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Nachbarschaftsrecht: Maschendrahtzaun oder Metallwand an der Grenze?


Ein Grundstückseigentümer, der nach dem vor Ort geltenden Nachbarschaftsgesetz eine „ortsübliche Einfriedung auf der Grenze“ errichten will, kann von seinem Nachbarn sogar die Beseitigung von dessen bereits vorhandener Einfriedung (hier: eine Metallwand) verlangen, wenn und soweit diese nicht ortsüblich ist.


Der Sachverhalt:

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Das Grundstück der Klägerin ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus, das der Beklagten mit einem Wohnhaus bebaut. Die Beklagte hat auf ihrem Grundstück unmittelbar neben der gemeinsamen Grenze eine 2 m hohe Wand aus glatten Metallplatten errichtet, die auf Metallrahmen verschraubt sind. Zuvor hatte dort ein Maschendrahtzaun gestanden. Die Klägerin verlangt die Beseitigung der Metallwand.


Die Entscheidung:

Zunächst hat die Klägerin einen Anspruch auf Beseitigung der Metallwand nach § 1004 Abs.1 BGB, wenn die Beibehaltung der Wand ihre gesetzliche Einfriedungspflicht nach dem NachbG verletzt.

Entscheidend ist, ob die derzeitige Einfriedung ortsüblich ist. Ob letzteres der Fall ist oder ob die von dem Nachbarn errichtete Einfriedung eine außergewöhnliche Beschaffenheit hat, ist gerichtlich zu klären - notfalls durch Prüfung, ob in dem für die Beurteilung maßgeblichen Vergleichsgebiet eine bestimmte Beschaffenheit von Einfriedungen üblich ist.

Die (vollständige) Beseitigung der Metallwand kann nur verlangt werden, wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Einfriedungspflicht nötig ist, etwa weil die Metallwand die zu errichtende ortsübliche Einfriedung in ihrem Erscheinungsbild völlig verändern würde, diese also den Charakter als ortsübliche Einfriedung verlöre, oder weil die ortsübliche Einfriedung nicht ohne Beseitigung der Metallwand errichtet werden könnte. Das lässt nicht nur beurteilen, wenn feststeht, wie eine ortsübliche Einfriedung beschaffen ist.

Der BGH weist dabei darauf hin, dass, wäre etwa eine zwei Meter hohe dichte Hecke ortsüblich, die eine Metallwand verdecken würde, die Wa

Mauer, Zaun, Einfriedung - Streit im Nachbarrecht

nd nicht wegen der Veränderung des Erscheinungsbilds der Einfriedung beseitigt werden. Auch das wahrscheinliche Ziel der Klägerin, dass ein 1,2 m hoher Zaun als Maschendraht errichtet wird, sieht der BGH eher kritisch. Die im Fall geltende gesetzliche Regelung sieht einen Maschendrahtzaun nur vor, wenn sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen lässt.

Der Volltext ist auf den Webseiten des BGH hier veröffentlicht.


(BGH v. 21.9.2018 - V ZR 302/17)

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