DER FACHANWALT AM MARKT
Armin Bendlin
Das Scheidungsverfahren -
seine Voraussetzungen und der Ablauf
Wie beantrage ich die Scheidung?
Da nach bereits einjähriger Trennung die Scheidung möglich ist, muss in diesem Fall der anderen Ehepartner dem Antrag zustimmen. Daneben müssen die Eheleute dem Familiengericht bestätigen, dass sie sich auch über die wichtigsten Folgen der Trennung und Scheidung verständigt haben, wie z.B. über:
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den nachehelichen Unterhalt unter Ehegatten
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das Sorgerecht bei minderjährigen Kindern
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das Umgangsrecht bzgl. minderjährigen Kinder
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die Nutzung der bislang ehelichen Wohnung
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die gemeinsamen Haushaltsgegenstände
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den Zugewinnausgleich.
Nach einjähriger Trennungszeit erfolgt in der Regel die Scheidung, selbst wenn die Eheleute sich nicht zu allen Punkten geeinigt haben oder gar außergerichtlich über einzelne Scheidungsfolgen streiten. Dies gilt auch, wenn nach einjährigem Getrenntleben ein Ehepartner dem Scheidungswunsch des anderen gegenüber dem Familiengericht widerspricht.
Die weiteren wesentlichen Punkte eines Scheidungsverfahrens erläutere ich Ihnen in den nachfolgenden Abschnitten, wie z.B.
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Wie ist der Ablauf eines Scheidungsverfahrens?
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Kann ich die Folgen der Scheidung durch Vertrag regeln?
Wo werde ich geschieden?
Da die Scheidung durch einen gerichtlichen Beschluss erfolgt, ist ein Scheidungsverfahren beim Familiengericht zu führen. Das Familiengericht findet sich beim Amtsgericht. Dabei ist zunächst zuständig das Familiengericht am Wohnsitz des Ehepartners, bei dem sich die gemeinsamen minderjährigen Kinder befinden, oder dann z.B. das Familiengericht, in dessen Bezirk der letzte gemeinsame Aufenthalt der Eheleute gewesen ist.
Wie läuft ein Scheidungsverfahren ab?
Eingeleitet wird das Scheidungsverfahren durch den Scheidungsantrag eines Ehepartners. Das Familiengericht klärt dann zunächst den sog. Versorgungsausgleich, d.h. die Teilung der in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte der Eheleute. Diese werden über einen Fragebogen bei den Eheleuten ermittelt. Aufgrund deren Auskünfte holt das Scheidungsgericht die Rentenwerte dann direkt bei den Ver-sorgungsträgern ein. Erst wenn diese vorliegen, kann die Ehe geschieden werden. Dies alles erfolgt meist zunächst schriftlich.
Was kostet ein Scheidungsverfahren?
Die Gerichtsgebühren:
Bereits bei Einreichung des Scheidungsantrags muss über die voraussichtlichen Kosten ein Vorschuss in Höhe von zwei Verfahrensgebühren an das Gericht gezahlt werden. Die Höhe der Gebühren ist nach dem FamGKG gesetzlich vorgegeben. Sie richten sich zum einen nach dem (bereinigten) Vierteljahreseinkommen der Eheleute. Ist auch Vermögen vorhanden, wird auch aus diesem ein prozentualer Wert angesetzt; nicht geringe Freibeträge werden aber davon abgezogen.
Hinzu kommt wegen des in der Regel durchgeführten Versorgungsausgleichs ein weiterer Wertansatz von jeweils 10% des o.g. Vierteljahresnettoeinkommens für jedes vom Familiengericht geprüfte Rentenanrecht, mindestens aber 1.000 EUR.
Die Anwaltsgebühren:
Die Anwaltsgebühren ermitteln sich dann aus dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Scheidungsverfahren fallen regelmäßig eine sog. 1,3-Verfahr-ensgebühr und eine sog. 1,2-Termingebühr an. Außerdem erhält der Rechtsanwalt eine Auslagenpauschale und die gesetzliche Mehrwertsteuer. Der Rechtsanwalt kann gem. § 9 RVG einen Vorschuss auf die zu erwartenden Gebühren verlangen.
Eine Übersicht zu den Kosten des Scheidungsverfahrens gibt der Scheidungskostenrechners der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein:
Kann die Scheidung mit einem gemeinsamen Anwalt geführt werden?
Der Anwalt darf gesetzlich sog. widerstreitende, also gegensätzliche Interessen nicht vertreten. Dies ist ihm standesrechtlich und gesetzlich untersagt. Geht es allein um das einvernehmliche zwischen Ehepartnern durchzuführende Scheidungsverfahren, in dem allein der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt wird, hat es sich aber eingebürgert, dass die Eheleute ihre Scheidung auch über nur einen und gemeinsamen Scheidungsanwalt durchfühen können.
Sind sich die Ehepartner über alle Punkte einig, muss sich nur einer von beiden durch einen Anwalt vertreten lassen. Der andere muss dann dem Gericht gegenüber nur der Scheidung zustimmen und die Einigung zu den vorgenannten Scheidungsfolgen bestätigen. Intern können die Eheleute vereinbaren, dass sie die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren gemeinsam tragen. Sie sparen sich so bei einer einvernehmlichen Scheidung die Kosten eines weiteren Anwalts.
#Streiten sich die Eheleute vor Gericht aber über einzelne Folgen der Trennung und Scheidung oder gar über die Frage, ob die Ehe überhaupt geschieden werden kann, muss sich jeder durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen.
Wer erhält Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren?
Verfügt man über ein nur geringes Einkommen und kein Vermögen und ist wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage die Kosten eines Scheidungsverfahrens zu tragen, kann bereits vor Beginn des Scheidungsverfahrens Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Erhält man diese, wird man von der Zahlung sämtlicher Gerichtskosten und der Gebühren des eigenen Anwalt befreit; daneben entfällt die Vorschusspflicht für die Gerichtskosten. Das Scheidungsgericht ordnet bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einen Rechtsanwalt bei, der von Ihnen frei gewählt werden kann.
Verfügt man über ein gewisses Resteinkommen, kann das Gericht monatliche Ratenzahlungen anordnen, längstens aber auf die Dauer von 4 Jahren.
Anwaltszwang als Vorteil bei der Verfahrenskostenhilfe
Im Ehescheidungsverfahren wie auch in vielen anderen familienrechtlichen Verfahren z.B. beim nachehelichen Unterhalt, Kindesunterhalt und Zugewinnausgleich, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist vorgeschrieben. Im Scheidungsverfahren wird einem Beteiligten also in jedem Fall bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe also auch ein Scheidungsanwalt beigeordnet.
Was bedeutet ein Verfahrenskostenvorschuss?
Verfüge ich über kein ausreichendes Einkommen und Vermögen und habe ich gleichzeitig einen Unterhaltsanspruch gegen meinen Ehepartner, muss dieser die Kosten des Scheidungsverfahrens, d.h. alle anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten, zusätzlich zum laufenden Unterhalt zahlen. Dies kann man als Unterhaltsempfänger bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens verlangen. Dem Unterhaltspflichtigen ist diese zusätzliche Zahlung unterhaltsrechtlich zuzumuten, selbst wenn er diese Kosten nur ratenweise aufbringen und zu Verfügung stellen kann.
Die „Internet-Scheidung“
Kann ich mich „online“ scheiden lassen?
Gemäß § 128 FamFG soll das Familiengericht immer einen Anhörungstermin zu den Scheidungsvoraussetzungen durchführen und dazu die Eheleute anhören. Es wird also grundsätzlich ein gerichtlicher Scheidungstermin stattfinden und die Eheleute werden zu einem solchen immer erscheinen müssen. Jedes Versprechen oder auch nur jede Werbung „online“ im Sinne von billiger, einfacher und ohne Aufwand, vor allem ohne Gerichtstermin, geschieden werden zu können ist folglich eine falsche Behauptung und weckt falsche Vorstellungen. Dennoch kann bei einer einvernehmlichen Scheidung die Beauftragung eines Scheidungsanwalts online Ihnen einen Zeit- und Kostenaufwand ersparen und die Einleitung und Durchführung des Scheidungsverfahren beschleunigen.
Mehr hierzu können Sie hier
lesen und bei Interesse das Online-Formular verwenden:
TIPP:
Insbesondere wo die Eheleute schon alles gereget haben, sich "nur" scheiden lassen und die Kosten gemeinsam tragen wollen, vermeidet die direkte Beauftragung des Anwalts unnötigen Aufwand!
Kann ich als Ausländer in Deutschland geschieden werden?
Auch wenn ein Ehepartner nicht Deutsche/r ist, ist die Scheidung in Deutschland kein Problem. Grundsätzlich ist ein deutsches Familiengericht für die Scheidung zuständig und wird eine Ehe in Deutschland nach dem deutschen Recht geschieden. Dies gilt selbst dann, wenn beide Eheleute nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Innerhalb der Europäischen Union gelten zur Zuständigkeit der Familiengerichte für Scheidungsverfahren und zum anwendbaren Scheidungsrecht einheitliche gesetzliche Bestimmungen:
Unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eheleute ist also ein deutsches Familiengericht für das Scheidungsverfahren zuständig, wenn
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beide Eheleute oder zumindest einer von ihnen einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
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der Antragsgegner in Deutschland lebt
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der deutscher Antragsteller seit mindestens 6 Monate seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutsch-land hat
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der ausländische Antragsteller seit mindestens 12 Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Dies regelt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 „Brüssel-IIa“:
Ergänzend richtet sich die internationale Zuständigkeit nach § 98 FamFG, der die Zuständigkeit des deutschen Scheidungsgerichts nach denselben Kriterien regelt.
Für das anwendbare Scheidungsrecht gilt schließlich für die Fälle, in denen ein Ehepartner oder auch beide Eheleute nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, die sog. „Rom-III“-Verordnung (VO EU Nr.1259/2010).
Danach gilt zunächst immer das Recht des Staates, in dem die Ehegatten bei Antragstellung ihren gewöhn-lichen Aufenthalt haben, anderenfalls
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das Recht des Staates, in dem die Ehegatten vor nicht länger als 1 Jahr ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
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das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder
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das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Diese gilt auch für Ausländer, die nicht EU-Bürger sind, wie z.B. türkische Staatsangehörige.
Allerdings können nach „Rom III“ Eheleute das für ihre Scheidung anzuwendende Recht vereinbaren, nämlich das Recht des Staates
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in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
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in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
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dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt, ´ oder
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des angerufenen Gerichts.
In Deutschland ist hierzu die notarielle Beurkundung erforderlich ist, damit die Rechtswahl wirksam vereinbart ist. Die Eheleute können eine entsprechende notarielle Vereinbarung dabei noch bis zum Scheidungstermin vorlegen oder bei Gericht eine solche Regelung treffen.
Bei Scheidung von Ausländern erfolgt der Rentenausgleich nur auf Antrag:
Der Versorgungsausgleich, d.h. der Rentenausgleich bei der Scheidung, findet bei der Scheidung von zwei ausländischen Staatsangehörigen nur dann statt, wenn
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aufgrund „Rom III“ deutsches Recht anzuwenden ist und
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das Recht zumindest eines der Staaten, denen die Eheleute angehören, selbst einen Versorgungsausgleich kennt.
In allen anderen und damit den meisten Fällen kann bzw. muss ein besonderer Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren gestellt werden. Dies ist vor allem für den wichtig, der weiß, dass sein Ehepartner in der Ehezeit die höheren Anrechte bei einem inländischen Rentenversorgungsträger erworben hat.
Und wenn sich mein Ehepartner im Ausland aufhält?!
Selbst wenn ein Ehepartner (bekannt oder unbekannt) ins Ausland verzogen ist, ist eine Scheidung in Deutschland meist möglich. Die Prüfung der Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts richtet sich auch dann nach den oben dargestellten Regeln.
TIPP:
Wenn ein Ehepartner im Ausland lebt, sollte zur Vereinfachung und Beschleunigung des Scheid-ungsverfahrens bei Einigkeit der Eheleute der Scheidungsantrag im Namen des im Ausland lebenden Ehepartners gestellt werden. Dadurch vermeidet man die ansonsten notwendige Übersetzung der Gerichtsunterlagen, deren zeitaufwendige Zustellung ins Ausland und die Einhaltung langer Fristen. Die Scheidung kann so also schneller und ohne einen besonderen Zeit- und Kostenaufwand umgesetzt werden.
Der im Ausland lebende Ehepartner kann aber auch, wenn er /sie Antragsgegner im Scheidungs-verfahren sein soll, eine für ihn für Gerichtszustellungen bevollmächtigte Person in Deutschland beauftragen. Alle vom Scheidungsgericht vorzunehmenden Zustellungen könenn somit ohne besonderen zeitlichen Aufwand erfolgen !
Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung -
Wie kann ich die Folgen der Trennung und Scheidung durch Vertrag regeln?
Fast sämtliche Folgen der Trennung und Scheidung können unter den Ehepartnern ohne Streit vor dem Familiengericht einvernehmlich durch einen Vertrag gelöst werden. Dies ist den Ehepartnern möglich
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bereits vor der Trennung zu deren einvernehmlichen Umsetzung
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mit und nach der Trennung zur Klärung der auftretenden bzw. aufgetretenen Probleme
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im Verlauf des Scheidungsverfahrens
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aber auch noch nach der Scheidung.
Dabei können die Eheleute sämtliche Folgen der Trennung und Vermögensauseinandersetzung und alle ihre aus der Ehe her rührenden Rechtsbeziehungen untereinander und zwischen den betroffenen Familienmitglieder klären und abschließend regeln. Dies ist ihnen zum Teil durch einen einfachen Vertrag untereinander möglich, wie z.B. zu den Punkten
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Sorgerecht und Aufenthalt der gemeinsamen minderjährigen Kinder
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Getrenntlebensunterhalt
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Regelungen über die Ehewohnung
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Verteilung der Haushaltsgegenstände
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die Aufteilung gemeinsamer Konten, Geldanlagen u.a.
Wesentliche Folgen der Trennung und Scheidung sind aber wirksam nur im Rahmen einer notriell zu beurkundenden Folgenvereinbarung zu regeln, insbesondere
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der nacheheliche Ehegattenunterhalt
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die Aufteilung des ehelichen Vermögens in Hinblick auf eine Immobilie
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der Zugewinnausgleich
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der gegenseitige Verzicht auf das Erbrecht und Pflichtteilsansprüche unter Eheleuten bis zur Scheidung.
Solche notariell zu beurkundenden Eheverträge sind Verträge, durch die ein anderer als der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart oder dieser modifiziert wird und/oder der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder abgeändertwird.
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen sind somit alle Verträge mit einem familienrechtlichen Inhalt, die zur Vorbereitung bzw. Regelung der Trennung und/oder Scheidung geschlossen werden.
Als im Familienrecht spezialisierter Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht wie auch Erbrecht erar-
beite ich für Sie und mit Ihnen die für Ihre persönli-
che Situation passende Folgenvereinbarung. So kön-
nen Sie durch eine Trennungs- und Scheidungsfolg-
envereinbarung, die ggfs. noch notariell beurkundet
werden muss, alle Fragen der Trennung schnell, ein-
vernehmlich und abschließend regeln. Spätestens bis
zur Scheidung haben Sie Ihre Verhältnisse dadurch
geklärt und Probleme für die Zeit nach der Scheidung
können nicht mehr auftreten.
Ebenso berate ich Eheleute und Lebenspartner, die
vor oder zu Beginn ihrer Ehe oder während deren
Verlauf einen Ehe- und Erbvertrag machen wollen.
TIPP:
Auch da, wo sich die Eheleute über alles einig sind, sollten immer schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. immer kann es vorkommen, dass man sich im weiteren Verlauf der Trennung doch noch streitet. Da die meisten Regelungen oft mündlich getroffen worden sind, könnte im Streitfall von keinem das bereits Geregelte bewiesen werden. Ein Schriftstück ist dann Nachweis über das bereits Vereinbarte !
Der nacheheliche Unterhalt –
Unterhalt nach der Scheidung
Bereits mit der Trennung fängt oft der Streit um den Ehegattenunterhalt an. Das „gemeinsame“ Einkommen muss nun für zwei Haushalte ausreichen. Da stellt sich regelmäßig die Frage, wie die Einkünfte im Rahmen des Trennungsunterhalts zu verteilen sind. Folgende Fragen sollen hier beantwortet werden:
- die verfestigte Lebensgemeinschaft
- Befristung und Begrenzung nach § 1578b BGB
Wann besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?
Grundsätzlich sind Ehepartner und eingetragene Lebenspartner auch nach der Ehescheidung einander zum Unterhalt verpflichtet. Zumindest für eine Übergangszeit sollen die ehelichen Lebensverhältnisse fortgeschrieben werden und soll sich danach im Grundsatz jeder Ehepartner oder Lebenspartner selbst versorgen.
Dabei kann Unterhalt ab der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gefordert werden, §§ 1569 ff. BGB.
Erste Voraussetzung hierfür ist, dass zum Zeitpunkt der Scheidung rechnerisch sich ein Unterhaltsanspruch ergibt, die Eheleute also über unterschiedlich hohe Einkünfte verfügen und eine sog. unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit vorliegt. Bedürftigkeit bedeutet während dabei, dass das eigene Einkommen eines Partners geringer ist als der sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen errechnende Bedarf (§ 1578 BGB).
Ist das eigene Einkommen geringer als die Hälfte der gesamten ehelichen Einkünfte beider Partner, besteht der Unterhaltsanspruch. Dies ist bei unterschiedlich hohen Einkünften der Ehepartner oder Lebenspartner regelmäßig so, sodass also in fast allen Fällen einen Anspruch wegen nachehelichen Unterhalt besteht und verfolgt werden kann.
Der nacheheliche Unterhalt ist dann als monatliche Geldzahlung
vom Verpflichteten jeweils monatlich im Voraus bis zum Ersten
eines Monats zu leisten.
Besteht ein Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt immer?
Nur bei einer sehr kurzen Ehe soll kein nachehelicher Unterhaltsanspruch bestehen. Dies sind Ehezeiten von maximal bis zu 2 Jahren. Betreut der Ehepartner aber minderjährige oder gar unter 3 Jahre alte Kinder, gilt dieser Grundsatz nicht.
Zum Zeitpunkt der Scheidung muss schließlich eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen um nachehelichen Unterhalt verlangen zu können (§§ 1570 ff. BGB):
- man betreut gemeinsame Kinder (siehe hierzu auch Unterhalt bei Betreuung von Kindern)
- man ist (teilweise) wegen Krankheit erwerbsunfähig
- man befindet sich in einer Aus- oder Fortbildung
- man kann wegen Alters nicht mehr arbeiten oder findet keinen Arbeitsplatz
- trotz Vollerwerbstätigkeit hat man das geringere Einkommen als der /die andere
- aus besonderen Biligkeitsgesichtspunkten ist man sonst außergewöhnlicher Weise auf Unterhalt angewiesen.
In der Regel liegt immer einer dieser Punkte vor und
besteht somit in fast allen Fällen ein nachehelicher Unterhaltsanspruch!
Unterhalt kann aber verwirkt werden (§ 1579 BGB). Dies erfordert aber ein erhebliches Fehlverhalten des Unterhaltsbedürftiigen. Ein solches kann vorliegen bei Straftaten gegen den Partner, unberechtigten Strafanzeigen oder auch Anzeigen beim Finanzamt wegen angeblicher oder wirklicher Verstöße.
Dann ist da noch das sog. „Ausbrechen aus einer (intakten) Ehe“:
Während das blose Verlassen des Ehepartners und sogar das Bestehen einer außerehelichen Beziehung noch nicht ausreichen, dass kein Unterhalt verlangt werden kann, kann das Blosstellen des Ehe- oder Lebenspartners in der Öffentlichkeit durch die neue Beziehung zum Verlust des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt führen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn „alle“ (z.B. Freunde, Bekannte) von der Affäre wussten und der Ehepartner als ("einzig") Unwissender lange Zeit hintergangen wurde.
Was bedeutet der Eigenbedarf / Selbstbehalt beim nachehelichen Unterhalt?
Insoweit verweise ich auf die Darstellung beim Trennungsunterhalt.
Wie wird die Höhe des nachehelichen Unterhalt festgestellt?
Insoweit verweise ich auf die Darstellung und Tipps beim Trennungsunterhalt.
Die sog. verfestigte Lebensgemeinschaft
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dies ist Ausfluss davon, dass die unterhaltsrechtliche Verantwortung von Ehegatten füreinander an Bedeutung verliert, sobald der unterhaltsbedürftige Ehegatte mit einer dritten Person eine (neue) Einstandsgemeinschaft begründet, die mit der Ehe als Versorgungsinstitution vergleichbar ist.
Im Streitfall sind dabei die Voraussetzungen für das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft vom Unterhaltspflichtigen darzulegen und - notfalls über die Beauftragung einer Detektei - zu beweisen. Bei der Darlegung genügt es jedoch, dass die entsprechende Tatsache behauptet wird. Es ist sodann Sache des anderen Teils - des Unterhaltsberechtigten - sich zu den Behauptungen substantiiert zu äußern; erforderlich ist hierfür ein konkreter, klärender Tatsachenvortrag aus seinem Wahrnehmungsbereich. Ein einfaches Bestreiten genügt nicht, sondern in diesem Fall würden die Behauptungen als zugestanden gelten.
Beweisen werden muss dabei entweder ein Zusammenleben von mind. 1 -3 Jahren, wobei die Gerichte hierzu leider keine einheitliche Linie haben, oder bei getrennten Wohnsitzen ein Auftreten nach außen "wie ein Ehepaar" durch gemeinsame Urlaube, Besuche von Freunden und Verwandten, wirtschaftliche Verflechtungen und/oder ein woirtschaftliches füreinander Einstehen (sog. sozio-ökonomische Gemeinschaft) über einen Zeitraum von 2-5 Jahren.
Wie wird der nacheheliche Unterhalt eingefordert und durchgesetzt?
Insoweit verweise ich auf die Darstellung und Tipps beim Trennungsunterhalt.
Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht wird mit Ihnen vorab immer den Ablauf eines Verfahrens besprechen, insbesondere auch die Kosten für ein solches. Insoweit bestehen die Möglichkeiten vom Unterhaltschuldner selbst die Kosten eines Gerichtsverfahrens als sog. Verfahrenskostenvorschuss zu erhalten oder die staatliche Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Diese übernimmt dann die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten.
Wie errechnet sich der nacheheliche Unterhalt?
Insoweit verweise ich auf die Darstellung und Berechnungsbeispiele beim Trennungsunterhalt.
Wie lange geht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?
Mit der rechtskräftigen Scheidung endet ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. In der Regel muss aber nicht nur für das Trennungsjahr sondern auch darüber hinaus Unterhalt gezahlt werden muss.
Allein wenn der/die Berechtigte bereits während der Trennungszeit in einer verfestigten, d.h. dauerhaften Lebensgemeinschaft mit einem neuen Lebenspartner lebt (siehe oben Die verfestigte Lebensgemeinschaft), kann bereits während der Trennungszeit der Ehegattenunterhalt vor der Scheidung enden.
Seit der Unterhaltsreform bestehen schließlich die Möglichkeiten den Unterhalt gem § 1578b BGB zeitlich zu befristen oder der Höhe nach zu befrenzen. Dabei ist beides nebeneinander möglich.
Wie lange besteht der Unterhaltsanspruch nun?
- Befristung und Begrenzung nach § 1578b BGB
Meinten - und meinen seltsamer Weise weiterhin - viele, dass es mit der Unterhaltsreform 2008 keinen nachehelichen Unterhat mehr gebe, so ist diese Annahme falsch. Es besteht seitdem allein die Möglichkeit den Unterhalt zeitlich zu befristen oder/und der Höhe nach zu begrenzen.
Dabei ist nun immer zu fragen, ob sog. ehebedingte Nachteile bei dem Ehepartner vorliegen, der nachehelichen Unterhalt geltend macht. Dies sind typischer Weise während der Ehezeit in der Erwerbsbiographie entstandene Nachteile, wie z.B. die Aufgabe des Berufs, der Verzicht auf eine eigene Karriere und am Ende der Ehe daraus folgende verbleibende Nachteile. Können diese zukünftig nicht mehr ausgeglichen werden, so ist für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs in aller Regel kein Raum - und kann sich also weiterhin ein lebenslanger Unterhaltsanspruch ergeben, der allenfalls der Höhe nach begrenzt ("gedeckelt") werden kann.
Liegen keine Nachteile vor oder ist ein Ausgleich der ehebedingten Nachteile möglich, ist i.d.R. eine Befristung vorzunehmen - und kann eine Begrenzung hinzukommen. Unterhalt ist Ausfluss der nachehelichen Solidarität. In solchen Fällen kann das Lebensniveau des geschiedenen Ehepartners nach und nach auf seine eigenen Verhältnisse abgesenkt und von der Ehe entkoppelt werden.
Wird ein Gericht mit der Entscheidung hierüber befasst, hat es im Rahmen seines Ermessens eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen, als da z.B. sind
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die Ehedauer
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die wirtschaftliche Verflechtung (Abhängigkeit)
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die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse
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das Angewiesensein auf Unterhalt
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die persönlichen Verhältnisse (Krankheit, Alter, Kinderbetreuung)
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das Bestehen sonstiger gegenseitiger Ansprüche, wie z,.B. den Zugewinnausgleich.
Wie lange der nacheheliche Unterhaltsanspruch nach der Scheidung also noch besteht, muss in jedem Einzelfall individuell ermittelt und beurteilt werden. Aber selbst der Unterhalt wegen Krankheit oder Alters kann befristet werden, selbst wenn der unterhaltsbedürftige Ehepartner dann Sozialhilfe beantragen muss.
Meist kann man von einer Befristung ausgehen, die dann einen Anteil der Ehezeit ausmacht. Dies eröffnet oft Spielraum für Verhandlungen über die wirtschaftliche Abfindung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs in Geld.
Die sonstigen Scheidungsfolgen finden Sie hier:
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Kinder (Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht)
-
Verteilung der Haushaltsgegenstände
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Die wichtigsten Kategorien dort auf einen Blick:
-
Scheidungskosten nebst einem Scheidungskostenrechner
-
Kinder (Sorgerecht, Umgangsrecht)
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