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Geplante Gesetzesmaßnahmen wegen Corona im Gesellschafts-, Vereins- und WEG-Recht

Die Bundesregierung bringt im Eilverfahren Maßnahmen auf den Weg, die das Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Wohnungseigentumsrecht betreffen und negative Auswirkungen der Epidemie minimieren sollen.

Hintergrund ist, dass die bisherigen, als Schutzmaßnahmen veranlassten Einschränkungen der Versammlungsfreiheit

Maßnahmen und Folgen von Corona

von Personen erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit verschiedener Gesellschaftsformen (WEG, Genossenschaften, Vereine, Personengesellschaften (GbR, KG U.a.) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG u.a)) haben. Geplante Maßnahmen: Aufgrund der Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten sollen erforderliche Beschlüsse dadurch gefasst werden können, dass der Vorstand von Gesellschaften auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann. Die Möglichkeit einer Hauptversammlung ohne körperliche Anwesenheit soll durch eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeiten, die Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage sowie die Ermächtigung für den Vorstand auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen, flankiert werden. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet in Abweichung von der bisherigen Achtmonatsfrist (nur) eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen.

Auch Genossenschaften und Vereine erhalten vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, insbesondere dass dies ohne entsprechende Satzungsregelungen umgesetzt werden kann.

Für diese und Wohnungseigentümergemeinschaften wird es Regelungen geben, die den vorübergehenden Fortbestand bestimmter bestellter Organ betreffen. Sollten die bisherigen Betellungen auslaufen, gilt deren Bestellung zunächst weiter, wenn sonst neue Organmitglieder nicht bestellt werden können.

Hinsichtlich der Finanzierung einer Wohnungseigentümergemeinschaft soll bis auf Weiteres der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen fortgelten.

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