vereinbart werden. Dann haben die Eheleute aber an allem während er Ehe erworbenen Vermögen gemeinschaftliches Eigentum, das bei der Scheidung auseinandergesetzt werden muss. Daneben gibt es für vom Gesetz privilegierte Vermögenswerte noch das Vorbehaltsgut und das Sondergut. Beide müssen in der Verteilung des gemeinsamen Vermögens berücksichtigt werden. In der Regel ist die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft damit schwieriger als die einer Zugewinngemeinschaft.

 

Sie können im Rahmen einer sog. Modifizierung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft z.B. vereinbaren, dass

-    der Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung ausgeschlossen wird,

-    der Zugewinnausgleich anders berechnet werden soll, als es das Gesetz vorsieht,

-    bestimmte Vermögensgegenstände nicht berücksichtigt werden sollen,

-    dass andere Stichtage für das Anfangs- und Endvermögen zugrundegelegt werden.

Anker 7
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TIPP:

 

Bevor man den gesetzlichen Güterstand durch einen Ehevertrag aufgibt, sollte man sich über die Folgen beraten lassen. Der Güterstand hat Auswirkungen auch auf die Höhe des Erbanspruchs des Ehepartners bzw. der Kinder und beeinflusst somit die Absicherung des überlebenden Ehepartners.

Da der Zugewinnausgleich schließlich nicht der Erbschaftsteuer unterfällt und z.B. auch im Erbfall berechnet werden kann unterfällt, vergibt man sich durch eine übereilte Wahl der Gütertrennung ggfs., dass Vermögen auf den Ehepartner steuerfrei übergehen kann.

Muss ich den Zugewinnausgleich bei der Trennung oder Scheidung geltend machen?

 

Ein Zugewinnausgleich, den ein Ehegatten bei der Scheidung vom anderen fordern kann aber nicht muss, muss nicht zwingend bei einer Scheidung durchgeführt werden. die Eheleute können auf diesen auch gegenseitig verzichten. Soll der Zugewinnausgleich geklärt werden, können die Eheleute dies zunächst auch untereinander regeln. Ansonsten ist dieser im Scheidungsverfahren oder nach der Scheidung in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren einzufordern.

Zudem muss man wissen, dass Regelungen zwischen den Eheleuten über den Zugewinn, die vor rechtskräftiger Scheidung erfolgen, notariell beurkundet werden müssen, um wirksam zu sein. Nach der Scheidung können die früheren Eheleute untereinander und formfrei Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich treffen. Aus Beweisgründen und zum selbst Schutz sollten solche aber immer schriftlich getroffen werden.

Anker 4

TIPP:                                                       Verjährung

 

Wichtig zu wissen ist, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung verjährt. Dabei beginnt die Frist nicht vor dem auf die Scheidung folgenden Jahresende zulaufen. Ewig sollte man also mit seinen Forderungen nicht warten.

In der Regel unterbricht nur ein gerichtliches Verfahren die Verjährung. Insbesondere auf mündliche Absprachen sollte man sich hierbei nicht verlassen.

Was bedeutet der Zugewinnausgleich?

 

Der Zugewinn ist der rechnerische Unterschied zwischen dem sog. Endvermögen eines Ehepartners zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags und seinem sog. Anfangsvermögen bei der standesamtlichen Eheschließung.

 

Da es beim Zugewinnausgleich um den Ausgleich der zwischen diesen Stichtagen während der Ehe erworbenen Vermögen geht, kommt es darauf an, was alles zum Vermögen zählt. Kurz gesagt geht es dabei um alles, was in Geld bemessen und gekauft werden kann wie z.B. Unternehmen / -santeile, Bankguthaben, Bausparverträge, bebaute und unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen, Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen, Autos, Motorräder, Einrichtungsgegenstände, Antiquitäten und Luxusgüter. Aber auch Haushaltsgegenstände, die man schon vor der Ehe besaß oder die nach der Trennung angeschafft wurden, Lottogewinne, Schadensersatzansprüche, Arbeitgeberabfindungen und Auszahlungen aus privaten Versicherungen zählen hierzu. Schließlich gilt als Vermögenszuwachs während der Ehe auch, dass Schulden abgezahlt wurden. Da es um einen Gesamtvermögensvergleich geht,

werden nicht nur isoliert einzelne Vermögensgegenstände ausgeglichen

sondern es kommt auf den insgesamten Vermögenszuwachs bei beiden

Eheleuten an.

 

Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf Zahlung von Geld.

Da man am Vermögen des Ehepartners nicht beteiligt ist, erhält man

keine Beteiligung an dessen Vermögenswerten sondern einen Ausgleich

in Geld. Natürlich können die Eheleute einvernehmlich auch etwas anderes

vereinbaren.

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Wie wird der Zugewinnausgleichsanspruch berechnet?

- Auskunft und Belege

 

Zunächst schulden sich die Eheleute gegenseitig Auskunft und Belege zum Vermögen. Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs muss sowohl zum Anfangsvermögen wie auch zum Endvermögen eine Vermögensaufstellung vorgelegt werden. Alle vorhandenen Vermögenswerte, geordnet nach Aktiva und Passiva, müssen darin angegeben und in die Berechnung einbezogen werden. Alle Werte müssen auch durch geeignete Nachweise belegt, d.h. nachgewiesen werden, z.B. durch Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Fahrzeugscheine, Jahresabschlüsse von Unternehmen, Verträge u.ä.

Anker 6

TIPP:       "Illoyale Vermögensminderungen"

 

Eine Vermögensaufstellung nebst Belegen kann auch zum Tag der Trennung verlangt werden. Nur so kann überprüft werden, ob ein Ehegatte während der Trennung bis zur Scheidung Vermögenswerte im schlimmsten Fall beiseite geschafft hat um diese dem Zugewinnausgleich zu entziehen. Liegt ein solcher Vermögensschwund vor, unterstellt das Gesetz eine sog. illoyale Vermögensminderung. Der Ehegatte, dessen Vermögen geschrumpft ist, hat zu belegen und zu beweisen, wohin das in der Trennungszeit weggegebene Vermögen gegangen ist. Kann er dies nicht nachvollziehbar erklären, wird im das "ausgegebene" Vermögen zu seinem Endvermögen wieder hinzugerechnet und schuldet er auch hieraus Zugewinnausgleich.

Allein ein großzügigerer Lebensstil und vermehrte Ausgaben während der Trennungszeit zum Beispiel für Reisen oder ein Leben über die bisherigen eigenen Verhältnisse hinaus reicht dafür aber nicht aus.

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Wie wird der Zugewinnausgleichsanspruch berechnet?

Der Rechenweg

 

Da beim Zugewinnausgleich der Unterschied in den Vermögenszuwächsen beider Ehegatten verglichen wird, ist für jeden sein persönlicher Vermögenszuwachs (der Zugewinn) während der Ehe zu bestimmen. Dazu berechnet man die Differenz zwischen seinem End- und seinem Anfangsvermögen.

Wichtig ist dabei, dass es nur auf die jeweiligen Vermögensstände zu diesen Zeitpunkten ankommt. Nicht von Bedeutung ist, welche (Vermögens-) Werte während der Ehe da waren oder wer während der Ehe was gezahlt oder ob gar mehr oder weniger verdient hat als der andere.

 

Steht der Zugewinn für jeden Ehegatten fest,  werden diese beiden Vermögenszuwächse verglichen und aus beiden die Differenz gebildet, indem der niedrigere vom höheren abgezogen. Derjenige Ehepartner, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss die Hälfte der saldierten Zugewinne an den anderen Ehegatten zahlen.

 

Beispiel:

Der Ehemann hat zum Zeitpunkt der Heirat ein (indexiertes) Anfangsvermögen von 150.000 Euro. Sein Endvermögen beträgt 250.000 Euro. Die Ehefrau besaß zu Beginn der Ehe kein Vermögen und zum Zeitpunkt des Scheidungsantrag ein Vermögen von 60.000 Euro.

 

Der Zugewinn des Mannes beträgt somit: 250.000 Euro - 150.000 Euro = 100.000 Euro.

Der Zugewinn der Frau beträgt: 60.000 Euro - 0 Euro = 60.000 Euro.

Die Differenz der beiden Zugewinne beträgt: 100.000 Euro – 60.000 Euro = 40.000 Euro.

Die Ehefrau kann vom Ehemann die Hälfte dieses Überschusses verlangen, also 20.000 Euro.

Anker 11

TIPP:

Für jeden Ehegatten ist es beim Zugewinnausgleich von Vorteil, wenn sein eigener Zugewinn so gering als möglich ist. Im besten Fall ist sein Anfangsvermögen möglichst groß und sein Endvermögen dagegen möglichst klein. Je größer das Anfangs- und je kleiner das Endvermögen ist, desto geringer bleibt der eigene Zugewinn. Hatte ein Ehegatte zu Beginn der Ehe auch oder gar nur Schulden, werden diese als sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt und wird auch aus diesem Vermögenszuwachs der Schuldentilgung während der Ehe der Zugewinn errechnet.

TIPP:

Wenn ein Ehepartner nicht mehr genau nachweisen kann, welches Vermögen bei Eheschließung er hatte, wird dieses nicht berücksichtigt und sein Anfangsvermögen mit Null  angesetzt. Wer von damals über keine Unterlagen mehr (Kontoauszüge, Sparbücher, Darlehensverträge, Fotos,  Bausparverträge, Lebensversicherungen etc.) und auch über keine Zeugen verfügt, hat ein Beweisproblem.

Die Eheleute haben die Möglichkeit vor der Heirat gemeinsam eine Übersicht ihrer Vermögen und evtl. Schulden zu erstellen und durch Unterschrift zu bestätigen.

Welche Rolle spielen Erbschaften und Schenkungen im Zugewinnausgleich? - Der privilegierte Erwerb

Das Gesetz will eigentlich, dass  Erbschaften, Zuwendungen der Familie im Rahmen vorweggenommenen Erfolge  und Schenkungen Dritter beim Zugewinnausgleich außen vor bleiben. Deshalb werden sie als sog. privilegierter Erwerb  zum Anfangsvermögen hinzugerechnet, auch wenn sie erst nach der Eheschließung  angefallen sind. Dadurch soll erreicht werden, dass sich der Zugewinnausgleich wirklich nur auf das in der Ehe aus Arbeit und eigenem Vermögen Erwirtschaftete beschränkt. Folge ist, dass solche privilegierte Zuwendungen über das Anfangsvermögen  vom Endvermögen abgezogen werden. Sind diese Werte während der Ehe ausgegeben wurden, führt dies zu einem geringeren Zugewinn des während der Ehe begünstigten Ehegatten. Sind diese Werte noch da, heben Sie sich im Endvermögen mit dem Anfangsvermögen auf. Rechnerisch ergibt sich daraus dann kein Zugewinn bei dem betreffenden Ehepartner.

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Problematisch dabei ist aber, dass solche Werte auch während der Ehe Wertsteigerungen mitmachen können. So kann eine geschenkte Immobilie später viel mehr wert sein und können sich Aktien ebenso wird mäßig nach oben entwickelt haben. Dieser Zuwachs während der Ehe Unterfeld in voller Höhe dem Zugewinn und ist auszugleichen.

Anker 8

TIPP:

 

Wollen Eheleute auch Wertsteigerungen privilegierter Zuwendungen aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen, können sie im Rahmen einer sog. Modifizierung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag z.B. vereinbaren, dass

- diese Vermögensgegenstände insgesamt nicht berücksichtigt werden sollen,

- oder aber zumindest Wertsteigerungen aber auch Erträge aus solchen Vermögensgegenständen nicht berücksichtigt werden.

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Was bedeutet die Indexierung des Anfangsvermögens?

 

Aufgrund der Inflation erleiden Geldwerte regelmäßig Verluste und sind 100 € aus dem Jahr 2002 im Jahr 2016 weniger als 100 € wert. Da bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs das Anfangsvermögen und das Endvermögen miteinander verglichen werden müssen, müssen diese Kaufkraftunterschiede vor einer Differenzberechnung ausgeglichen werden. Ansonsten würde man Äpfel mit Birnen vergleichen. Damit diese Werte also wirklich vergleichbar sind, muss das Anfangsvermögen auf den Geldwert zum Stichtag des Endvermögens hoch- / umgerechnet werden. Dabei wird der inflationsbedingte Kaufkraftverlust mithilfe der sogenannten Indexierung aus dem Zugewinnausgleich herausgerechnet. Entscheidend sind dabei die Verbrauchpreisindizes des Statistischen Bundesamts. Diese werden für die Bewertung des Anfangsvermögens und privilegierten Erwerbs mit folgender Formel verwendet:

 

Werte im Anfangsvermögen werden mit dem Indexfaktor bei Stellung des Scheidungsantrages multipliziert und dann durch den/ Indexfaktor für den Monat der Eheschließung geteilt.

Beispiel:

Der Indexfaktor für Juni 2016 beträgt 107,7, der für Juni 2002 88,7: 100 € aus dem Juni 2002 wären also im Juni 2016 (100 / 88,7 * 107,3 =) 120,70 € wert.

Der privilegierter Erwerb während der Ehe wird jeweils mit dem jeweiligen Indexfaktor zum Zeitpunkt, als die Zusendung oder Erbschaft erfolgte, multipliziert und dann durch den Indexfaktor für den Monat der Eheschließung geteilt.

 

Die bisherigen VERBRAUCHERPREISINDIZES Finden Sie hier:

Anker 9

Kann die Zugewinnausgleichzahlung beschränkt werden?

 

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Die natürliche Grenze für den Zugewinnausgleich liegt in der Regel darin, dass aus dem Zugewinn als Vermögenszuwachs nur die Hälfte ausgeglichen werden muss, das Doppete an Vermögen beim Ausgleichplichtigen also an sich das sein muss.

Problematisch kann dies nur da werden, wo der Zugewinn daraus resultiert, dass vor allem Schulden zurückgeführt wurden. Dann wird der Ausgleichsanspruch reduziert oder kann sogar ganz entfallen, wenn nur ein geringes Vermögen oder gar kein Vermögen im Endvermögen vorhanden ist.

 

Maximal muss derjenige, der ausgleichspflichtig ist nur bis zur Höhe seines - zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags  -

tatsächlich vorhandenen Vermögens zahlen. Schulden muss man also in der Regel nicht machen um Zugewinausgleich zu leisten.

 

Gleichzeitig kommt es grundsätzlich auf Wertverluste zwischen der Zustellung des Scheidungsantrags und dem Datum der rechtskräftigen Scheidung nicht an, egal woraus diese resultieren.

Nur in absoluten Ausnahmefällen kann ansonsten der sich rechnerisch ergebende Zugewinnausgleichsanspruch eines Ehepartners reduziert oder gar ausgeschlossen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, muss individuel entschieden werden.

Anker 10

Muss ich die Trennung oder Scheidung dem Finanzamt mitteilen? -

Wann ändert sich die Lohnsteuerklasse bei Trennung und Scheidung?

 

Grundsätzlich besteht eine Verunsicherung, welche steuerrechtlichen Folgen die Trennung hat, und wann man die Lohnsteuerklasse ändern muss oder kann. Im Steuerrecht kommt es dabei auf das dauernde Getrenntleben der Eheleute in einem Kalenderjahr an. Dem Finanzamt kommt es also nicht auf das Datum der Trennung (oder Scheidung) an, sondern es prüft die Voraussetzungen der steuerlichen Veranlagung für jedes Steuerjahr, d.h. Kalenderjahr. Solange in einem Kalenderjahr die eheliche Lebensgemeinschaft auch nur vorübergehend - nämlich bis zur Trennung - bestanden hat, hat man eben nicht dauernd sondern nur für den Rest des Kalenderjahres getrennt gelebt. Folglich müssen die Ehepartner auch nicht im Trennungsjahr die Lohnsteuerklassen ändern und können für dieses Jahr dann auch noch einmal eine gemeinsame Steuererklärung zur Zusammenveranlagung abgeben (§§ 26 Abs.1 Nr.1, 26b EStG).

 

Durch die Trennung ändert sich also im laufenden Kalenderjahr zunächst nichts. Im gesamten Kalenderjahr der Trennung können die Ehegatten die bisherige Steuerklassen und die Möglichkeiten des Ehegattensplittings - etwa die günstige Steuerklassenkombination III/V oder auch die Kombination IV/IV - noch beibehalten.

 

Durch die Trennung ändert sich also im laufenden Kalenderjahr zunächst nichts. Im gesamten Kalenderjahr der Trennung können die Ehegatten die bisherige Steuerklassen und die Möglichkeiten des Ehegattensplittings - etwa die günstige Steuerklassenkombination III/V oder auch die Kombination IV/IV - noch beibehalten.

 

Erst - aber auch bereits ! - mit Beginn des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres ändert sich die steuerliche Einordnung der Ehe. Kommt es zu keinem (vorübergehenden) Versöhnungsversuch, leben ab dem 1.1. des auf die Trennung folgenden Kalenderjahrs die Eheleute dauernd getrennt und müssen daher ab dem jeweiligen 1. Januar in die i.d.R. ungünstigeren Lohnsteuerklassen I bzw. II wechseln.

Eine gemeinsame Steuererklärung zur Zusammenveranlagung kann dann nicht mehr erfolgen.

 

Für den Wechsel der Steuerklasse  gibt es das amtliche Formular Erklärung zum dauernden Getrenntleben:

 

oder
Anker 2

ACHTUNG: Wann man sich also nicht trennen sollte!

 

Tristan und Isolde streiten sich nach einem missglückten Weihnachtsfest so heftig, dass der Ehemann sofort am 25.12. auszieht und erklärt, ab sofort getrennt leben und die Scheidung zu wollen.

 

Folge:

Die Eheleute können nun nur noch für das ablaufende Kalenderjahr die bisherige Steuerklassenkombination beibehalten und müssen schon zum 01.01. des anstehenden neuen Jahres in die ungünstigeren Steuerklassen wechseln.

 

Wie wäre dies sinnvoller zu gestalten gewesen?

 

Tristan ist nach dem Streit und mit seinem Auszug nicht so voreilig. Die Eheleute gehen zunächst in sich und lassen sich beraten. Tristan entscheidet erst im Verlauf des darauf folgenden Januar, dass er die Ehe doch für gescheitert hält und die endgültige Trennung will. Die Eheleute können somit noch für das gesamte zurückliegende wie aber auch das neue Kalenderjahr die bisherige Steuerklassenkombination beibehalten und müssen erst nach einem Jahr in die ungünstigeren Steuerklassen wechseln.

Was bedeutet das Ehegattensplitting?

 

Ehepartner wie auch eingetragene Lebenspartner erhalten in Deutschland einen besonderen, weil günstigeren Steuertarif, das Ehegattensplitting. Durch die Zusammenrechnung der Einkünfte beider Partner bei der Zusammenveranlagung und deren pauschale Halbierung vor Ermittlung der Einkommensteuer anhand der sogenannten Splittingtabelle werden unterschiedliche Einkommensverteilungen ausgeglichen. Bei Arbeitnehmern und Beamten ist das Ehegattensplitting bereits in die Steuerklassen eingearbeitet, was also sofort und direkt auf die monatliche Steuerlast mindert. Die Wahl der Steuerklassen-Kombination in der Ehe sollte also immer gut überlegt sein.

 

Wie kann ich die günstigste Steuerklassen - für Eheleute - wählen?

Die möglichen Steuerklassen-Kombinationen beim Ehegattensplitting sind

  • III/V

  • IV/IV

  • IV/IV-Faktor.

 

Beziehen beide Partner in etwa das gleiche Gehalt, wählt man in der Regel die IV/IV-Kombination mit gleich oder ähnlich hoher Besteuerung für beide.

Bei einem Haupt- und einem Nebenverdiener gilt: Steuerklasse V führt prozentual vom jeweiligen Bruttolohn zur höchsten Belastung, bei Steuerklasse III ist die prozentuale Belastung am niedrigsten – der Hauptverdiener kann also aufgrund der Steuerprogression in Steuerklasse III Steuern sparen.

Beim sogenannten Faktorverfahren erfolgt die Verteilung der Lohnsteuer unter beiden Eheleuten direkt nach dem jeweiligen Anteil am Gesamteinkommen.

 

Mit der Wahl der richtigen Steuerklassen haben Ehe- und Lebenspartner die Möglichkeit, auch ihr zukünftiges monatliches Nettoeinkommen zu beeinflussen. Dies kann wichtig sein, wenn abzusehen ist, dass Krankengeld oder Arbeitslosengeld in Zukunft bezogen werden muss. Diese Sozialleistungen richten sich nach dem vorherigen Nettolohn.

 

Auch Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können sich schließlich getrennt steuerlich veranlagen lassen. Dies erfolgt durch die Einzelveranlagung für Eheleute (§ 26a EStG). Dies kann in manchen Fällen wirtschaftlich sinnvoller sein.

 

Einen ersten Überblick und die Möglichkeit Alternativen durchzurechnen bieten z.B. im Internet anwendbare Einkommenssteuerrechner oder Faktorrechner. Grundsätzlich und vor allem bei bestehen bleibenden Zweifeln sollte man sich aber immer fachlich durch ein Steuerberaterbüro beraten lassen.

 

 

 

 

 

 

Und hier finden Sie dass zuletzt veröffentlichte amtliche Hinweisschreiben

des Bundesfinanzministeriums zur Steuerklassenwahl mit Hinweisen,

Erläuterungen und Berechnungsbeispielen:

TIPP: Welche Steuerklasse wähle ich nach der Trennung und bei Einzelveranlagung?

 

Mit Beginn des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres entfällt das Ehegattensplitting und kann eine gemeinsame Steuererklärung zur Zusammenveranlagung nicht mehr erfolgen. Möglich ist dann nur noch die steuerliche Einzelveranlagung. Die Steuerklassen sind dann regelmäßig:

 

In Steuerklasse I gehören i.d.R. alle Getrenntlebende und Geschiedene (wie auch Ledige und Verwitwete), die einen Haushalt ohne Kinder führen (§ 38bAbs.1 S.2 Nr.1 EStG).

 

Die Steuerklasse II mit dem sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§(§ 38b Abs.1 S.2 Nr.2, 24b EStG) gilt in der Regel für allein stehende Getrenntlebende und Geschiedene (und auch allgemein für Ledige, Verwitwete), die in mindestens ein Kind betreuen, für das sie Kindergeld erhalten oder für das ihnen ein Freibetrag zusteht. Dabei dürfen sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einem neuen Lebensgefährten/einer Lebensgefährtin als „andere volljährige Person“ bilden. Ist eine solche andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird gesetzlich vermutet, dass ein gemeinsames Wirtschaften Im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft vorliegt.

Durch die richtige und am besten einvernehmliche Steuerung des Trennungszeitpunkts können also die in der Regel erheblichen ehelichen  Steuervorteile zumindest für das Trennungsjahr gerettet werden.

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