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Verteilung der Kosten der zentralen Heizungsanlage zu 70 % nach erfasstem Wärmeverbrauch oder Kürzun

Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV kann der Mieter einer Wohnung verlangen, dass die anteilig auf ihn entfallenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Der Mieter ist nicht darauf beschränkt, stattdessen von dem Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Gebrauch zu machen.


Der Sachverhalt:

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung der Beklagten. Diese rechnet die Heizkosten jeweils zu 50 % nach der Wohnfläche und nach dem erfassten Wärmeverbrauch ab. Mit der Klage verlangt der Kläger im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV von der Beklagten, die Heizkosten zu 30 % nach der Wohnfläche und zu 70 % nach dem erfassten Verbrauch abzurechnen.

Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab.


Die Entscheidung:

Die bestehende Wahlmöglichkeit des Gebäudeeigentümers (vgl. § 6 Abs. 4 HeizkostenV), einen Verteilungsmaßstab zwischen mindestens 50 % und höchstens 70 % der Kosten nach Verbrauch bestimmen zu können, wird gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV für bestimmte Gebäude eingeschränkt. Danach sind in Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1994 nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.

Liegen die Voraussetzungen vor, muss der Vermieter 70% der Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Tut er dies nicht, hat der Mieter einen Anspruch auf eine dahingehende Änderung des Verteilungsschlüssels.

Der Mieter ist auch nicht stattdessen ausschließlich auf das Kürzungsrecht des § 12 Abs.1 Satz 1 HeizkostenV zu verweisen. Zwar hat nach § 12 Abs.1 Satz 1 HeizkostenV hat der Nutzer, soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften der HeizkostenV nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, das Recht bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % zu kürzen. Diese Vorschrift ist hier aber bereits weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Es geht hier nicht darum, ob der Mieter zur Kürzung der ihm berechneten Heizkosten berechtigt ist, wenn der Vermieter mit dem falschen Verteilungsschlüssel abgerechnet hat. Der Mieter hat vielmehr ein Recht zukünftig Abrechnungen zu unterbinden, die hinsichtlich des Verbrauchs- und Grundko

Nebenkosten, Heizkosten und der Streit um die richtige Abrechnung

stenanteils fehlerhaft sind. § 12 Abs.1 Satz 1 HeizkostenV bietet keine Grundlage dafür, dass der Mieter verpflichtet ist, künftige fehlerhafte Heizkostenabrechnungen abzuwarten und diese ggf. erst dann zu kürzen.


(BGH v. 16.1.2019, Az. VIII ZR 113/17; die Entscheidung finden Sie hier)

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