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Elternschaft aufgrund einer im Ausland erfolgten Leihmutterschaft ist in Deutschland anzuerkennen


Auch wenn in Deutschland Leihmutterschaft verboten ist, ist eine ausländische Gerichtsentscheidung, mit der die Wunscheltern das Kind annehmen, grundsätzlich auch in Deutschland anzuerkennen.


Der Sachverhalt:

Die Eheleute besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Unter Vermittlung einer Agentur schlossen sie mit einer US-Amerikanerin als Leihmutter und deren Ehemann einen Leihmutterschaftsvertrag. Der dortige District Court entschied, dass unmittelbar nach der Geburt das deutsche Ehepaar Eltern der Kinder mit allen Rechten und Pflichten wie für ehelich geborene Kinder sei. Die amerikanischen Geburtsurkunden weisen diese als Eltern aus. Seit November 2011 leben deutsche Eltern mit den Kindern in Deutschland als Familie. Nach einem von ihnen in Auftrag gegebenen Abstammungsgutachten ist die Vaterschaft des deutschen Vaters praktisch erwiesen.

In Deutschland wurde daher beantragt die Entscheidung des District Court anzuerkennen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Die dagegen eingelegten Beschwerden blieben ohne Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerden entschied der Bundesgerichtshof, dass die Entscheidung des District Court vom 15.11.2011 anerkannt wird.


Die Entscheidung:

Die Anerkennung der Gerichtsentscheidung des District Court richtet sich nach §§ 108, 109 FamFG. Entgegen der Auffassung des OLG liegt im Streitfall kein Anerkennungshindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor. Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist nicht auf den nationalen sog. ordre public (Art. 6 EGBGB) abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zwar auch zu beachten haben, sondern auf den anerkennungsrechtlich großzügigeren internationalen ordre public. Danach ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann mit dem deutschen Recht unvereinbar, wenn das deutsche Recht zwingend etwas anderes vorschreibt oder verbietet.

Neben den Rechten der Leihmutter und denen der Wunscheltern sind bei der Entscheidung auch die Rechte der aus der Leihmutterschaft hervorgegangenen Kinder zu berücksichtigen. Diese sollen auch eine rechtliche Eltern-Kind-Verbindung begründen können. Maßgeblich ist daher das Kindeswohl, d.h. auf Grundlage der Kindesrechte gem. Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.6 Abs.2 GG, Art.8 Abs.1 EMRK.

Die nationale Anerkennung in Deutschland kann daher nicht allein deshalb versagt werden, weil der deutsche Gesetzgeber Umgehungen des Leihmutterschaftsverbots generalpräventiv

Familie trotz Leihmutterschaft

unterbinden will. Denn das Kind hat keinen Einfluss auf die Umstände seiner Entstehung – und kann somit nicht zum Spielball gemacht werden.

Die Rechtsstellung als Eltern ist für das Kindeswohl wichtig. Mit der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung sind wesentliche Rechte und Rechtspositionen des Kindes verbunden, z.B. Unterhaltsansprüche, das gesetzliche Erbrecht, der Name, die Staatsangehörigkeit etc. Zudem ist das dauerhaft familiäre Zusammenleben ohne eine gesicherte Elternstellung nicht gewährleistet. Nicht ausreichend wäre es z.B. Mutter und/oder Vater lediglich eine Vormundschaftsstellung zu geben. Eine solche wäre nämlich gerichtlich abänderbar. Der deutsche Vater hätte kein Sorgerecht und müsste zunächst die gesetzliche Zuordnung des Kindes zum Ehemann der Leihmutter als dem rechtlichen Vater beseitigen und ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren erfolgreich durchführen.

(BGH 5.9.2018, XII ZB 224/17)

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