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Geplante Gesetze wegen der Folgen der Corona/Covid-19-Pandemie im Zivilrecht

Die Bundesregierung bringt rechtliche Regelungen auf den Weg um die Auswirkungen der Corona-Pandemie in Deutschland abzumildern.

Grund ist, dass die zur Eindämmung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus ergriffenen Maßnahmen zu erheblichen Einkommensverlusten führen. Betroffen sind insbesondere Selbständige, Freiberufler, Kunst- und Kulturschaffende sowie Inhaber von Gastronomie- und Kultureinrichtungen sowie Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis infolge der Krise gekündigt oder für die Kurzarbeit angeordnet wurde. Mieter können dadurch in Schwierigkeit geraten die laufende Miete zu zahlen. Gerechnet wird derzeit nämlich damit, dass Einkommensausfälle durchschnittlich mehr als zwei Monatsmieten betragen können, was einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt. Auch Unternehmen können wegen ihrer laufenden Verpflichtungen in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Schließlich sind Darlehensnehmer betroffen da bei Zahlungsverzug die Kündigung und Verwertung von Sicherheiten droht.

Für den Bereich des Zivilrechts ist daher ein Zahlungsaufschub für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche geplant. Dieses soll bei Zahlungsverpflichtungen jeweils vor Sanktionen wegen Verzugs schützen.

Folgende Maßnahmen stehen an: Zeitlich zunächt bis 30.9.2020 befristet werden in Art. 240 EGBGB Regelungen eingeführt, welche Schuldnern, die wegen der CORONA/COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, es ermöglichen Zahlungen einstweilen zu verweigern oder sogar einzustellen.

Allgemein wird ein sog. Leistungsverweigerungsrecht für Schulden begründet, wenn man aufgrund der Auswirkungen der Epidemie in Zahlungsverzug gerät. Dies soll aber, um Missbrauch zu vermeiden, nur für Verträge gelten, die vor dem 8.3.2020 geschlossen wurden.

Für Mietverhältnisse wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.9.2020 eingeschränkt.

Bei Darlehensverträgen wird eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Gesetzlich soll ein gesetzlicher Kündigungsschutz für diese Zeit eingeführt werden.


Dabei bleibt im Grundsatz die gesetzliche und vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Verbindlichkeiten und Zahlungspflichten bestehen.

Beweispflichtig für den Covid 19-bedingten Zahlungsausfall und die Inanspruchnahme der Schutzmechanismen dürfte damit der Schuldner bleiben.


Sollte sich herausstellen, dass der Zeitraum bis September 2020 nicht ausreichend ist, wird dem Bundesjustizministerium im Gesetz bereits die Möglichkeit eingeräumt vorgenannten Befristungen über eine Verordnung im Einvernehmen bis höchstens 31.7.2021 zu verlängern.

Corona betrifft uns alle

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