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Unbillige Härte beim Elternunterhalt bei besonders hohen Kosten der Unterbringung und Versorgung


Eine unbillige Härte i.S.v. § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII und damit ein (teilweiser) Ausschluss eines Unterhaltsanspruchs von Eltern liegt auch vor, wenn besonders hohe Kosten anfallen und dadurch die wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienangehörigen nachhaltig und unzumutbar beeinträchtigt und mehr belastet würde als bei einer üblichen Pflegeeinrichtung. Dies wurde nun bei erhöhten Heimkosten aufgrund der Unterbringung der gehörlosen Mutter in einer Gehörlosenwohngruppe festgestellt.


Der Sachverhalt:

Die betagte

und von Geburt an gehörlose Mutter lebt in einer Pflegeeinrichtung in einem Zimmer in einer Gehörlosenwohngruppe mit in der Gebärdensprache geschulten, speziellen Pflegekräften. Die Mehrkosten betragen rd. 500 €.

Die Mutter erhält laufend Sozialhilfe nach den Bestimmungen des SGB XII, zuletzt in Höhe von ca. 480 € - 985 €. Das Sozialamt macht dementsprechend laufende und rückständige Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.


Die Gründe:

Zwar beschränkt sich der Bedarf eines im Heim untergebrachten Elternteils auf eine einfache kostengünstige Unterbringung in einem Pflegeheim des unteren Preissegments. Im Einzelfall sind aber auch höhere Kosten zu tragen, wenn dem Elternteil die Wahl eines preisgünstigeren Heims nicht zumutbar ist oder wie hier die Kinder die Auswahl des Heims wie auch die Unterbringung ihrer Mutter in der Gehörlosenwohngruppe bewusst unterstützt haben.

Allerdings liegt eine sog. unbillige Härte i.S.v. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII vor. Es widerspricht dem Grundsatz der familiengerechten Hilfe gem. § 16 SGB XII, wenn auf die Belange und Beziehungen in der Familie keine Rücksicht genommen wird. Durch den Anspruchsübergang wegen der erhöhten Heimkosten werden soziale Belange berührt. Leider findet z.B. die Hörbehinderung bei der Bemessung des Pflegebedarfs und der Vergabe von Pflegestufen im Gesetz und bei der finanziellen Unterstützung durch die Pflegekasse nicht oder nur unzureichend Berücksichtigung. Gehörlose Versicherte zahlen daher für - notwendige oder zumindest sinnvolle - spezielle Einrichtungen mehr als andere.

Beruht die Sozialbedürftigkeit des Elternteils hierauf, ist es daher sozial ungerecht, wenn gehörlose Senioren nur deshalb von einer behinderungsgerechten Heimunterbringung Abstand nehmen würden, weil sie wegen der damit verbundenen höheren Heimkosten einen Rückgriff des Sozialhilfeträgers auf ihre Kinder befürchten müssten.

(BGH 12.9.2018, XII ZB 384/17)

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