Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres?
Eine Ehe wird auf Antrag eines Ehepartners geschieden, wenn sie gescheitert ist; dabei ist grundsätzlich das sog. Trennungsjahr abzuwarten. Eine frühere Scheidung ist nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Der Sachverhalt:
Die Eheleute waren 26 Jahre lang verheiratet. Der Mann hatte sich wie ein Pascha benommen und war häufig sehr aggressiv und gewalttätig gewesen. Zuletzt harre er die Ehefrau heftig geschüttelt und gröbst beleidigt habe. Die Mutter habe einen Schock erlitten bekommen und hatte mit dem Rettungswagen abgeholt werden müssen. Sie begehrt die Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres.
Die Entscheidung:
Die Fortsetzung der Ehe wäre für die Ehefrau eine unzumutbare Härte darstellen, § 1565 Abs. 2 BGB.
Auch wenn (zu) lange Gewalttätigkeiten in der Ehe jahrelang Demütigungen ausgehalten werden, kommt es zu einem Punkt, wo dies nicht mehr ausgehalten werden muss. Die Ehefrau war zuletzt psychisch am Ende.
Auch ein anderer "kultureller Hintergrund" dient dem Mann nicht als Entschuldigung. Die Beleidigungen hatten die Kinder und die Ehefrau schwer getroffen
Der Ehemann hat durch sein Verhalten die Grundlage eines weiteren Zusammenlebens der Eheleute zerstört. Der Ehefrau ist ein Festhalten an der Ehe während des Trennungsjahres nicht zuzumuten.
(Beschluss des OLG Oldenburg 26.4.2018, 4 UF 44/18)
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