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Neue Düsseldorfer Tabelle 2024

Aktualisiert: 12. Dez. 2023



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Mehr Geld beim Kindesunterhalt - die neue Düsseldorfer Tabelle 2024

Die sog. "Düsseldorfer Tabelle" wurde zum 1.1.2024 aktualisiert. Erneut wurden die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder hochgesetzt und auch Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert.

Es bleibt bei 15 Einkommensgruppen. Ob der den in den bisherigen Tabellen zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten weitergilt, ist offen. Zu- und Abschläge bei mehr oder weniger Unterhaltsverpflichtungen sollen künftige angemessen vorgenommen werden.

Die erste Einkommensgruppe endet nun bei 2.100 €, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 €.

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. - 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs nach der Mindestunterhaltsverordnung Danach beträgt der Mindestunterhalt gem. § 1612a BGB ab dem 1.1.2024:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) 480 € (Anhebung: 43 €),

  • für Kinder der 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 551 € (Anhebung: 49 €),

  • für Kinder der 3. Altersstufe (12-17 Jahre) 645 € (Anhebung: 57 €).


Die Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen werden bis zur 5. Einkommensgruppe um jeweils 5% und danach um je 8% des Mindestunterhalts angehoben und aufgerundet.


Der Unterhalt volljähriger Kinder wird 2024 ebenso erhöht. Die Steigerungsraten in den Einkommensgruppen sind entsprechend.

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 930 € unverändert.


Auf den Bedarf des Kindes ist gem. § 1612b BGB weiterhin das Kindergeld anzurechnen

  • bei minderjährigen Kindern zur Hälfte

  • bei volljährigen Kindern in vollem Umfang.

Hierzu gibt es auch die "Zahlbetragstabelle" im Anhang zur Düsseldorfer Tabelle. Dabei ist unterstellt, dass das Kindergeld im Jahr 2024 weiterhin einheitlich je Kind 250 € betragen wird. Ansonsten muss die Tabelle angepasst werden.


Die sog. Selbstbehalte - die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge - werden erneut erhöht.

Der notwendige Selbstbehalt bzw. Eigenbedarf beträgt nunmehr für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 € und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 €. Dieser gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden).

Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) betragen unverändert 520 €.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt (nicht privilegierte Volljährige) erhöht sich auf 1.750 €. Die darin enthaltenen Wohnkosten (Warmmiete) bleiben mit 650 € ebenso unverändert.

Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner auf 1.475 €, bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.600 €.

Hierin sind Wohnkosten (Warmmiete) von 580 € enthalten.

Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten 1.200 €, bei Erwerbstätigkeit 1.450 €.  


Link zur Tabelle:

 
 
 

4 Kommentare


Jason Quang
Jason Quang
22. Juni

Vielen Dank für diesen ausführlichen Beitrag zur neuen Düsseldorfer Tabelle 2024! Ich finde es wirklich bemerkenswert, wie detailliert Sie die Änderungen und deren Auswirkungen beleuchten. Diese Informationen teile ich direkt mit meinen Kollegen, da wir hier im Büro gerade intensiv über ähnliche Themen diskutieren. Wenn ich darüber nachdenke, sind die Auswirkungen der neuen Tabelle gar nicht so einfach zu überblicken, und Ihr Artikel hilft enorm, hier Klarheit zu schaffen. Besonders der Punkt, der sich auf die gestiegenen Unterhaltsbeträge bezieht, hat mich sehr beeindruckt. Ich erinnere mich an eigene Fälle, in denen solche Anpassungen wirklich einen Unterschied gemacht haben. Was mir besonders gut gefällt, ist, dass Sie auch die potenziellen Nachteile oder Herausforderungen ansprechen, die sich aus der neuen Tabelle ergeben…


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Hallo! Ich wollte nur kurz sagen, dass man wirklich merkt, wie viel Arbeit und Gedanken in diesem Beitrag stecken. Das ist wirklich gut gemacht und sehr informativ. Gerade die Details zur neuen Düsseldorfer Tabelle 2024 finde ich super hilfreich. Es ist gut zu wissen, wie das jetzt genau funktioniert. Ich habe gerade darüber nachgedacht, wie das Ganze aus einer anderen Perspektive betrachtet werden könnte. Vielleicht gäbe es noch andere Aspekte, die man beleuchten könnte, wenn man sich die neue Tabelle genauer ansieht. Das wäre sicher auch interessant für viele Leser. Ich habe den Artikel jetzt definitiv zu meinen Lesezeichen hinzugefügt, damit ich ihn jederzeit wieder zur Hand habe. Das ist wirklich genialer Inhalt, der zum Nachdenken anregt. Vielen Dank dafür!


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Mitchel
Mitchel
17. Juni

Hallo liebes Blog-Team, ich wollte nur mal kurz sagen, wie sehr ich euren Beitrag zur neuen Düsseldorfer Tabelle schätze. Man merkt wirklich die Mühe und Sorgfalt, die in die Recherche und Aufbereitung geflossen sind. Es ist nicht leicht, so ein komplexes Thema verständlich zu machen, aber das ist euch hier hervorragend gelungen. Besonders hilfreich fand ich die tiefgehenden Einblicke, die über reine Fakten hinausgehen. Es gibt ja immer auch die Kehrseite der Medaille, und ich frage mich manchmal, ob es auch Nachteile oder kritische Punkte bei der Anwendung der neuen Tabelle gibt, die vielleicht nicht sofort offensichtlich sind. Deine Ausführungen dazu waren echt lesenswert und haben mich zum Nachdenken angeregt. Jetzt, wo ich darüber nachdenke, stimme ich dir vollkommen zu,…


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Tyree
Tyree
15. Juni

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