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Ist die Zuteilung eines Hundes als "Haushaltsgegenstand" bei bereits längerem Getrenntleben möglich?


Wem steht bei Trennung das Haustier zu und wie wird dieses zugeteilt? Ist nach zweieinhalb Jahren Aufenthalt bei einem Ehepartner, der Hauptbezugsperson des Tieres geworden ist, eine Trennung von diesem Herrchen oder Frauchen mit dem Wohl des Tieres noch vereinbar?


Der Sachverhalt:

Die Ehefrau verlangt die Herausgabe des gemeinsamen Hundes, den beide während der Ehe erworben hatten. Anfang Januar 2016 trennten sie sich. Die Hündin "Dina" verblieb beim Ehemann. Nach über 2 Jahren verlangte die Ehefrau von ihrem Ehemann die Herausgabe des Tieres.


Die Entscheidung:

Das Gericht lehnt einen Herausgabeanspruch der Ehefrau ab. Der Hund sei zwar grundsätzlich als "Haushaltsgegenstand" einzuordnen, der nach Billigkeit zu verteilen ist. Bei einer Abwägung im Rahmen der Zuteilung müsse aber berücksichtigt werden, dass es sich um ein Lebewesen handelt und dass der Tierschutz gesetzlich verankert ist. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen und unter dem Verlust eines Menschen leiden könnten. Die Bindung des Tieres ist also zu prüfen und es ist darauf abzustellen, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt hat, wer also die Hauptbezugsperson des Tieres war – vor allem zuletzt und unabhängig davon, wer sich während der Ehezeit besonders um "Dina" gekümmert hatte.

Hier war dies nach der Auffassung des Gerichts der Ehemann. Denn das Tier lebte jetzt schon seit über 2 1/2 Jahren beim Ehemann, so dass davon auszugehen sei, dass dieser sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt hatte. Eine Trennung von diesem erscheine daher mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar, zumal Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkennbar seien. Die Ehefrau könne "Dina" daher nicht herausverlangen.




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