top of page

Letztwillige Verfügungen

Anwalt Leonberg Rechtsanwalt Trennung Scheidung Familienrecht Fachanwalt Armin Bendlin Scheidungsanwalt Böblingen Sindelfingen Ludwigsburg Stuttgart Unterhalt Trennungsunterhalt nachehelicher Unterhalt Kindesunterhalt Kinder Sorgerecht Aufenthaltsbestimmung Umgangsrecht Besuchsrecht Vermögen Zugewinn Zugewinnausgleich Vermögensausgleich Vermögensaufteilung Rentenausgleich Versorgungsausgleich Wohnungszuweisung Getrenntleben Trennungsjahr Ehewohnung Haushaltsgegenstände Hausrat Vermögensaufteilung Vermögensauseinandersetzung Erbrecht Testament letztwillige Verfügung Erbvertrag Pflichtteil Pflichtteilsrecht Pflichtteilsanspruch Pfli Erbenstreit Erbengemeinschaft Erbauseinandersetzung Vermächtnis Vorausvermächtnis Teilungsanordnung Erbfall Testamentsvollstreckung Testmentsvollstrecker Naerbe Nacherbschaft Vorerbe Vorerbschaft Ausschlagung Teilungsversteigerung Zwangsversteigerung Mediation Mediator außergerichtliche Streitbeilegung Konfliktlösung autonome Streitklärung Streitschlichtung

Die gesetzliche Erbfolge ist nicht zwingend und kann jederzeit außer Kraft gesetzt werden.Jeder kann praktisch eine letztwillige Verfügung errichten und über die Weitergabe seines Vermögens nach seinem Tod bestimmen.

 

Da die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten rechtlich und steuerlich schwierig sind aber existentielle Auswirkungen haben können, sollte jeder die Planung seines Erbes dem Fachmann anvertrauen. Als Fachanwalt für Erbrecht habe ich mein Wissen und meine Erfahrung aus der Praxis für Sie zusammengefasst. Erste drängende Fragen, ob das von Ihnen gewünschte Testament auch tatsächlich umgesetzt werden kann, können hierdurch vielleicht beantwortet werden. Auf dieser Seite will ich regelmäßig gestellte Fragen beantworten wie z.B.

 

Was ist eine letztwillige Verfügung von Todes wegen?

 

Jeder kann von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und für sein Vermögen individuell seine Erben bestimmen und daruber hinaus anordnen, wie seine Erben nach seinem Tod mit dem geerbten Vermögen umgehen sollen. Dies folgt aus der grundgesetzlich gegebenen Erbrechtsgarantie. Damit dies alles wirksam angeordnet wird, muss eines Testament geschrieben oder ein Erbvertrag abgeschlossen werden. Dies sind die sog. „letztwilligen Verfügungen“ (von Todes wegen). Man spricht dann von der gewillkurten Erbfolge. Nur durch ein Testament oder einen Erbvertrag können Sie also Ihre Vermogensnachfolge nach Ihren Wunschen gestalten und durch Anordungen zur Auseinandersetzung des Nachlasses den Erben Sicherheit geben und einen Erbenstreit vermeiden.

 

In einer letztwilligen Verfügung kann man z.B.

 

·      seine gesetzlichen Erben enterben

·      den oder die gewünschten Erben bestimmen

·      oder sogar Ihr Vermögen in eine Stiftung einbringen

·      ein Vermachtnis anordnen

·      einen Testamentsvollstrecker bestimmen

·      durch Auflagen oder Anordnungen den Erben Beschränkungen in der Verwendung

       des Erbes auferlegen.

Anker 1

TIPP:

Beachten Sie, dass die  Enterbung naher Angehoriger durch eine letztwillige Verfügung dazu führen kann, dass diesen ein Pflichtteilsanspruch zusteht, der zu einer Zahlungsverpflichtung des Erben führt.

TIPP:

Trotz aller Vorsorge auf den Tod hin ist es für die eigene Person sinnvoll rechtzeitig für sich selbst Vorkehrungen zur eigenen Absicherung zu Lebzeiten zu treffen und z.B. für den Krankheitsfall eine Generalvollmacht und / oder Vorsorgevollmacht oder den engsten Angehörigen auch nur eine Bankvollmacht zu erteilen.

Wer darf ein Testament errichten?

 

Um letztwillig verfügen, also ein Testament schreiben zu dürfen muss man testierfähig sein. Dies betrifft zum einen das Lebensalter: Minderjährige durfen kein privates Testament schreiben. Ab dem 16. Geburtstag dürfen Jugendliche ein offentliches Testament beim Notar errichten. Ab 18 Jahren kann also jeder ein handschriftliches oder notarielles Testament errichten.

 

Wer nicht lesen oder schreiben kann, kann ein Testament nur uber einen Notar errichten.

 

Zur Testierfähigkeit gehört aber auch, dass man zum einen noch in der Lage ist selbstbestimmt und eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen. Daneben muss man auch noch erkennen und zu verstehen können, dass und wie man letztwillig verfügt. Hierzu gehört auch ein Testierwillen, dass man sein Testament machen und nicht nur allgemeine Gedanken zu Papier bringen will, und dass dieses dann auch rechtsverbindliche Wirkungen hat. Durch Uberschriften wie "Mein Testament" oder "Letzter Wille" stellt man klar - und vermeidet künftige Streitigkeiten unter den Erben und Enterbten -, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt.

 

Welche Arten eines Testaments gibt es?

 

Es gibt "ordentliche“ Testamente und den Erbvertrag wie auch „außerordentliche“ Testamente, die  als Nottestamente eine besondere Form darstellen.

Bei den ordentlichen Testamenten unterscheidet man zwischen dem eigenhändiges- privatschriftlichen – Testament und dem offentlichen – notariellen - Testament.

Anker 2
Was sind die möglichen Inhalte eines Testaments?

Erbeinsetzung

Durch eine letztwillige Verfügung können Sie frei festlegen, wer Ihr Erbe sein und Ihr Vermögen nach Ihrem Todes bekommen - bzw. wer es ausdrücklich nicht erhalten - soll. Als Erben können Sie jeden Menschen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad einsetzen.

Dies gilt auch für bereits gezeugte aber noch nicht geborene Abkömmlinge (Kinder, Enkel etc.). Möglich ist es auch eine sog. juristische Person (z.B. einen Verein oder eine Stiftung) zum Erben zu bestimmen.

Sie können dabei eine Person oder mehrere als Erben bestimmen. Im zweiten Fall entsteht nach Ihrem Tod dann eine Erbengemeinschaft.

Falls Sie befürchten, dass Ihr Erbe vor Ihnen verstirbt, können Sie statt seiner vorsorglich eine andere Person als seinen Ersatzerben einsetzen.

Teilungsanordnung

Sie können im Testament Ihr Vermögen unter den Erben verteilen, damit im Rahmen einer Erbengemeinschaft hierüber nicht gestritten wird. Jeder Erbe erhält dann aus dem Nachlass das, was Sie ihm zugedacht haben. Im Streitfall hat er hierauf einen einklagbaren Anspruch. Er muss sich dessen Wert jedoch auf seinen Erbteil anrechnen lassen, erhält also - im Gegensatz zum Vorausvermächtnis - wirtschaftlich nicht mehr als seiner Erbquote entspricht. Dies führt also zu einem möglichen finanziellen Ausgleich unter den Erben.

Testamentsvollstreckung

Wenn Sie die Vollstreckung Ihres Testaments anordnen, wird Ihr letzter Wille genauso ausgeführt, wie es von Ihnen festgelegt wurde. Dies kann Ihre Anordnung sein, dass der Nachlass ohne Erbenstreit abgewickelt wird. Oder Sie wollen einzelne oder alle Erben auf Dauer von der Verwaltung Ihres Vermögens und dessen Zerschlagung ausschließen.

Der Testamentsvollstrecker verwaltet Ihr Vermögen nach Ihren Anordnungen. Auf diese Weise können Sie Ihren Erben die Möglichkeit über den Nachlass zu verfügen entziehen. DIes e erhalten die Erträgnisse, könne den Nachlass aber nicht verwerten.

Der Testamentsvollstrecker kann auch ermächtigt werden, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.In der Wahl des Testamentsvollstreckers sind Sie frei. Die von Ihnen eingesetzte Person muss volljährig und voll geschäftsfähig sein.

Der benannte Testamentsvollstrecker ist nicht verpflichtet das Amt anzunehmen. Wenn die Möglichkeit besteht, dass die von Ihnen ausgewählte Person bereits vor dem Erbfall stirbt oder das Amt nicht annimmt, sollten Sie einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen.

Der Testamentsvollstrecker kann auch durch das Nachlassgericht oder einen Dritten ausgewählt werden, wenn dies im Testament so bestimmt ist.

Die Testamentsvollstreckung kann sich auf den gesamten Nachlass oder auch nur auf Erbteile einzelner Erben beziehen.

Der Erbe kann vom Testamentsvollstrecker eine Nachlassverzeichnis und jährliche Rechenschaft über seine Amtsführung verlangen. Ansonsten ist der Testamentsvollstrecker allein an die Vorgaben im Testament gebunden und kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung frei entscheiden.

 

Sorgt man sich, dass auf den Todesfall die finanziellen Mittel zunächst blockiert sind und die Bestattung nicht organisiert werden kann, kann man statt oder neben einer Testamentsvollstreckung einer Vertrauensperson eine über den Tod geltende Vollmacht erteilen. 

Vorerbschaft - Nacherbschaft

Als Erblasser können Sie anordnen, dass nach Ihrem Tod zunächst eine Person Ihr Vermögen nur als sog. Vorerbe erhält. Zusätzlich können Sie bestimmen, wer Erbe des Vorerben und Ihres Vermögens und somit Ihr Nacherbe werden soll.

Dabei können Sie festzulegen, wann die Vorerbschaft endet, der Vorerbe das Erbe also verliert und an den Nacherben herausgeben soll. Der Regelfall ist, dass  das Erbe auf den Nacherben erst mit dem Tod des Vorerben übergeht, der sog. Nacherbenfall also eintritt. Man kann den Übergang des Vermögens auf den Nacherben aber auch von anderen Bedingungen abhängig machen, so z.B. wenn der Vorerbe wieder heiratet, wenn er ein bestimmtes Lebensalter erreicht oder sonstige im Testament geregelte oraussetzungen eintreten.

 

Ohne die Anordnung einer Befreiung, die im Testament erfolgen müsste, ist der Vorerbe in der Verfügung über das Erbe und vor allem in dessen Verwertung beschränkt. Er kann grundsätzlich nichts aus dem Erbe verschenken und darf ohne Zustimmung des Nacherben kein Grundstück verkaufen oder belasten. Der nicht befreite Vorerbe kann dann für seinen Lebensunterhalt nur von den Erträgen des Erbes leben und das Vermögen nutzen. Verstößt der Vorerbe dagegen, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

Der Vorerbe muss schließlich ein Nachlassverzeichnis errichten und ist dem Nacherben rechenschaftspflichtig über die Verwendung des Nachlasses. Der Nacherbe hat dadurch die fast vollständige Kontrolle und das wesentliche Erbe bleibt für ihn erhalten.

 

Der Erblasser kann den Vorerben von fast allen Beschränkungen befreien. Dann wäre es dem Vorerben nur verboten Vermögen zu verschenken.

Vorausvermächtnis

Im Unterschied zur Teilungsanordnung erhält ein Miterbe über ein Vorausvermächtnis mehr als seiner Erbquote entspricht, ohne zu einem finanziellen Ausgleich gegenüber den Miterben verpflichtet zu sein.

Auflage

Durch das Testament können Sie den Erben oder den Vermächtnisnehmer durch eine Auflage zu einer bestimmten Leistung oder Handlung, z.B. zur Grabpflege, Versorgung Ihres Haustiers, verpflichten.

Teilungsausschluss

Auch können Sie die Teilung des Nachlasses (z.B. um einen Familienbetrieb oder das Familienheim für den Überlebenden zu erhalten) ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit ausschließen oder zumindest die Zwangsversteigerung untersagen.

Vermächtnis

In einem Testament können Sie jemanden durch ein Vermachtnis etwas aus Ihrem Nachlass, einen Vermogensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen. Die Person wird dann als Vermächtnisnehmer bezeichnet.

Anker 9

Das öffentliche - notarielle - Testament

 

Das öffentliche Testament wird als notarielles beim Notar errichtet. Dabei gibt es 2 Arten des notariellen Testaments:

 

  1. Man erklärt dem Notar mündlich oder durch Zeichensprache seinen letzten Willen und der Notar fasst dies in einer Urkunde zusammen, die der Testierende unterschreibt.

  2. Man übergibt dem Notar als offenes oder geschlossenes Schriftstück seinen letzten Willen und der Notar nimmt dies inhaltlich zur Kenntnis (offenes Testament) und in seine Verwahrung. Dabei muss Ihr Testament, das Sie dem Notar übergeben, nicht von Ihnen und nicht handschriftlich geschrieben und auch nicht unterschrieben sein. Beim verschlossenen Testament kann der Notar zum Inhalt nachfragen und auch Bedenken äußern.

 

Das so beim Notar errichtete Testament wird in die sog. amtliche Verwahrung genommen und beim Zentralen Testamentsregister gemeldet. So kann es im Todesfall ermittelt und vom zuständigen Nachlassgericht nach dem Tod eröffnet werden. Infos zum Zentralen Testamentsregister wie auch zum Erbrecht finden Sie hier:

                           

 

Die notarielle Beurkundung eines Testaments oder Erbvertrags ist gebührenpflichtig.

Die Höhe richtet sich nach dem Wert des Vermögens des Testierenden und

nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG, Tabelle B).

Den Gebührenrechner der Bundesnotarkammer finden Sie hier:

Anker 4

TIPP:

Die Meldung bei Zentralen Testamentsregister kann mn auch beom eigenhändigen Testament erreichen. Dieses kann auch beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Die dortige amtliche Verwahrung kostet nur einmalig 75 € und führt zu seiner automatischen Registrierung im elektronischen Zentralen Testamentsregister. Über dieses erfährt das Nachlassgericht künftig vom Vorhandensein des Testaments und kann dieses dann beiziehen und eröffnen.

Anwalt Leonberg Rechtsanwalt Trennung Scheidung Familienrecht Fachanwalt Armin Bendlin Scheidungsanwalt Böblingen Sindelfingen Ludwigsburg Stuttgart Unterhalt Trennungsunterhalt nachehelicher Unterhalt Kindesunterhalt Kinder Sorgerecht Aufenthaltsbestimmung Umgangsrecht Besuchsrecht Vermögen Zugewinn Zugewinnausgleich Vermögensausgleich Vermögensaufteilung Rentenausgleich Versorgungsausgleich Wohnungszuweisung Getrenntleben Trennungsjahr Ehewohnung Haushaltsgegenstände Hausrat Vermögensaufteilung Vermögensauseinandersetzung Erbrecht Testament letztwillige Verfügung Erbvertrag Pflichtteil Pflichtteilsrecht Pflichtteilsanspruch Pfli Erbenstreit Erbengemeinschaft Erbauseinandersetzung Vermächtnis Vorausvermächtnis Teilungsanordnung Erbfall Testamentsvollstreckung Testmentsvollstrecker Naerbe Nacherbschaft Vorerbe Vorerbschaft Ausschlagung Teilungsversteigerung Zwangsversteigerung Mediation Mediator außergerichtliche Streitbeilegung Konfliktlösung autonome Streitklärung Streitschlichtung

Das eigenhandige - privatschriftliche - Testament

 

Dieses Testament kann ohne Mitwirkung von Zeugen oder eines Notars geschrieben werden. Seine Errichtung kostet praktisch nichts. Voraussetzung ist neben der Testierfähigkeit (Wer darf ein Testament errichten?) ein Stift und Papier zum Schreiben.

 

Das eigenhandige Testament muss von Anfang bis Ende handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Dies ist eine wichtige und streng gehandhabte gesetzliche Formvoraussetzung. Wenn nämlich ein Testament formunwirksam ist, gilt die automatisch gesetzliche Erbfolge. Mit Schreibmaschine oder Computer geschriebene Testamente sind unwirksam, selbst wenn sie mit Hand nur unterschrieben wären.

 

In der Art der Schrift sind Sie frei: Blockschrift oder Schreibschrift sind möglich, eine „Schönschrift“ muss es nicht unbedingt sein. Aber wichtig ist natürlich, dass das Testament lesbar geschrieben ist. Nicht lesbare Teile können dazu führen, dass zumindest diese Teile des Testaments unwirksam bzw. nicht umsetzbar sind.

 

Die eigenhändige Unterschrift soll stets vollständig sein und also den Vor- und Zunamen enthalten. Die Unterschrift gehört wegen ihrer Abschlussfunktion an das  Ende des Testaments.

 

Seitenzahlen im Testament helfen später bei der Testamentseröffnung die Vollständigkeit des Dokuments festzustellen.

 

Sinnvoll aber nicht vorgeschrieben ist es immer Ort und Datum hinzuzufugen. Da regelmäßig das spätere Testament ein früheres ersetzt (Wie hebe ich ein Testament auf?), kann dadurch festgestellt werden, welches Testament das letztlich gültige ist.
 

Das eigenhandige Testament kann zu Hause, bei Verwandten oder Bekannten und an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden. In allen Fällen ist es aber wichtig, dass Ihr Testament nach Ihrem Tod aufgefunden wird. Das Bankschließfach bietet sich daher nicht unbedingt an.

Anker 3
Anwalt Leonberg Rechtsanwalt Trennung Scheidung Familienrecht Fachanwalt Armin Bendlin Scheidungsanwalt Böblingen Sindelfingen Ludwigsburg Stuttgart Unterhalt Trennungsunterhalt nachehelicher Unterhalt Kindesunterhalt Kinder Sorgerecht Aufenthaltsbestimmung Umgangsrecht Besuchsrecht Vermögen Zugewinn Zugewinnausgleich Vermögensausgleich Vermögensaufteilung Rentenausgleich Versorgungsausgleich Wohnungszuweisung Getrenntleben Trennungsjahr Ehewohnung Haushaltsgegenstände Hausrat Vermögensaufteilung Vermögensauseinandersetzung Erbrecht Testament letztwillige Verfügung Erbvertrag Pflichtteil Pflichtteilsrecht Pflichtteilsanspruch Pfli Erbenstreit Erbengemeinschaft Erbauseinandersetzung Vermächtnis Vorausvermächtnis Teilungsanordnung Erbfall Testamentsvollstreckung Testmentsvollstrecker Naerbe Nacherbschaft Vorerbe Vorerbschaft Ausschlagung Teilungsversteigerung Zwangsversteigerung Mediation Mediator außergerichtliche Streitbeilegung Konfliktlösung autonome Streitklärung Streitschlichtung

TIPP:

Für die Wirksamkeit und spätere Umsetzbarkeit Ihres Testaments rate ich, das sich der Testierende bei einem Rechtsanwalt und/oder Fachanwalt für Erbrecht beraten und sich einen Entwurf erstellen lässt. Ein Fachmann wie der Fachanwalt für Erbrecht kann Sie nicht nur umfassend erbrechtlich sondern auch erbschaftsteuerlich beraten. Nur durch  die Umsetzung oder zumindest Prüfung durch den Fachmann wird gewährleistet, dass Ihr tatsächlicher letzter Wille nach Ihrem Tod richtig umgesetzt wird.

Außerordentliche Testamente (Nottestamente)

 

Wenn die Errichtung eine privaten oder notariellen Testaments nicht möglich ist, wenn z.B. der baldige Tod droht, können ausnahmsweise folgende Nottestamente errichtet werden:

 

  1.  Bürgermeistertestament

Dieses wird vor dem Bürgermeister des Aufenthaltsortes errichtet. Der Bürgermeister schreibt in Gegenwart von zwei Zeugen den letzten Willen auf. Die Niederschrift muss vom Erblasser genehmigt und von allen Beteiligten unterschrieben werden.

 

  2.  Dreizeugentestament

Ist in einer solchen Situation der Bürgermeister nicht zu erreichen, ist eine Testament auch durch die Erklärung des letzten Willens gegenüber 3 Zeugen möglich. Ebenso eine Niederschrift erstellt werden, die vom Erblasser genehmigt und von allen Beteiligten unterschrieben werden muss.

 

  3.  Seetestament

Das Seetestament setzt eigentlich keine Notlage voraus. Befindet man sich auf einer Seereise auf einem deutschen Schiff, kann man sein Testament durch mündliche Erklärung vor 3 Zeugen abgeben.

 

Hinweis:

Außerordentlichen Testamente werden grundsätzlich drei Monate nach ihrer Errichtung unwirksam, wenn der Erblasser dann noch in der Lage ist ein notarielles Testament zu errichten. Wäre es wie ein eigenhändigen Testaments errichtet, bleibt es aber wirksam, bis es der Erblasser ändert oder widerruft.

Anker 5

Das gemeinschaftliche Testament

 

Nur Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Möglichkeit gemeinsam ein Testament zu errichten.

 

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder z.B. Geschwister können ein gemeinschaftliches Testament nicht errichten. Ein solches wäre - in der Regel für beide Beteiligten - (form-) unwirksam!

 

Die Voraussetzungen und Möglichkeiten für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments sind praktisch dieselben wie beim Einzeltestament: Wer darf ein Testament errichten? - Das eigenhändige Testament - Das öffentliche –notarielle- Testament - Inhalte eines Testaments).

 

Hinweis:

Beim eigenhändigen Testament schreibt dieses einer der Ehe- oder Lebenspartner vollständig eigenhändig nieder. Am Ende wird das Testament von beiden unterschrieben wird.

 

Anwalt Leonberg Rechtsanwalt Trennung Scheidung Familienrecht Fachanwalt Armin Bendlin Scheidungsanwalt Böblingen Sindelfingen Ludwigsburg Stuttgart Unterhalt Trennungsunterhalt nachehelicher Unterhalt Kindesunterhalt Kinder Sorgerecht Aufenthaltsbestimmung Umgangsrecht Besuchsrecht Vermögen Zugewinn Zugewinnausgleich Vermögensausgleich Vermögensaufteilung Rentenausgleich Versorgungsausgleich Wohnungszuweisung Getrenntleben Trennungsjahr Ehewohnung Haushaltsgegenstände Hausrat Vermögensaufteilung Vermögensauseinandersetzung Erbrecht Testament letztwillige Verfügung Erbvertrag Pflichtteil Pflichtteilsrecht Pflichtteilsanspruch Pfli Erbenstreit Erbengemeinschaft Erbauseinandersetzung Vermächtnis Vorausvermächtnis Teilungsanordnung Erbfall Testamentsvollstreckung Testmentsvollstrecker Naerbe Nacherbschaft Vorerbe Vorerbschaft Ausschlagung Teilungsversteigerung Zwangsversteigerung Mediation Mediator außergerichtliche Streitbeilegung Konfliktlösung autonome Streitklärung Streitschlichtung
Anker 8

Das Berliner Testament

 

Die häufigste und bislang üblicher Weise verwendete Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte "Berliner Testament". In diesem setzen sich Ehe- oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Erben des zuerst Sterbenden ein, daneben oft  die gemeinsamen Kinder oder dritte Personen als Erben des Überlebenden. Im gemeinschaftlichen Ehegattentestament wird für den Fall des Todes des Erstversterbenden der Überlebende als unbeschränkter Alleinerben (sog. Vollerbe) eingesetzt werden. Die sog. Schlusserben erben dann nur, was nach dessen Tode noch vorhanden sein wird. Oder der Überlebende wird als Vorerbe eingesetzt und darf nur eingeschränkt über das Erbe verfügen (s. Vor- und Nacherbschaft). Das Erbe wird dadurch für die Nacherben so weit als möglich erhalten.

 

Meist beabsichtigt man damit die gegenseitige Absicherung. Oft bewirkt das Berliner Testament aber ungewünschte negative Folgen:

 

  • Werden Abkömmlinge enterbt, kann dies zu Pflichtteilsansprüchen führen.

  • Ein Berliner Testament kann erbschaftsteuerliche Nachteile haben.

  • Im Wesentlichen führt es aber zu nicht gewollten Beschränkungen des überlebenden Partners:

 

Gemeinsame Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament können als sog. wechselbezügliche Verfügungen oft eine sog. Bindungswirkung haben, die vom Gesetz als Regel so vorgesehen oft aber nicht gewünscht oder beabsichtigt ist. Das ist dann der Fall, wenn eine testamentarische Verfügung eines Ehe- oder Lebenspartners so mit einer Verfügung des anderen verknüpft ist, dass beide nur gemeinsam gelten sollen. Der Regelfall dafür ist, wenn sich Ehe- oder Lebenspartner gegenseitig als Erben einsetzen oder gegenseitig Kinder des anderen einsetzen. Nach dem Tod des zuerst sterbenden Partners kann der Überlebende von den gemeinsamen wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr abweichen. Dies kann z.B. dann problematisch sein, wenn die gemeinsamen Kinder ohne Differenzierung und ohne Auflagen als Schlusserben eingesetzt sind. Der Überlebende könnte von den Erbquoten im Testament nicht abweichen aber auch keine ergänzenden Regelungen zum Schutz des Vermögens mehr veranlassen.

 

 

Eine wechselbezügliche Verfügung im gemeinschaftlichen Testament kann zu Lebzeiten beider Testierenden nur gemeinsam widerrufen werden, einseitig nur, wenn beide Ehepartner noch am Leben sind. Der einseitige Widerruf, an den z.B. bei Trennung und Scheidung zu denken ist, muss dann durch eine notarielle Erklärung, die dem anderen Ehe- oder Lebenspartner zugestellt werden muss, erfolgen.

 

Nur im Fall der Scheidung wird ein gemeinsames Testament nach dem Gesetz schließlich von sich aus unwirksam.

TIPP:

Bei Abfassung eines gemeinschaftlichen Testament sollten sich die Beteiligten wegen der Bindungswirkung wechselbezülicher Verfügungen immer Gedanken über einen sog. Abänderungsvorbehalt machen!

Wegen der Gefahr des Entstehens von Pflichtteilsansprüchen, der  Bindungswirkung und wegen der steuerlichen Folgen eines Testaments sollten sich Ehepartner oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vor Errichtung ihres Testaments umfassend von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.

Wie ändere ich ein Testament?

 

Ihr einmal geschriebenes Testament können Sie jederzeit ändern und ergänzen. Bei Änderungen müssen die gleichen Formvorschriften wie bei der Errichtung beachtet werden.

 

Hinweis:

Der Praktiker rät von Ergänzungen in Form von Zusätzen im vorhandenen Testament allerdings ab: Fehler und Widersprüche können auftreten und die Wirksamkeit des Testaments insgesamt gefährden. Am besten ist es immer, wenn man entweder ein völlig neues Testament errichtet und in diesem seine aktuelle Nachfolgeplanung zusammen fasst. Oder man schreibt ein zusätzliches Testament, das allein die neuen, das bisherige Testament lediglich ergänzenden Regelungen betrifft.

 

Wie wird ein Testament aufgehoben?

 

Ein Testament als Verfügung von Todes wegen wird durch Widerruf aufgehoben. Dabei setzt ein neues Testament alle vorhergehenden letztwilligen Verfügungen außer Kraft, soweit es zu diesen in Widerspruch steht. Unabhängig von der Form des bisherigen Testaments – notariell oder privatschriftlich -  genügt es für den Widerruf ein neues Testament zu schreiben, in dem man alle bisherigen letztwilligen Verfügungen widerruft. Da jedes zum Todeszeitpunkt des Erblassers vorhandene und gefundene Testament vom Nachlassgericht eröffnet werden muss, sollte man im Fall des Widerrufs das alte, ggfs. zuhause verwahrte Testament vernichten. Ein öffentliches (notarielles) Testament muss, damit es im Todesfall trotz des Widerrufs nicht eröffnet wird, aus der amtlichen Verwahrung des Notars zurückverlangt werden.

Anker 6
Anker 7
bottom of page