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Steuervorauszahlung durch den Unterhaltszahler beim begrenzte Realsplitting ?


Bereits die Festsetzung von Steuervorauszahlungen gegenüber dem Unterhaltsberechtigten löst einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen aus.


Der Sachverhalt:

Geschiedene Eheleute vereinbarten nachehelichen Unterhalt in Höhe von einmalig 30.000,- €, zahlbar in 2 Raten. Weiter vereinbarten sie die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings. Die Ehefrau als Unterhaltsempfängerin unterzeichnete die sog. Anlage U für 2016 und 2017.

Für 2016 erhielt die Ehefrau vom Ehemann die sie treffende Steuernachzahlung sowie die ihr ohne die Versteuerung der Unterhaltsleistungen zustehende Steuererstattung erstattet.

Das zuständige Finanzamt setzte gegenüber der Ehefrau für 2017 Steuervorauszahlungen fest. Der Ehemann lehnte es ab, gegenüber dem Finanzamt für diese aufzukommen. Die Ehefrau klagte dies ein. Nachdem der Mann eine Steuererstattung für 2017 erhalten hatte, erstattet er der Ehefrau die Steuer. Im Verfahren ging es schließlich nur noch darum, wer die Kosten zu tragen hat.


Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht legte diese dem Ehemann auf.

Die Verpflichtung zum Ausgleich der dem Unterhaltsberechtigten durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplitting entstehenden Nachteile ist eine Ausprägung der Grundsätze von Treu und Glauben innerhalb der unterhaltsrechtlichen Beziehung der Beteiligten. Der Unterhaltsverpflichtete ist verpflichtet, dem Unterhaltsberechtigten sämtliche Nachteile zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme der steuerlichen Möglichkeiten entstehen. Dazu können auch Nachteile infolge von Auswirkungen im Sozial- oder Sozialversicherungsrecht zählen oder die Kosten für einen Steuerberater. Mit der Festsetzung der Jahressteuer steht der steuerliche Nachteil für den Unterhaltsberechtigten und die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen abschließend fest.

Bislang noch nicht einheitlich geklärt ist jedoch die Frage, ob sich eine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich eines Nachteils bereits dann ergibt, wenn der Unterhaltsberechtigte von seinem Finanzamt zur Zahlung einer Steuervorauszahlung herangezogen wird (bejahend: OLG Bamberg, Beschluss vom 26.2.1987 – 2 UF 360/86; OLG Köln, Beschluss vom 4.2.1988 – 14 WF 277/87; OLG Oldenburg, Beschluss vom 1.6.2010 – 13 UF 36/10; einschränkend: OLG Hamburg, Urteil vom 27.2.2004 – 12 UF 166/03; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.7.2006 – 1 UF 180/05).

Das OLG schließt sich der wohl überwiegenden Rechtsauffassung an: Bereits die Festsetzung von Steuervorauszahlungen gegenüber dem Unterhaltsberechtigten löst einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen und damit dessen Zahlungsverpflichtung aus. Die Ehefrau hat aufgrund des rechtskräftigen Steuerbescheids keine Möglichkeit ihrer tatsächlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt zu entgehen. Zur Durchführung eines Einspruchsverfahrens war sie nicht verpflichtet, weil ein solches nicht erfolgversprechend war. Mit der Unterzeichnung der Anlage U durch sie war dem Ehemann als Unterhaltszahler die Inanspruchnahme des Realsplittings möglich und von der Ehefrau nicht mehr beeinflussbar.

Da die Ehefrau vorgerichtlich die festgesetzten Steuervorauszahlungen an das Finanzamt bereits geleistet hatte, wandelte sich ihr Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um.


(Oberlandesgericht Hamm, 4. Senat für Familiensachen, Beschluss v. 06.09.2018, Az. 4 UF 79/18)


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