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Immoscout u.a. sind nicht für ein Mieterhöhungsverlangen geeignet!


Die Begründung eines schriftlichen Mieterhöhungsverlangens mit Daten aus dem Internet (z.B. Mietpreischeck von Immobilienscout24) erfüllt die formalen Anforderungen an eine wirksame Begründung einer Mieterhöhung nicht.


Der Sachverhalt:

Die Vermieterseite verlangte schriftlich eine Mieterhöhung. Da für die Gemeinde keine Mietdatenbank existierte und auch keine Vergleichswohnungen gefunden werden könnten, habe sie für die Begründung ihres Mieterhöhungsverlangens auf private Datenbanken aus dem Internet zurückzugreifen müssen. Der Mieter weigerte sich dem zuzustimmen.

Die Vermieterseite erhob Klage auf Zustimmung Erhöhung der Kaltmiete von 1.189,20 € auf 1.367,58 €. Sie ist der Auffassung, dass ihr Mieterhöhungsverlangen der gesetzlichen Form genügt. Die verlangte Kaltmiete sei überdies auch ortsüblich und angemessen.


Die Gründe:

Der aus dem Internetportal gewonnene Mietpreischeck kann nicht zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens herangezogen werden. Der Auszug des Mietpreischecks erfüllt gesetzliche Anforderungen in mehreren Punkten nicht.

Da die ortsübliche Vergleichsmiete aus den üblichen Mieten in der jeweiligen Gemeinde gebildet wird, scheidet ein „Mietpreischeck auf Basis einer deutschlandweiten Immobiliendatenbank" aus.

Auf dem Internetportal werden Mietangebote auf Grundlage einseitige Preisvorstellungen der Vermieterseite angeboten. Weder steht dabei fest, dass die Mietverträge tatsächlich mit diesen Preisvorstellungen abgeschlossen wurden noch dass die Wünsche der Marktlage entsprechen.

Schließlich werden nur die gegenwärtigen Vermietervorstellungen hinsichtlich der Miethöhe abgebildet und nicht wie gesetzlich vorgesehen die tatsächlich vereinbarten Mieten innerhalb der letzten 4 Jahre. Wegen der hohen Steigerungen der Wohnungsmieten in den letzten vier Jahren kann auch deswegen der Mietpreischeck dem Mieter keine auch nur annähernde Vergleichsmöglichkeit dafür geben, ob die darin verlangte neue Nettomiete ortsüblich ist.

(Urteil des Amtsgerichts München vom 07.03.2018, Aktenzeichen 472 C 23258/17)



Anmerkung:

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung der Vermieterseite rechtskräftig!

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