Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten
Der Bundesgerichtshof hat endgültig entschieden, dass Grabpflegekosten keine gesetzlichen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB und auch nicht beim Pflichtteil zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch bei Vorliegen einer testamentarischen Auflage zur Grabpflege.
Der Fall:
Die Erblasserin hatte testamentarisch bei der Verteilung ihres Vermögens festgehalten: "Der Rest ist für die Beerdigung und 20 Jahre Pflege des Grabes". Der enterbte Abkömmling bestreitet i.R.d. geforderten Pflichtteils Grabpflegekosten.
Die Entscheidung:
Dies sieht der BGH ebenso. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Die Kosten für die Grabpflege sind im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs gem. § 2311 BGB nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Zwar trägt gemäß § 1968 BGB der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Dies sind aber nur die eigentlichen Kosten der Beerdigung, also die Bestattung bis hin zur Anlage der Grabstätte. Kosten der Instandhaltung und Pflege des Grabes und des Grabsteins zählen nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung. Diese folgen nach Ansicht des Gerichts nur aus einer „sittlichen Verpflichtung“ des Erben.
Dem widerspricht auch nicht die Möglichkeit Grabpflegekosten bei der Erbschaftssteuer abzusetzen. Dort geht es nur um einen Entlastungsfreibetrag bzw. die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit entsprechender Ausgaben. Dies spiegelt sich aber zivilrechtlich nicht in § 1968 BGB wider.
Auch die Anordnung im Testament der Erblasserin, den Rest ihres Vermögens für die Beerdigung sowie zwanzig Jahre Grabpflege zu verwenden, ergibt keine Nachlassverbindlichkeit. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören gem. § 1967 Abs.2 BGB außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Eine konkrete Grabpflegeauflage ist im Wortlaut nicht zu erkennen.
(BGH v. 26.5.2021 - IV ZR 174/20)
Eine Nachlassverbindlichkeit kann sich nach Ansicht des BGH dann ergeben, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abgeschlossen - und noch nicht bezahlt hat. Verpflichtet er die Erben - am besten im Testament über eine Auflage - auf dessen Erfüllung, dürfen sie diesen nicht mehr kündigen und müssen ihn als Rechtsnachfolger gemäß § 1922 BGB erfüllen.
コメント