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Kinder bei Trennung und Scheidung

 

Das Familienrecht regelt zunächst ganz ohne Bezug auf Trennung und Scheidung die Beziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern beim Kindesunterhalt, dem Sorgerecht und Vermögensverwaltungsrecht für minderjährige Kinder und hinsichtlich des Namensrechts für Kinder.

 

Häufig wird bei der Trennung der Eltern deren Streit um und über die gemeinsamen Kinder geführt. Wirtschaftlich geht es dabei meistens um den Kindesunterhalt, also die Frage, wer bei Trennung und Scheidung wie viel für das Kind als lauf-enden Unterhalt – meist nach der sog. Düsseldorfer Tabelle - zahlen muss. Geklärt werden muss auch, welchem Elternteil das Kindergeld mit der Trennung zusteht.

 

Beide Eltern haben schließlich Angst durch die Trennung den Bezug und die Bindung zum eigenen Kind zu verlieren. Der Aufenthalt des Kindes nach der Trennung der Eltern wird regelmäßig nur bei einem Elternteil sein können. Hier geht es dann regelmäßig um die Frage, welchem Elternteil das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht mit der Trennung zustehen soll. Vermieden werden kann ein Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch die Vereinbarung des regelmäßigen Aufenthalts des Kinds bei einem Elternteil oder sogar eines sog. Wechselmodells. Ist der Aufenthalt des Kindes einmal geklärt, müssen Besuchsregeln zwischen Elternteil und Kind geklärt und vereinbart und muss der Umgang im Rahmen des Besuchsrechts zügig angegangen werden.

 

Eltern haben es nach meiner Erfahrung immer in der Hand gemeinsame Entscheidungen für ihre Kinder zu treffen, sei es beim Kindesunterhalt oder beim Sorgerecht und Umgangsrecht. Dies kann in einer am besten vom Fachanwalt für Fam-ilienrecht ausgearbeiteten Trennungsfolgenvereinbarung zwischen ihnen geregelt werden.

Die nachfolgenden Antworten auf typische ihr Kind betreffendeFragestellungen bei Trennung und Scheidung sollen Ihnen helfen einen ersten Überblick zu erhalten, wenn es um Ihr Kind geht.

 

Als Fachanwalt für Familienrecht bin ich Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins „Familienanwälte“. Deren weitere Informationen und interessante Links zum Komplex Kinder bei Trennung und Scheidung finden Sie hier:                  .

Kindesunterhalt
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Kindesunterhalt

 

Nach dem Gesetz sind Verwandte in gerader Linie, d.h. Eltern gegenüber ihren Kindern, zur Not aber auch Großeltern gegenüber Enkelkindern, unterhaltspflichtig (§ 1601 ff. BGB). Diese Kindes-unterhaltsverpflichtung besteht gegenüber ehelichen Kindern wie auch gegenüber nichtehelich geborenen Kindern gleich.

Folgende Fragen werden hier beatwortet:

Dürfen Eltern über den Kindesunterhalt frei entscheiden?

 

Grundsätzlich können zusammenlebende Eltern frei entscheiden, wie und ob bar Unterhalt von ihnen an das minderjährige oder volljährige Kind gewährt wird. Eltern können also den Unterhalt allen im Elternhaus durch Kost und Logis geben. Auf die Belange des Kindes muss dabei aber von ihnen Rücksicht genommen werden.

Nur selten wird jedoch in einem Unterhaltverfahren das Familiengericht die Eltern zur Zahlung einer Unterhaltsrente verpflichten:

Regelmäßig wird dem Kind nämlich bei „normalen“ familiären Verhältnissen ein Verbleib im Elternhaus zugemutet. Gegengründe wären z.B. wenn ein tiefes Zerwürfnis besteht oder der Ausbildungsbetrieb oder der Studienort vom Wohnort der Eltern nur schwer zu erreichen ist.

Der Wunsch des Kindes einen eigenen Haushalt und ggf. auch mit einem Freund oder einer Freundin zu führen reicht, auch wenn das Kind eine Berufsausbildung macht, nicht aus. Hat z.B. aber ein volljähriges Kind selbständig gelebt, muss es grundsätzlich nicht aufgrund einer Unterhaltsbestimmung der Eltern wieder in den elterlichen Haushalt zurückkehren.

 

 

 

 

 

Ab wann kann Kindesunterhalt verlangt werden?

 

Voraussetzung für einen Kindesunterhaltsanspruch ist, dass Vater oder Mutter nicht mehr sonst für den Kindesunterhalt aufkommen, also z.B. durch Betreuung und Versorgung. Bei einer Trennung ist dies regelmäßig dann der Fall, wenn ein Elternteil auszieht und das minderjährige Kind nur noch von dem anderen betreut wird und bei diesem lebt.

 

 

Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?

 

Kindesunterhalt wird ab Geburt geschuldet und ist als Ausbildungsunterhalt ausgestaltet. Kinder erhalten somit Kindesunterhalt, bis sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Sie haben daher aber die Schule und ihre Ausbildung zielstrebig aufzunehmen und konsequent durchzuführen. Bummeleien oder ähnliche Nachlässigkeiten können zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen. Eine Zweitaus- und/oder Weiterbildung führt grundsätzlich nicht zu einer längeren Unterhaltsverpflichtung.

 

 

Wer macht für das minderjährige Kind den Unterhalt geltend?

 

Der Unterhaltsanspruch des minderjährige Kindes wird vom betreuenden Elternteil in dessen Namen durchgesetzt (sog. gesetzliche Prozessstandschaft). Nach der Scheidung und bei nichtehelich geborenen Kindern ist der Unterhalt im Namen des Kindes geltend zu machen. Volljährige Kinder machen ihren Unterhaltsanspruch immer selbst und im eigenen Namen geltend.

 

 

Wie setze ich den Kindesunterhalt durch?

 

Zunächst ist der oder die Unterhaltsverpflichtete zur Zahlung oder zunächst zur Auskunft über seine Einkünfte außergerichtlich aufzufordern (s.o. TIPP). Dies kann man selbst tun oder beim Jugendamt die sog. Beistandschaft beantragen oder am besten direkt einen spezialisierten Anwalt wie z.B. einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Durchsetzung des Kindesunterhalts beauftragen. Dieser fordert dann die notwendigen Auskünfte beim Unterhaltsschuldner an, setzt diesem Fristen, überprüft die Vollständigkeit der Angaben und berechnet den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.

Reagiert der Unterhaltsschuldner nicht oder lehnt den geforderten Kindesunterhalt ab, wird Ihr Fachanwalt für Famlienrecht das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Letztlich müssen Ansprüche wegen Kindesunterhalt dann beim Familiengericht des Amtsgerichts am Wohnsitz des minderjährigen Kindes geltend gemacht werden.

 

Da ein Unterhaltsverfahren lange bis zu einer endgültigen Entscheidung dauern kann, kann kurzfristig eine Zahlung durch ein sog. einstweiliges Anordnungsverfahren beim Familiengericht durchgesetzt werden.

 

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht wird mit Ihnen vorab immer den Ablauf eines Verfahrens besprechen, insbesondere auch die Kosten für ein solches. Insoweit bestehen die Möglichkeiten vom Unter-haltschuldner selbst die Kosten zu erhalten oder die staatliche Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Diese übernimmt dann die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten.

 

Wer muss Kindesunterhalt zahlen?

 

Bei minderjährigen Kinder ist der Elternteil zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, der das Kind nicht mehr betreut. Der sog. Unterhaltsschuldner muss aber zur Zahlung von Unterhalt „leistungsfähig“ sein, also über ein ausreichend hohes Einkommen verfügen. Insbesondere im Verhältnis zu minderjährigen Kindern besteht aber eine sog. gesteigerte Erwerbsverpflichtung, was auch die Pflicht beinhalten kann eine Nebentätigkeit aufzunehmen, eine nicht lohnende Tätigkeit aufzugeben, zusätzliche Überstunden zu leisten oder Unterhalt ausnahmsweise aus vorhandenem Vermögen zu zahlen.

Da bei minderjährigen Kindern der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den sog. Naturalunterhalt leistet, indem er das Kind betreut und versorgt, muss allein der andere Elternteil Barunterhalt erbringen, also Kindesunterhalt zahlen. Nur bei volljährigen Kindern, oder wo das Kind bei keinem Elternteil lebt, haften beide Elternteile anteilig. Aus den zusammengerechneten Einkünften ergibt sich dann der Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle.

 

 

Wie hoch ist der Kindesunterhaltsanspruch?

 

Insbesondere das minderjährige Kind verfügt nicht über Einkünfte oder Vermögen, aus dessen Erträgen es seinen Lebensbedarf erfüllen kann, und ist somit bedürftig.

Der normale Unterhaltsbedarf der Kosten der täglichen Lebensführung errechnet sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  • Erwerbseinkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit (einschließlich aller Arbeitgeberzulagen, Sonderzahlungen, Urlaubsgelder und Sachbezügen, Abfindungen, Spesen, Dienstwagen u.a.)

  • Lohnersatzleistungen wie Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld I

  • Vermögenseinkünfte aus Kapital

  • der sog Wohnvorteil aus dem mietfreiem Wohnen der eigenen Immobilie, im Eigenheim

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • Steuerrückerstattungen/ Steuervorteile

  • u.U. aber auch fiktive, d.h. unterstellte Einkünfte, wenn der Unterhaltsschuldner gegen eine Erwerbsverpflichtung verstoßen hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Leistungsfähig ist schließlich, wessen gesamte Erwerbeinkünfte einen sog. notwendigen Selbstbehalt von derzeit 1.160 € überschreiten. Ist man arbeitsunfähig erkrankt, arbeitslos oder Rentner beträgt dieser Selbstbehalt lediglich 960 €.

 

Kindesunterhaltsansprüche Minderjähriger stehen im Rang an erster Stelle. Reicht das Einkommen des Verpflichteten nicht für alle aus, werden also zunächst die minderjährigen Kinder versorgt und bekommen die Nachfolgenden evtl. nicht ihren vollen Unterhalt oder gar nichts.

 

Anhand des unterhaltsrechtlichen Gesamteinkommens und des Alters des Kindes ermittelt sich der Kindesunterhalt dann nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese  weist monatliche Unterhaltsrichtsätze  aus, bezogen auf eine Gesamtunter-haltsverpflichtung gegenüber einem Ehegatten oder betreuenden Elternteil und zwei Kindern. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere / höhere Gruppen angemessen vorzunehmen.

 

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle wie auch frühere und ihre Erläuterungen finden Sie hier:

 

 

 

 

bzw. hier:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das hälftige staatliche Kindergeld ist von den dort genannten Tabellenbeträgen jeweils abzuziehen, bei Volljährigen sogar das volle Kindergeld. Bei Trennung sollte daher der betreuende Elternteil bei der Familienkasse der Arbeitsagentur die Auszahlung des Kindergelds an sich beantragen.

 

 

Und wenn der Unterhaltsschuldner nicht zahlen kann?

 

Für Kinder bis zur Vollendung des achtzehntenten Lebensjahrs kann der sog. Unterhaltsvorschuss beim zuständigen Jugendamt beantragen. Nähere Inforationen finden Sie hier:

TIPP:

Unterhalt kann rückwirkend nur verlangt werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nachweisbar zur Zahlung oder zumindest zur Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert worden ist. Dies muss auf die Trennung also unverzüglich erfolgen und dokumentiert werden (Einschreiben, u.U. SMS, Email mit Zugangsnachweis).

TIPP:

Zu diesem Bar- bzw. Elementarbedarf können sowohl ein sog. Mehrbedarf für besondere Ereignisse wie Schulfahrten, Konfirmation usw. wie auch ein nicht absehbarer sog. Sonderbedarf kommen. Auch der Beitrag zu einer bereits bestehenden oder notwendigen privaten Krankenversicherung ist zusätzlich zum Barunterhalt vom Unterhaltsverpflichteten zu tragen.

Beispiele finden Sie hier

 

Eigene Einkünfte des Kindes wie z.B. eine Ausbildungsvergütung, BAFöG oder Zinseinkünfte aus Vermögen sind auf den Kindesunterhalt anzurechnen, beim minderjährigen Kind hälftig, beim volljährigen insgesamt. Zumindest beim minderjährigen Kind muss ein evtl. vorhandenes  Vermögen aber nicht vorrangig verbraucht werden.

 

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich schließlich nach den Einkommensverhältnissen des unterhaltsverpflichteten Elternteils und der Düsseldorfer Tabelle.

 

Unterhaltsrechtliche Einkünfte sind alle denkbaren

TIPP:

Der Unterhaltsschuldner muss über all diese Einkünfte umfassend, d.h. der Nichtselbstständige für einen Einjahres- und der Selbständige mind. für einen Dreijahreszeitraum Auskunft erteilen und zu allen Positionen Belege vorlegen. Eine neue Auskunft kann dann vor Ablauf von zwei Jahren nur bei wesentlichen Veränderungen verlangt werden, wenn wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen bekannt sind. Gleichzeitig kann der Unterhaltsschuldner, wenn sein Einkommen zum Beispiel wegen Krankheit oder Arbeitsplatzverlust zurückgegangen ist, eine Neuberechnung und Anpassung verlangen.

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TIPP:

Eltern können sich einvernehmlich über die Höhe des Kindesunterhalts und dessen Zahlweise einigen. Ich empfehle immer, dass dieser auch bei Einigkeit der Eltern tituliert, also vollstreckungssicher gemacht wird. Dies ist kostenlos bei jedem Jugendamt durch die Errichtung einer vollstreckbaren Urkunde über die Kindesunterhaltsverpflichtung möglich.

Eltern können sich sogar gegenseitig von Zahlungen freistellen. Allerdings kann nach dem Gesetz auf den vollen Kindesunterhalt nicht verzichtet werden (wie auch gegenüber Kindesunterhaltsansprüchen nicht aufgerechnet werden kann). Kinder und Sozialhilfeträger sind an die Vereinbarungen ihrer Eltern also nicht gebunden.

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Was umfasst der Begriff der elterlichen Sorge?

 

Minderjährige Kinder benötigen die Versorgung und Erziehung ihrer Eltern. Kinder unter 7 Jahren gelten daneben als geschäftsunfähig und können erst ab dem 7. Geburtstag grundsätzlich nur mit Genehmigung der Eltern Verträge wirksam abschließen. Bis zur Volljährigkeit sind Kinder somit nur beschränkt geschäftsfähig. Im Rechtsverkehr bedürfen Kinder also eines gesetzlichen Vertreters, ihres Sorgeberechtigten. Die elterliche Sorge bedeutet rechtlich im Gegensatz zum allgemeinen Verständnis des Wortes Fürsorge daher nicht nur die tatsächliche Versorgung des Kindes sondern auch die Fragen, wer für das minderjährige Kind verantwortlich ist und Entscheidungen für dieses treffen kann wie aber auch befugt ist, das minderjährige Kind gegenüber Dritten zu vertreten.

 

Das Sorgerecht als umfassende rechtliche Fürsorge für das minderjährige Kind lässt sich in verschiedene Teilbe-reiche der elterlichen Sorge untergliedern:

 

Zur Personensorge gehört die tatsächliche Sorge für das Wohlergehen des Kindes, die Pflege, die Beaufsichtigung und Erziehung, die medizinische Versorgung, das Schulbestimmungsrecht, das Recht der Namensgebung, die Gesundheitsfürsorge und auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

 

Die Vermögenssorge betrifft das Recht wie aber auch die Verpflichtung der Eltern, das Kindesvermögen zu erhalten, zu vermehren oder im Interesse des Kindes zu verwerten.

 

Die elterliche Sorge umfasst schließlich die rechtliche Vertretung des minderjährigen Kindes.

 

 

 

Wem steht die elterliche Sorge zu?

 

Die elterliche Sorge steht der Mutter ab Geburt des Kindes immer zu, den Eltern, d.h. auch dem Vater, als gemeinsame nur, wenn sie bei Geburt des Kindes verheiratet sind.

Bei nicht verheirateten Eltern hat mit Geburt des Kindes zunächst nur die Mutter das Sorgerecht. Mit ihrer Einwilligung können die Eltern auch für den Vater ein gemeinsames Sorgerecht z.B. beim Jugendamt beurkunden lassen.

 

 

Wie erreicht der nicht verheiratete Vater die gemeinsame elterliche Sorge?

 

Bei Unverheirateten kann der Vater somit nur aufgrund einer gemeinsamen Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar und grundsätzlich nur mit Zustimmung der Mutter das Mitsorgerecht erhalten. Gibt die Mutter keine gemeinsame Sorgeerklärung ab, kann der „nichteheliche“ Vater einen Antrag zur Erlangung der Mitsorge auch ohne Zustimmung der Mutter beim Familiengericht stellen. Dadurch soll verhindert werden, dass die Mutter ihre Zustimmung grundlos verweigern und somit den Vater von seinem Elternrecht der mitverantwortlichen elterlichen Sorge ausschließen kann. Kann die Mutter im Rahmen eines solchen „vereinfachten“ Verfahrens keine das Gericht überzeugenden Gründe dafür vortragen, dass die Mitsorge des Vaters dem Kindeswohl widerspricht, oder schweigt sie gar zu dessen Antrag, kann das Familiengericht sogar ohne mündliche Verhandlung die Mitsorge des Vaters anordnen.

 

 

Wie lange besteht die elterliche Sorge?

 

Die elterliche Sorge beginnt mit der Geburt des Kindes und endet mit seiner Volljährigkeit. Die elterliche Sorge wird aber auch dadurch beendet, dass ein Elternteil stirbt. In diesem Fall ist automatisch der andere Elternteil allein sorgeberechtigt. Sind aber beide Elternteile verstorben, muss für das Kind ein Vormund bestellt werden.

Einzelne Rechtsgeschäfte kann auch bereits das über siebenjährige Kind ohne Genehmigung der Eltern abschließen. Dies betrifft z.B. Vertragsabschlüsse, die für das Kind allein rechtlich vorteilhaft und ohne eigenen Verpflichtung sind (z.B. Schenkungen, die das Kind erhält). Aber auch Käufe des Kindes aus Eigenmitteln, z.B. dem Taschengeld, sind grundsätzlich wirksam.

Im Bereich der Religionsmündigkeit, d.h. der Frage ob für das Kind eine Religionszugehörigkeit begründet oder beendet werden soll, ist das Kind bereits ab seinem 14. Geburtstag selbständig und allein verantwortlich.

 

 

Kann den Eltern das Sorgerecht entzogen werden?

 

Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, dies zu erkennen und abzuwenden, kann das Familiengericht die elterliche Sorge teilweise oder vollständige entziehen. Das Familiengericht bestellt in diesen Fällen einen Vormund. Bevor es zur Entziehung der elterlichen Sorge kommt, muss das Familiengericht jedoch prüfen, ob nicht auch einfachere Maßnahmen zum Schutz des Kindes ausreichend sind. Zu den möglichen gerichtlichen Maßnahmen gehören insbesondere

 

  • Gebote öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen

  • Gebote für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen

  • Verbote vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält

  • Verbote Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen

  • die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge.

 

Das Gesetz sieht schließlich noch vor dass die Eltern - oder der Vormund - in einzelnen Fragen der Verwaltung des Vermögens des Kindes gehindert sind. In diesen Fällen muss das Familiengericht dann einen Ergänzungspfleger ernennen, der z.B. das Vermögen verwaltet oder in einzelnen rechtlichen Fragen anstelle der Eltern das Kind vertritt. Für einzelne Angelegenheiten (z.B. die Ausschlagung eines Erbes) muss oft dann auch zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden.

 

 

Wem steht die elterliche Sorge nach der Trennung zu?

 

Grundsätzlich sollen beide Eltern gemeinsam und einvernehmlich über die wesentlichen Belange ihrer minderjährigen Kinder entscheiden.  Auch nach einer Trennung und der Scheidung sollen die Eltern möglichst Einverständnis erzielen und bleibt daher das gemeinsame Sorgerecht als Regel bestehen.

Nach der Trennung sieht das Gesetz zur Streitvermeidung zwischen den Eltern aber eine Aufteilung der Entscheidungsbefugnisse vor:

Angelegenheiten des täglichen Lebens wie z. B. die Freizeitgestaltung, normale Arztbesuche, die Anschaffung von Kleidung, die Essensversorgung, die Entscheidung über Schlafenszeiten, Freizeit Taschengeld, Fernsehkonsum, etc. steht dem Elternteil zu, bei dem das Kind nach der Trennung der Eltern seinen (überwiegenden) Aufenthalt hat.

Aber auch das Elternteil, bei dem das Kind sich besuchsweise aufhält, hat ein entsprechendes Alleinentscheidungsrecht, das dann z.B. auch die Frage betreffen kann wo das umgangsberechtigte Elternteil mit dem Kind den Urlaub verbringen wird.

Ein Alleinentscheidungsrecht besteht wo „Gefahr im Verzuge ist“ (z.B. nach einem Unfall, bei unaufschiebbaren Operationen). Dann ist zwar jeder Elternteil zunächst allein handlungsfähig. Er muss den anderen aber sobald als möglich von den veranlassten Maßnahmen informieren.

Als Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, die beide Eltern nur gemeinsam entscheiden können, verbleiben dann z. B. der Kindergartenbesuch, die Einschulung oder ein Schulwechsel, die Berufswahl, die Behandlung wesentlicher, chronischer Erkrankungen, Operationen, z.T. die Ausweis- und Passerteilung und als wesentlicher „Konfliktherd“ die Entscheidung, bei welchem Elternteil der ständige Aufenthalt des Kindes (Streit um das Aufenthaltsbesrtimmungsrecht) ist. Dabei handelt es sich um das Recht eines Elternteils, entscheiden zu dürfen, an welchem Ort das Kind seinen ständigen gewöhnlichen Aufenthalt haben soll.

 

 

 

Wann muss das Familiengericht über die elterliche Sorge entscheiden?

 

Da es nach der Trennung und Scheidung der Eltern bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben soll und Mutter und Vater weiterhin die Verantwortung für die Kinder gemeinsam tragen und die elterliche Sorge gemeinsam ausüben sollen, sieht das Gesetz nur für Ausnahmefälle die alleinige elterliche Sorge vor. (Erst) Wo die Eltern nicht mehr gemeinsam im Interesse des Kindes entscheiden können und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist, kann auf Antrag durch das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge oder Teilbereiche von dieser auf ein Elternteil übertragen werden. Gründe hierfür können z.B.

 

  • erhebliche Konflikte zwischen den Eltern

  • Straftaten eines Elternteils gegenüber dem eigenen Kind

  • mangelnde Kooperationsfähigkeit oder –bereitschaft

  • absolute Unzuverlässigkeit eines Elternteils in Erziehungsfragen

 

sein.

 

Nur wenn ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellt, erfolgt eine Prüfung durch das Familiengericht. Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht Teile oder die gesamte elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen, falls die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Das Familiengericht kann bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern auch die Entscheidung über eine einzelne oder eine bestimmte Art von Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, einem Elternteil alleine übertragen, wenn er besser geeignet ist, die anstehende Entscheidung (ärztliche Behandlung, Schulbesuch, religiöse Erziehung o. ä.) zu treffen.

 

 

 

Wie entscheidet das Familiengericht im Streit um die elterliche Sorge?

 

Wenn eine Kooperation der Eltern nicht möglich ist oder ein Elternteil sich in Erziehungsfragen absolut unzuverlässig verhält und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist, muss durch einen Beschluss des Familiengerichts auf Antrag die alleinige elterliche Sorge verfügt werden. Vom Familiengericht wird dann entschieden, auf welches Elternteil die alleinige elterliche Sorge zum Wohl des Kindes übertragen werden soll. Bei der Bewertung der besseren Sorgerechtseignung zählen verschiedene Kriterien, wie z.B.

 

  • wer das Kind bislang überwiegend erzogen hat

  • wer die direkte Erziehung und Betreuung auch nach der Trennung und Scheidung besser sicherstellen kann

  • zu welchem Elternteil das Kind die engere Beziehung hat

  • welches Elternteil allgemein besser erziehungsgeeignet und kompromissfähig ist

  • wo sich die Geschwister aufhalten und wie die Bindung zu diesen ist,

  • bei welchem Elternteil das Kind selbst seinen Aufenthalt wählen möchte.

 

Im Sorgerechtsstreit ist notwendiger Weise immer das Jugendamt beteiligt, das die Eltern zum Konflikt anhört und einen Bericht erstellt. Auch hört das Familiengericht immer das Kind an, das schließlich selbst im Verfahren als Beteiligter gilt und eigene prozessuale Mitwirkungsrechte hat, sobald es vierzehn Jahre alt ist. Schließlich wird dem Kind aufgrund des Streits der Eltern zur Vertretung seiner Interessen regelmäßig ein sog. Verfahrensbeistand bestellt. Vor allem in hoch streitigen Fällen, z.B. zum Aufenthalt des Kindes, wird schließlich durch das Gericht ein Gutachten eines Sachverständigen zur Erziehungseignung der Eltern eingeholt.

 

 

 

Lässt sich ein Streit um die Kinder und das Sorgerecht vermeiden oder besser lösen?

 

Bei Streit um die Kinder - das Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht wie auch beim Umgangsrecht - hat das Familiengericht nach der Verfahrensordnung von vornherein die Möglichkeit, das Verfahren auszusetzen und die Eltern zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung bei einer Beratungsstelle zu verpflichten. Kommen diese der Anordnung nicht nach, kann dies Sanktionen im Verfahren nach sich ziehen. Hintergrund ist, dass der Streit der Eltern um die Kinder ihrer elterlichen Verantwortung nicht gerecht wird. Vor allem im Interesse der Kinder ist eine schnellst mögliche Lösung der Situation wichtig, sollen diese unter dem Elternkonflikt nicht unnötig leiden und gar aufgerieben werden. Die negativen psychischen Langzeitfolgen für Kinder, die einem solchen Streit der Eltern um das Sorgerecht ausgesetzt sind, sind unabsehbar. Die außergerichtliche Beilegung des Streits um die Kinder wird beispielsweise in Baden-Württemberg unter dem Begriff “Elternkonsens” betrieben und empfohlen:

 

 

 

 

 

 

 

Eltern, die sich bereits im Konflikt befinden, bedürfen dabei auch der Unterstützung ihrer Anwälte und Anwältinnen. Am Familiengericht Leonberg im Landkreis Böblingen haben Familienrichter/innen, Anwälte/innen, das Jugendamt, Verfahrensbeistände und die Psychologischen Beratungsstellen z.B. den „Böblinger Weg“ als einheitliches Konzept der Streitbeilegung aus dem gerichtlichen Verfahren heraus entwickelt und treffen sich regelmäßig zum Erfahrungsaustausch. Dieser Weg soll Eltern nach einer Trennung und Scheidung dabei unterstützen, aus dem gerichtlichen Verfahren heraus eine gemeinsame tragfähige und dauerhafte Lösung ihres Streits um ihre Kinder zu erarbeiten.

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TIPP:

Eltern haben auch auch bereits vor dem über Rechtsanwälte oder gar über das Familiengericht auszufechtenden Streit um ihre Kinder die Möglichkeit sich direkt an das Jugendamt wegen einer Vermittlung oder an eine spezialisierte Beratungsstelle zu wenden.

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TIPP:

Wollen Ehepaare insgesamt die Folgen der Trennung und Scheidung einvernehmlich klären, bietet es sich auch an, dies in einer Mediation zu tun. In dieser haben die Eltern die Möglichkeit, im Beisein eines neutralen, von ihnen gemeinsam beauftragten Vermittlers eine für beide faire und dem Kindeswohl entsprechende Lösung ihres Trennungsstreits auszuarbeiten und verbindlich zu vereinbaren. Nur gemeinsame Lösungen der in Trennung oder Scheidung lebenden bisherigen Ehepartner bieten schließlich eine Gewähr dafür, dass der Streit auf eine für beide Seiten akzeptable Weise und damit auch auf Dauer beigelegt wird.

 

Auf meinen Seiten zur Mediation erfahren Sie mehr hierzu!

Begriff Sorge
Sorgerecht
ab Geburt
nichtehelich
Dauer
nach Trennung
Entzug
Entzug
Kriterien
Elternkonsens

Das UMGANGSRECHT und BESUCHSRECHT

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Wenn sich Eltern trennen, verbleiben die gemeinsamen Kinder regelmäßig bei einem Elternteil, bei dem sie dann ihren ständigen Aufenthalt haben. Für das andere Elternteil wie aber auch für die Kinder ist dann zu regeln, wie häufig die Kinder nach der Trennung ihrer Eltern das andere Elternteil sehen und besuchen dür-fen. Diese Besuchsregelung betrifft dann das Umgang-srecht. Nachfolgend gebe ich Ihnen einen Überblick über das Umgangs- und Besuchsrecht zu den Fragen

 

Wer hat ein Recht auf Umgang?

 

Für ein Kind sollen nach einer Trennung oder Scheidung seiner Eltern die familiären Bindungen und Be-ziehungen zu beiden Eltern und den bisherigen Bezugspersonen soweit als möglich erhalten bleiben.

Aus der Entwicklungs- und Bindungsforschung weiß man, dass Kinder von der Geburt an zu allen regelmäßigen Kontaktpersonen persönliche Beziehungen aufnehmen und Bindungen entwickeln. Jede dieser Beziehungen erfüllt für das Kind eine spezifische Funktion und ist für seine Entwicklung von Bedeutung. Soweit wie möglich sollen deshalb dem Kind diese gewachsenen familiären Beziehungen erhalten bleiben. Vor allem braucht ein Kind für eine ungestörte, ausgeglichene Entwicklung beide Elternteile an seiner Seite.

 

Das Gesetz geht davon aus, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen in der Regel dem Wohl des Kindes dient. Somit trifft das Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, die Pflicht - und hat das Kind auch gegen den Willen des evtl. umgangsunwilligen Elternteils den rechtlichen Anspruch -, regelmäßigen Kontakt zu seinem Kind zu haben und dieses besuchsweise zu sich zu nehmen.

 

Eltern haben gleichzeitig auch das eigenständige Recht, ihr Kind regelmäßig zu sehen Das Umgangsrecht eines Elternteils besteht dabei unabhängig davon, ob die Eltern die gemeinsame Sorge ausüben oder das Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht gerichtlich dem anderen Elternteil zugesprochen wurde.

 

Auch regelmäßige Kontakte zu Dritten können für die Entwicklung der Kinder förderlich sein. Auch Geschwister, Großeltern, Stiefeltern und andere enge Bezugspersonen des Kindes, z.B. aus nichtehelichen ihrer Eltern, wenn das Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit diesen gelebt hat und diese Personen für das Kind Verantwortung getragen haben, und bisherige Pflegeeltern des Kindes sind daher umgangsberechtigt, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient:

 

 

 

Wie sieht eine gute Umgangsregelung aus?

 

Wenn sich Eltern von minderjährigen Kindern trennen, soll das Umgangsrecht ermöglichen, dass das Kind und das Elternteil sich regelmäßig sehen und sprechen können. Dies betrifft also

 

  • persönlichen Begegnungen (Besuche, Ausflüge, Urlaube)

  • auch Brief- (Email-, soziale Netzwerke-, SMS-, sonstige Kurznachrichtendienste-) Kontakte

  • Telefonkontakte.

 

Es gibt dabei keine gesetzliche Vorgabe und schon gar keine allgemeine Regel einer optimalen, d.h. auf die individuellen Verhältnisse angepassten Umgangsregelung. In der Praxis der streitigen und gerichtlichen Klärung solcher Elternkonflikte haben sich sicherlich stereotype Regelungen herausgebildet wie z.B.

 

  • regelmäßige Besuche an den Wochenenden

  • die Aufteilung der Betreuung in den Ferien

  • Verteilung der Feiertage und Geburtstage.

 

Dabei sollte sich eine gute Umgangsregelung am Alter und den Bedürfnissen der Kinder wie aber auch an den Betreuungsmöglichkeiten ausrichten:

 

Bei Kleinkindern ist es eher sinnvoll, die Besuchskontakte eher häufiger, dafür aber zeitlich kürzer umzusetzen, damit eine bestehende Bindung vertieft wird und nicht verloren geht. Ab dem Kindergartenalter kann bereits an Übernachtungen gedacht werden, die zunächst versuchsweise angegangen und dann ausgebaut, z.B. über das Wochenende, werden können.  

Beim älteren Kind bestehen demgegenüber zunehmend eigene Interessen und Bedürfnisse, sodass die zeitlichen Abstände zu- und auch die Dauer der Umgangskontakte abnehmen. Oft sind dann starre Umgangsregelungen nicht mehr praktikabel. Nie sollte das Besuchsrecht aber nur einseitig eingeschränkt oder gar beendet werden.

 

Kinder sollten bereits in die Diskussion mit einbezogen werden. Für diese wirkt sich eine einvernehmliche und großzügige Ausgestaltung des Umgangs mit dem anderen Elternteil positiv aus.

Gleichzeitig sind Kinder aber auch beeinflussbar. Dies gilt auch in Hinblick auf ihre Wünsche zur Ausgestaltung und Dauer des Umgangs. Daher kann es auf den Willen eines Kindes nicht allein ankommen. So sind Kinder erst im Alter von zehn bis fünfzehn Jahren in der Lage, die Bedeutung der Beziehung zum einen Elternteil auch losgelöst vom anderen zu erkennen und eigene Interessen durchzusetzen. So wie das Kind die Beziehung zum jeweiligen Elternteil wahrnimmt, kann es auch erst den Kontakt selbständig zu ihm gestalten.

 

 

Wie vereinbare ich den Umgang, treffe ich eine verbindliche Besuchsregelung?

 

Bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts sind die Eltern frei. Es bestehen keine gesetzliche Vorgaben, keine Formvorschriften und kein Beratungszwang z.B. über die Jugendämter. Richtig ist alles, was dem Wohl der Kinder dient und diesen das Gefühl gibt, weder unerwünscht zu sein noch abgeschoben zu werden oder „Verhandlungsmasse“ im Konflikt der Eltern zu sein.

Je mehr die Eltern sich streiten, desto wichtiger ist es aber, eine inhaltlich konkrete und für alle Seiten verbindliche Umgangsregelung zu haben. Vereinbarungen werden dann oft zunächst „nur“ einen Kompromiss darstellen. Wichtig ist auch, dass die Vereinbarung schriftlich fixiert ist. Nur so kann vermieden werden, dass es in der Zukunft zu Unstimmigkeiten und Missverständnissen kommt. Sinnvoll ist die Planung im Voraus, am besten auf ein (Kalender-) Jahr.

 

Ausgehend hiervon vereinbaren Sie als Eltern zunächst ein Grundgerüst zur Frage, wie oft bzw. wann der Umgang stattfinden soll (z.B. jede Woche, jedes Wochenende; Ferien, Feiertage usw.)? Hierzu bietet sich:                                                                                                                    

 

 

Grundsätzlich sind für ein Umgangskonzept folgende weitere Fragen zu klären:

 

  • Wie lange soll der Umgang stattfinden (z.B. eine Stunde, einen Tag, ein Wochenende; Ferienzeit usw.)?

  • Wann soll der Umgang beginnen und wann enden (z.B. Abhol- und Zurückbringzeit)?

  • Wie soll der Umgang inhaltlich ausgestaltet sein (z.B. wer holt das Kind ab, wer bringt es zurück, was muss mitgegeben werden, müssen Hausaufgaben gemacht werden usw.)?

 

Die Verbindlichkeit dieser Vereinbarungen vermeidet Streit und sollte insbesondere bei zunächst streitigen Klärungen beachtet werden. Im Verlauf notwendig werdende Abweichungen, z.B. wegen Krankheit, können daneben auch kurzfristig besprochen werden. Bedenken Sie aber, dass bestehende Umgangsregelungen nie endgültig sind sondern dem sich ändernden Alter des Kindes sowie seinen schulischen und persönlichen Bedürfnissen immer wieder neu angepasst werden müssen.

 

 

Wer trägt die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts?

 

Der Umgangsberechtigte trägt grundsätzlich auch die Kosten, die mit dem Umgang in Zusammenhang stehen. Er trägt beispielsweise die Fahrtkosten, d.h. er muss sich in der Regel darum kümmern, dass das Kind abgeholt bzw. zurückgebracht wird. Gleiches gilt für Übernachtungskosten, Verpflegungskosten etc.

Ausnahmen kommen in Betracht, wenn der Umgangsberechtigte sehr weit von seinen Kindern entfernt wohnt und seine wirtschaftlichen Verhältnisse es nicht zulassen, die Kosten allein zu tragen. Hier kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, zur Mitwirkung verpflichtet sein, beispielsweise indem er die Kinder am Anfang des Wochenendes zu dem anderen Elternteil bringt.

 

Bei einkommensschwachen Familien, insbesondere bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II, SGB III oder SGB XII, besteht die Möglichkeit, das der Umgangsberechtigte Kosten des Umgangs als sozialhilferechtlichen Mehrbedarf erstattet erhält.

 

 

Wer hilft bei Schwierigkeiten beim Umgangsrecht?

 

Bei Streit um die Kinder - das Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht wie auch beim Umgangsrecht - hat das Familiengericht nach der Verfahrensordnung von vornherein die Möglichkeit, das Verfahren auszusetzen und die Eltern zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung bei einer Beratungsstelle zu verpflichten. Kommen diese der Anordnung nicht nach, kann dies Sanktionen im Verfahren nach sich ziehen. Hintergrund ist, dass der Streit der Eltern um die Kinder ihrer elterlichen Verantwortung nicht gerecht wird. Vor allem im Interesse der Kinder ist eine schnellst mögliche Lösung der Situation wichtig, sollen diese unter dem Elternkonflikt nicht unnötig leiden und gar aufgerieben werden. Die negativen psychischen Langzeitfolgen für Kinder, die einem solchen Streit der Eltern um das Umgangsrecht ausgesetzt sind, sind unabsehbar. Die außergerichtliche Beilegung des Streits um die Kinder wird beispielsweise in Baden-Württemberg unter dem Begriff “Elternkonsens” betrieben und empfohlen.

 

 

 

 

 

 

 

Eltern, die sich bereits im Konflikt befinden, bedürfen dabei auch der Unterstützung ihrer Anwälte und Anwältinnen. Am Familiengericht Leonberg im Landkreis Böblingen haben Familienrichter/innen, Anwälte/innen, das Jugendamt, Verfahr-ensbeistände und die Psychologischen Beratungsstellen z.B. den „Böblinger Weg“ als einheitliches Konzept der Streitbeilegung aus dem gerichtlichen Verfahren heraus entwickelt und treffen sich regelmäßig zum Erfahrungsaustausch. Dieser Weg soll Eltern nach einer Trennung und Scheidung dabei unterstützen, eine gemeinsame tragfähige und dauerhafte Lösung ihres Streits um ihre Kinder zu erarbeiten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Was geschieht, wenn sich die Eltern wegen des Umgangsrechts gar nicht einigen können?

 

Falls es zwischen den Eltern keine Einigung zum Umgangsrecht gibt, kann der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, gerichtlich das Umgangsrecht beantragen. Auch können Kinder ihr Besuchsrecht entsprechend gegen den umgangsunwilligen Elternteil einklagen.

 

Im gerichtlichen Umgangsstreit prüft das Familiengericht, welche Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei ist notwendiger Weise immer das Jugendamt beteiligt, das die Eltern und Kinder zum Konflikt anhört und einen Bericht erstellt. Auch hört das Familiengericht immer das Kind an, das schließlich selbst im Verfahren als Beteiligter gilt und dann eigene Mitwirkungsrechte hat, sobald es vierzehn Jahre alt ist. Schließlich wird dem Kind aufgrund des Streits der Eltern zur Vertretung seiner Interessen regelmäßig ein sog. Verfahrensbeistand bestellt. Vor allem in hoch streitigen Fällen, z.B. zum Aufenthalt des Kindes, wird schließlich durch das Gericht ein Gutachten eines Sachverständigen zur “richtigen”, dem Kindeswohl entsprechenden Umgangsregelung eingeholt.

Die Regeln bei Verstößen gegen die Umgangsvereinbarungen wurden mit dem seit September 2009 geltenden Familienverfahrensgesetz (FamFG) verschärft. Das bedeutet: Wenn ein Elternteil gegen bestehende Umgangsentscheidungen verstößt und dem anderen den Umgang mit dem Kind verweigert - oder im anderen Fall den Umgang nicht ausübt-, kann gegen ihn eine Ordnungsstrafe (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) verhängt werden, und dies auch noch nachträglich.

Streit um Umgangsrecht Besuchsrecht Elternstreit Kinder Trennung Scheidung Anwalt Familiengericht Leonberg Böblingen Sorgerecht Fachanwalt Elternkonsens Böblinger Weg

TIPP:

Eltern haben auch auch bereits vor dem über Rechtsanwälte oder gar über das Familiengericht auszufechtenden Streit um ihre Kinder die Möglichkeit sich direkt an das Jugendamt wegen einer Vermittlung oder an eine spezialisierte Beratungsstelle zu wenden.

Anwalt Leonberg Rechtsanwalt Trennung Scheidung Familienrecht Fachanwalt Armin Bendlin Scheidungsanwalt Böblingen Sindelfingen Ludwigsburg Stuttgart Unterhalt Trennungsunterhalt nachehelicher Unterhalt Kindesunterhalt Kinder Sorgerecht Aufenthaltsbestimmung Umgangsrecht Besuchsrecht Vermögen Zugewinn Zugewinnausgleich Vermögensausgleich Vermögensaufteilung Rentenausgleich Versorgungsausgleich Wohnungszuweisung Getrenntleben Trennungsjahr Ehewohnung Haushaltsgegenstände Hausrat Vermögensaufteilung Vermögensauseinandersetzung Erbrecht Testament letztwillige Verfügung Erbvertrag Pflichtteil Pflichtteilsrecht Pflichtteilsanspruch Pfli Erbenstreit Erbengemeinschaft Erbauseinandersetzung Vermächtnis Vorausvermächtnis Teilungsanordnung Erbfall Testamentsvollstreckung Testmentsvollstrecker Naerbe Nacherbschaft Vorerbe Vorerbschaft Ausschlagung Teilungsversteigerung Zwangsversteigerung Mediation Mediator außergerichtliche Streitbeilegung Konfliktlösung autonome Streitklärung Streitschlichtung

TIPP:

Wollen Ehepaare insgesamt die Folgen der Trennung und Scheidung einvernehmlich klären, bietet es sich auch an, dies in einer Mediation zu tun. In dieser haben die Eltern die Möglichkeit, im Beisein eines neutralen, von ihnen gemeinsam beauftragten Vermittlers eine für beide faire und dem Kindeswohl entsprechende Lösung ihres Trennungsstreits auszuarbeiten und verbindlich zu vereinbaren. Nur gemeinsame Lösungen der in Trennung oder Scheidung lebenden bisherigen Ehepartner bieten schließlich eine Gewähr dafür, dass der Streit auf eine für beide Seiten akzeptable Weise und damit auch auf Dauer beigelegt wird.

 

Auf meinen Seiten zur Mediation erfahren Sie mehr hierzu!

Gericht
Umgangsrecht
Recht
Regelung
Ausgestaltung
Kosten
Probleme

Kindergeld

 

Wer bekommt Kindergeld?

 

Wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, erhält für seine

 

  • leiblichen Kinder

  • adoptierten Kinder

  • Stiefkinder

  • Pflegekinder

 

Kindergeld (§ 62 I EStG).

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Der Kindergeldanspruch bedeutet eine Steuerentlastung für die Eltern, nämlich für die Ausgaben, die ihnen durch die Betreuung von Kindern entstehen.

 

Den Antrag bei der Familienkasse  - Agentur für Arbeit - stellen können zunächst nur die Eltern bzw. ein Elternteil, in deren Haushalt sich ein Kind ständig aufhält und dort auch versorgt und betreut wird, und die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

 

Wer ist anspruchsberechtigt bei Trennung der Eltern?

 

Kindergeld kann immer nur durch eine Person bezogen werden. Kindergeld ist nicht zwischen den Eltern teilbar. Wer bei bei getrennt lebenden Eltern Kindergeld beantragen kann, ist in § 3 BKGG geregelt:

Danach wird das Kindergeld zunächst an dasjenige Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind (überwiegend) aufgenommen ist.

Lebt das Kind nicht in einem elterlichen Haushalt, bekommt derjenige Elternteil das Kindergeld, der dem Kind laufend den höheren Barunterhalt zahlt.

Zahlen beide Elternteile genau den gleich hohen oder gar keinen Unterhalt, können sie untereinander festlegen, wer das Kindergeld erhält.

Können sich die Eltern nicht einigen, kann das zuständige Familiengericht auf Antrag den Kindergeldberechtigten festlegen.

 

Ist ein  Kind Vollwaise, kann das Kind nach § 1 Abs. 2 BKGG selbst einen Antrag auf Kindergeld stellen und erhält das Kindergeld direkt ausgezahlt.

 

 

Was ist der Kinderfreibetrag?

 

Das Kindergeld ist eine direkte staatliche Unterstützungsleistung. Der Kinderfreibetrag ist ein eonkommensteuerlicher Entlastungsbetrag. Aufgrund einer Günstigerprüfung durch das Finanzamt erhalten Eltern für ihre Kinder entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Letzterer lohnt sich i.d.R. nur bei Besserverdienenden.

 

 

Was sind „Zählkinder“?

 

Als Zählkinder bezeichnet man beim Kindergeld die Kinder aus einer anderen Beziehung, die beim anderen Elternteil leben und für die dieses Elternteil einen Kindergeldanspruch hat. Beim anderen Elternteil, der weitere kindergeldberichtigte Kinder hat, werden die ersten bei der Frage, ob für ein 3. oder 4. Kind das höhere Kindergeld beansprucht werden kann, mitgezählt.

Der Vorteil liegt also darin, dass ein höheres Kindergeld ausgezahlt wird, da die Anzahl der Kinder rechnerisch höher angesetzt wird. Dieser Vorteil gilt aber nur bei einer entsprechenden Anzahl von Kindern und beschränkt sich auf höchstens vier Kinder.

 

 

Besteht ein Kindergeldanspruch bei Berufsausbildung und Studium

 

Befindet sich das volljährige Kind noch in allgemeiner Schulausbildung oder in der ersten Berufsausbildung/ Studium, so haben Eltern weiterhin den vollen Kindergeldanspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes.

 

Befindet sich der Auszubildende zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, z.B. Abitur und anschließendes Studium, wird das Kindergeld für längstens 4 Monate pauschal weitergezahlt.

 

Einkommen des Kindes aus Ausbildungsvergütung wird nicht  angerechnet. Auch wenn das Kind  neben der Ausbildung Geld verdient, z.B. mit einem Studentenjob oder einem Ferienjob, bleibt es beim Anspruh auf Kindergeld.

Schädlich ist allerdings eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche, die nicht ein

 

  • Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)

  • Praktikum oder Volontariat (siehe auch Voraussetzungen für Kindergeld im Praktikum)

  • Praktikum bei Pharamazeuten im Anschluss an universitäres Pharamaziestudium

  • Referendariat beim Studium auf Lehramt/ Rechtswissenschaften als Vorbereitung auf das 2. Staatsexamen

  • berufsbegleitendes Studium/ dualer Studiengang

  • Dienstverhältnis bei Beamtenanwärtern/ Aufstiegsbeamten

  • Dienstverhältnis von Berufssoldaten während des Studiums an einer Bundeswehrhochschule

  • Annerkennungsjahr im Rahmen der Ausbildung zum Erzieher

  • eine geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob, 450-Euro-Job)

  • eine kurzfristigen Beschäftigung

 

ist.

 

Eine Ausbildung ist allerdings nur berücksichtigungsfähig, wenn diese auch ernsthaft betrieben wird. Bei einer Ausbildungs- bzw. Unterrichtszeit von 10 Wochenstunden gehen die Behörden von einer ernsthaft angestrebten Ausbildung aus

 

 

Wann endet das Kindergeld?

 

Je nachdem, was zuerst eintrifft, endet der Kindergeldbezug entweder mit dem erfolgreichen Abschluss der ersten Berufsausbildung oder mit dem Erreichen der Altersgrenze von 25 Jahren.

 

Eine Berufsausbildung ist dabei abgeschlossen, wenn sie zur Ausübung eines Berufes befähigt. Liegt eine abgeschlossene erste Berufsausbildung vor, wir dnur in Ausnahmefällen Kindergeld bis zur Altersgrenze für eine Zweitausbildung bewilligt.

 

 

 

Erhalten auch  Ausländer Kindergeld?

 

Auch in Deutschland wohnende Ausländer erhalten Kindergeld, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten, um einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wirksam zu begründen. Wer kein freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist, kann Kindergeld erhalten wenn er

 

  • eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzt (unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt)

  • eine Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Aufenthaltszwecken, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, hat

  • eine Aufenthaltserlaubnis wegen Krieg im Heimatland oder aus humanitären Gründen hat, sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßigt in Deutschland aufhält und berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elternzeit beansprucht

  • als Asylberechtigter anerkannt ist  (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG) 

  • anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG) ist.

 

Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates und Staatsangehörige der Schweiz aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG/Schweiz benötigen keine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis. Für sie gilt das Recht der Freizügigkeit. Sie haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld wie Deutsche.

 

Staatsangehörige anderer Staaten aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen wie z.B. aus der Türkei erhalten Kindergeld wenn

 

  • ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder

  • der Bezug von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld wegen medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation,

  • die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren oder

  • der Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung

 

besteht.

 

Kein Kindergeld erhalten Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nur

 

  • zum Zwecke der Ausbildung

  • zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder

  • mit Befristung (zum, Beispiel Saisonarbeiter oder Au-Pair Kräfte)

  • als Asylbewerber

 

besitzen.

 

Der Anspruch auf Kindergeld beginnt mit dem Monat, ab dem Eltern und Kinder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen. Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder hat er eine Erwerbstätigkeit in Deutschland und leben die Kinder in einem anderen EU- /EWR-Mitgliedstaat, besteht der Kindergeldanspruch ebenso.

 

 

 

 

 

Hier finden Sie die Informationsbroschüre zum Kindergeld

des Bundesfamilienministeriums und der Arbeitagentur:

 

 

Die wesentlichen erforderlichen Antragsformulare finden Sie hier:

 

 

 

 

 

TIPPS zu den Änderungen beim Kindergeld ab 2016:

 

Ab dem Jahr 2016 gilt das „IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld“. Dieses Verfahren macht die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) zur Pflicht.  Damit erhält Kindergeld nur, wer seine steuerliche Identifikationsnummer beim Neuantrag ab 2016 angibt. Auch die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes muss mit angegeben werden.

Mit der Einführung dieses Verfahrens will der Gesetzgeber sicherstellen, dass es zu keinen Doppelzahlungen von Kindergeld kommt. Die steuerliche Identifikationsnummer wird individuell und einmalig für jeden Bürger vergeben.

 

 

Gibt es ab 1.1.2016 ohne die Angabe der ID-Nummer also kein Kindergeld mehr?

 

Familien, die bereits vor dem Jahreswechsel 2015/ 2016 Kindergeld erhalten haben, müssen die Identifikationsnummer der Familienkasse gesondert schriftlich mitteilen sollten. Die Familienkassen werden es nicht beanstanden, wenn dies erst im Verlauf des Jahres geschieht. Die Kindergeldzahlungen sind auch bei Nichtvorliegen nicht gefährdet.

Wird die steuerliche Identifikationsnummer trotz Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2016 aber nicht an die Familienkassen übermittelt, droht die Streichung der Leistungen sowie die Rückzahlung des gesamten Kindergeldes für das Jahr 2016.

 

Bei aktuellen und Neu-Anträgen sollte jetzt schon darauf geachtet werden, dass die Steuer-ID für den antragstellenden Elternteil sowie das berechtigte Kind vermerkt wird. Diese ist zwingend. Ansonsten verzögert sich die Auszahlung des Kindergeldes, da der Antrag nicht abschließend von der Familienkasse bearbeitet werden kann.

Für Neugeborene gilt, dass diese erst eine steuerliche Identifikationsnummer erhalten, wenn sie beim Einwohnermeldeamt in der elterlichen Wohnung gemeldet sind. Um hier keine Verzögerung bei der Auszahlung des Kindergeldes zu erleiden, sollte die Meldung umgehend nach Vorliegen der Geburtsurkunde erledigt werden.

 

Wer seine ID-Nummer vergessen hat und diese nicht mehr findet,  findet diese beispielsweise auch auf den bisherigen Lohnsteuerbescheinigungen oder den Einkommensteuerbescheiden. Alternativ kann diese auch beim Finanzamt erfragt oder die erneute Zusendung der beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden

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