neue Düsseldorfer Tabelle 2026
- FACHANWALT Armin Bendlin
- 2. Dez. 2025
- 2 Min. Lesezeit

Die sog. "Düsseldorfer Tabelle" wurde zum 1.1.2026 aktualisiert. Erneut wurden die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder hochgesetzt und auch Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert.
Es bleibt bei 15 Einkommensgruppen. Dabei gilt der den in den bisherigen Tabellen zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten weiter. Zu- und Abschläge bei mehr oder weniger Unterhaltsverpflichtungen sollen künftig angemessen vorgenommen werden.
Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 €, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 €.
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. - 3. Altersstufe) ist moderat und beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs nach der Mindestunterhaltsverordnung Danach beträgt der Mindestunterhalt gem. § 1612a BGB ab dem 1.1.2024:
für Kinder der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) 486 € (Anhebung: 4 €),
für Kinder der 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 558 € (Anhebung: 4 €),
für Kinder der 3. Altersstufe (12-17 Jahre) 653 € (Anhebung: 4 €).
Die Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen werden ebenso angehoben und aufgerundet.
Der Unterhalt volljähriger Kinder wird 2026 ebenso leicht erhöht. Die Steigerungsraten in den Einkommensgruppen sind entsprechend.
Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt weiterhin mtl. 990 €.
Auf den Bedarf des Kindes ist gem. § 1612b BGB weiterhin das Kindergeld anzurechnen
bei minderjährigen Kindern zur Hälfte
bei volljährigen Kindern in vollem Umfang.
Hierzu gibt es auch die "Zahlbetragstabelle" im Anhang zur Düsseldorfer Tabelle. Dabei ist berücksichtigt, dass das Kindergeld im Jahr 2025 nun einheitlich je Kind 259 € betragen wird. Die Tabelle ist insoweit bereits angepasst.
Die sog. Selbstbehalte - die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge - wurden nicht weiter erhöht.
Der notwendige Selbstbehalt bzw. Eigenbedarf beträgt weiterhin für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 € und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 €. Dieser gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden).
Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) betragen unverändert 520 €.
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt (nicht privilegierte Volljährige) bleibt bei 1.750 €. Die darin enthaltenen Wohnkosten (Warmmiete) bleiben mit 650 € ebenso unverändert.
Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner auf 1.475 €, bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.600 €.
Hierin sind Wohnkosten (Warmmiete) von 580 € enthalten.
Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten 1.200 €, bei Erwerbstätigkeit 1.450 €.
Neu ist der angemessene Selbstbehalt beim Elternunterhalt. Dieser liegt künftig bei mindestens 2.650 Euro. Für mit dem Kind zusammenlebende Ehepartner ist ein Mindestbetrag von 2.120 Euro angesetzt. Zu beachten ist dabei auch der Beschluss des BGH vom vom 23.10.2024, Az. XII ZB 6/24, wonach dem Unterhaltspflichtigen gegenüber ihren Eltern zusätzlich etwa 70% des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens zu belassen sei.
Link zur Tabelle:



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