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Die neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2022


eine neue Düsseldorfer Tabelle gilt ab 1.1.2022

Die vom OLG Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" wird zum Jahr 2022 geändert. Die Änderungen betreffen - geringe - Erhöhungen der Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder und die Erweiterung der Tabelle um 5 neue Einkommensgruppen bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 €.


höhere Bedarfssätze für Minderjährige

Mindestunterhalt beträgt ab dem 1.1.2022:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 € (Anhebung um 3 €),

  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 455 € (Anhebung um 4 €),

  • für Kinder der 3. Altersstufe (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs) 533 € (Anhebung um 5 €).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (bereinigtes Monatseinkommen bis 1.900 €). Die Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen werden ab der 2. - 5. Gruppe um jeweils 5% und in den folgenden Gruppen um jeweils 8% des Mindestunterhalts angehoben.


höhere Bedarfssätze für Volljährige

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1.1.2022 angehoben. Sie betragen 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

keine neuen Bedarfssätze für Studierende

Der Bedarfssatz der Studierenden, die in einem eigenen Haushalt leben, bleibt mit 860 € unverändert. Allerdings kann davon nach oben abgewichen werden, wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt.


keine Änderung bei der Anrechnung des Kindergelds

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses bleibt unverändert und beträgt:

  • für ein 1. / 2. Kind: 219 €

  • für ein 3. Kind: 225 €

  • darüber hinaus: 250 €.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in voller Höhe auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Zu den sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind im Anhang der Düsseldorfer Tabelle die "Zahlbetragstabellen" aufführt.


Selbstbehalte bleiben gleich Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2021 unverändert. Gleiches gilt für den in den Selbstbehalten eingearbeiteten Wohnkostenanteil (Warmmiete). Sollten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den pauschalierten Wohnkostenanteil übersteigen und unvermeidbar sein, kann weiterhin der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.


Wichtig: zusätzliche Einkommensgruppen kommen hinzu

Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle (Einkommen bis zu 5.500 €) bleiben unverändert. Mit Rücksicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem vergangenen Jahr (Beschluss vom 16.9.2020, Az. XII ZB 499/19) sind der Düsseldorfer Tabelle weitere Einkommensgruppen angehängt worden. Ab einem bereinigten Einkommen von 5.501 € gibt es nun 5 weitere Einkommensgruppen bis zu einem bereinigten Einkommen von 11.000 € monatlich. Der sich daraus ergebende Kindesunterhalt entspricht dann 200% des Mindestbedarfs.


Das Ende der 3/7 – Methode?

Ebenso auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs scheinen mit Änderung der Tabelle die überwiegende Mehrheit der Oberlandesgerichte bei Bemessung des Ehegattenunterhalts in der Regel vom bereinigten Erwerbseinkommen einen Bonus als sog. Erwerbsanreiz von („nur noch“) 1/10 abzuziehen. Dies regeln die Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte.


Ausblick Da derzeit jährlich zum 1 Januar der Mindestunterhalt nach der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung zum 1.1.2023 erneut steigt (erste Altersstufe von 396 € auf 404 €, zweite Altersstufe von 455 € auf 464 € und dritte Altersstufe von 533 € auf 543 €), werden auch zum 1.1.2023 die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle anzuheben sein. Ob spätestens dann auch die Selbstbehaltssätze und der in diesen enthaltene Wohnkostenanteil angepasst werden, bleibt abzuwarten. sein.

Links:

Hier geht es zur Internetseite des OLG Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle 2022

Hier finden Sie die neue Düsseldorfer Tabelle 2022 als PDF: Düsseldorfer Tabelle 2022


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