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Ausreiseverbot bei Verdacht der Kindesentziehung


Ein Ausreiseverbot aus Deutschland gegen einen sorgeberechtigten Elternteil bedarf nach § 1666 Abs. 1 BGB aufgrund der damit verbundenen Einschränkung des Elternrechts einer Ermächtigungsgrundlage. Eine solche Maßnahme kann getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein Minderjähriger dauerhaft ins Ausland gebracht werden soll und dadurch das Kindeswohl gefährdet wird. Das Gericht kann die Bundespolizei dann um geeignete präventivpolizeiliche Maßnahmen ersuchen, um den Schutz effektiv zu gewährleisten.


Der Sachverhalt:

Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des 2016 geborenen Kindes. Die Vaterschaft ist anerkannt. Die Mutter reiste im April 2017 nach Deutschland ein und lebte zunächst gemeinsam mit dem Kind und dem Vater, nun gemeinsam mit dem Kind in einem eigenen Haushalt in Deutschland. Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge.

Die Mutter soll geplant haben auszuwandern, das Kind mitnehmen zu wollen und bereits ein Flugticket zu haben.


Die Entscheidung:

Das Gericht sieht die Voraussetzungen für den Erlass einer Grenzsperre für nicht erfüllt an.

Voraussetzung ist , dass durch die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet wird, also eine aktuelle, vorhandene Gefahr besteht, dass sich eine Schädigung des Kindeswohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Kindesschutzrechtliche Maßnahmen des Familiengerichts setzen vor allem die begründete Besorgnis voraus, dass das Kind nach einer Reise ins Ausland nicht zurückgebracht werden wird. Eine nur abstrakte Möglichkeit genügt dafür nicht.

Im Streitfall soll die Mutter nur beabsichtigt haben Urlaub zu machen und Angehörige zu besuchen, nicht aber auf Dauer ausreisen zu wollen.

(Beschluss OLG Frankfurt a.M. 7.6.2018, 1 UF 50/18)

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