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Vermüllung der Mietwohnung führt zur fristlosen Kündigung

Zwischen bloßer Unordnung und Vermüllung ist ein großer Unterschied. Die Vermüllung einer Mietwohnung berechtigt den Vermieter dazu das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, vor allem wenn bereits Schäden eingetreten sind.


Der Sachverhalt:

Bei einer Wohnungsbesichtigung aufgrund Nachbarbeschwerden wurde in einer Mietwohnung festgestellt, dass der Boden in einzelnen Zimmer, Küche und Flur mit Müll, Papier und Schutt knöcheltief bedeckt war. In einer Kiste lagen angebrochene Katzenfutterdosen. Die Decke war mit Insektennestern und Spinnweben überzogen. Einzelne Zimmer konnten daher nicht betreten werden. In der Küche waren Wasserschäden aufgetreten. Der Parkettfußboden war teilweise stark durchnässt und verschmutzt. Von der Wohnung ging ein starker Geruch aus. In der darunterliegenden Wohnung zeigte sich ein Wasserfleck an der Decke.

Die Mieterin meinte, die Wohnung sei immerhin 34 Jahre alt und dementsprechend abgewohnt, und widersprach der fristlosen Kündigung.


Die Entscheidung:

Auch bei einem langjährigen Mietverhältnis und trotz des angespannten Wohnungsmarktes in München sowie der u.U. persönlichen schwierigen Lage der Mieterin ist die Kündigung gerechtfertigt. Die Mieterin sei schulduneinsichtig, könne oder wolle den vermüllten und beschädigten Zustand nicht beseitigen. Die vorhandenen Schäden drohen sich daher weiter zu verschlimmern.

Auch hatte die Mieterin jeglichen Zutritt zu ihrer Wohnung zur Klärung der Schäden verweigert. Schließlich ist durch ihr Verhalten der Hausfrieden nachhaltig gestört. Andere Mieter wollen die Miete mindern. Unnötiger Weise

trat die Mieterin im Rechtsstreit auch noch vorwurfsvoll und beleidigend auf. Das muss sich der Vermieter nicht gefallen lassen.

Eine Räumungsfrist wurde der Mieterin nicht eingeräumt.


(AG München 18.7.2018, 416 C 5897/18)

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