Einem Bürger, der lt. Geburtsurkunde zwei Personen gleichen Geschlechts als Eltern hat, darf nicht aus diesem Grund die Erteilung eines Reisepasses oder Personalausweises verweigert werden. Jeder Mitgliedstaat der EU ist verpflichtet, ein solches Dokument anzuerkennen, damit das Kind mit seinen Eltern sich im Gebiet der Union frei bewegen und aufzuhalten kann.
Der Sachverhalt:
Eine bulgarische Staatsangehörige und ihre Partnerin haben 2018 die Ehe miteinander geschlossen. Ihr Kind wurde in Spanien geboren. In der von den spanischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde dieses Kindes sind beide Mütter als dessen Eltern angegeben.
Als man für das Kind ein bulgarisches Identitätsdokument beantragte, lehnte dortige Gemeinde dies ab. Das in Bulgarien geltende Muster einer Geburtsurkunde sehe nämlich nur ein Feld für die "Mutter" und ein weiteres Feld für den "Vater" vor. Die Namenswahl (abgeleitet auch von der "zweiten" Mutter) wurde daher nicht nachvollzogen.
Das Verwaltungsgericht der Stadt Sofia legte die Sache dem EuGH vor. Diese Weigerung der Behörde könne nämlich dem Kind die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und mithin die volle Inanspruchnahme seiner Rechte als Unionsbürger erschweren.
Die Entscheidung:
Der EuGH entscheidet, dass die Mitgliedsstaaten der EU es einem Kind ermöglichen müssen, dass es mit beiden Eltern sein Recht ausüben kann, sich in der EU frei zu bewegen und aufzuhalten. Dem Kind steht nämlich das Recht zu, sowohl im Aufnahmemitgliedstaat als auch in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, ein normales Familienleben zu führen, indem es dort mit seinen Familienangehörigen zusammenlebt. Daher müssen von einem Mitgliedstaat ausgestellte Geburtsurkunden, die zwei Personen gleichen Geschlechts als seine Eltern bezeichnen, von den anderen Mitgliedstaaten beachtet werden um auf dieser Basis einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, ohne die vorherige Ausstellung einer Geburtsurkunde durch seine nationalen Behörden zu verlangen.
Somit wurden die bulgarischen Behörden verpflichtet unabhängig von der von ihnen verlangten Erstellung einer neuen Geburtsurkunde einen bulgarischen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, der den Nachnamen angibt, wie er sich aus der von den spanischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde (einschließlich des Namens hier der weiteren Mutter) ergibt. Dem Kind ist ein Identitätsdokument auszustellen, das ausgehend von den Feststellungen in der Geburtsurkunde das Abstammungsverhältnis zwischen dem Kind und jeder dieser beiden Personen ebenso dokumentiert.
Damit ist das nationale Personenstandsrecht dem Unionsrecht, insbesondere die Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit der Unionsbürger, nachrangig. Dieses überwiegt auch Gründe einer angeblichen „nationalen Identität“ und gar der von Bulgarien als Argument vorgebrachten öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats. Auch wenn ein Mitgliedstaat zu Fragen der Diversität sich eigen stellt, dürfen seine Vorschriften nicht Freizügigkeitsvorschriften widersprechen.
Die einschränkende nationale Vorschrift widerspräche auch den durch die EU-Grundrechte-Charta verbürgten Grundrechten, hier gegen Artikel 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 24 (Rechte des Kindes).
(EuGH v. 14.12.2021 - C-490/20)
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