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Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2019 und Kindergelderhöhung voraussichtlich ab 01.07.2019


Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 1.1.2019 geändert. Dabei werden die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst.


Ab dem 1.1.2019 beträgt der monatliche Mindestunterhalt als Tabellenbetrag

für Kinder

der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres)

354 € statt bisher 348 €

der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres)

406 € statt bisher 399 €

der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit)

476 € statt bisher 467 €.

Dabei steigen die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe weiterhin um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhalts.

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben hingegen unverändert.


Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Dieses ist

bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus der als Anhang der Düsseldorfer Tabelle beigefügten sog. Zahlbetragstabelle. Im Übrigen ist die Tabelle gegenüber 2018 unverändert.


Die neue Tabelle ab 01.01.2019 finden Sie hier: Düsseldorfer Tabelle 2019


Kindergelderhöhung:

Ab dem 1.7.2019 soll dann das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 € auf 204 €, für ein drittes Kind von derzeit 200 € auf 210 € und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 € auf 235 € angehoben werden.Entsprechend wird sich der Kindesunterhakt dann wieder verringern - beim minderjährgen Kind um 5 €, beim volljährigen Kind um 10 €.


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