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Prozess- und Verfahrenskostenkostenhilfebekanntmachung 2019

aktuelle Freibeträge PKH /VKH

 

Das BMJV hat am 19.12.2018 mit der Bekanntmachung zu § 115 ZPO festgesetzt, welche Beträge vom Einkommen eines Antragstellers abzusetzen sind, um den Anspruch auf Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu ermitteln. Die Beträge gelten seit dem 1.1.2019. Auf Grund § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO, der zuletzt durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) und Art. 145 Nr. 2 der Verordnung vom 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:


Die seit dem 1.1.2019 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen:

 

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO),      223 €,

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO)         491 €,

3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):

 

a) Erwachsene                                                                                 392 €,

b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres   372 €,

c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres     345 €,

d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres                             282 €.

 

(Quelle: BGBl. Jahrgang 2018 Teil I Nr. 49, S. 2707)

Neue Düsseldorfer Tabellen und Kindergelderhöhung ab 1.1. / 1.7.2019

Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 1.1.2019 geändert. Dabei werden die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst.

 

Ab dem 1.1.2019  beträgt der monatliche Mindestunterhalt als Tabellenbetrag

für Kinder

der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres)

354 € statt bisher 348 €

der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres)

406 € statt bisher 399 €

der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit)

476 € statt bisher 467 €.

 

Dabei steigen die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe weiterhin um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhalts.

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben hingegen unverändert.

 

Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses ist

 

bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte        und

bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

 

Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus der als Anhang der Düsseldorfer Tabelle beigefügten sog. Zahlbetragstabelle. Im Übrigen ist die Tabelle gegenüber 2018 unverändert.

 

Die Tabelle finden Sie hier: Düsseldorfer Tabelle 2019        oder hier:

 

 

 

 

 

Kindergelderhöhung:

Ab dem 1.7.2019 soll dann das Kindergeld

 

  • für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 € auf 204 €

  • für ein drittes Kind von derzeit 200 € auf 210 €

  • für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 € auf 235 €

 

angehoben werden.

Entsprechend verringert sich Kindesunterhaltsanspruch  um jeweils 50% des Erhöhungsbetrags beim minderjährigen Kind bzw. um die volle Erhöhung beim volljährigen Kind!

Mietrecht

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