Die Kosten für den Besuch einer Privatschule sind unterhaltsrechtlich sog. Mehrbedarf. Dieser bedeutet nur unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Unterhaltsverpflichtung. Für Mehrbedarf muss es sachliche Gründe geben oder der andere Elternteil mit den Zusatzausgaben sich einverstanden erklärt haben.
Der Sachverhalt:
Die Kindesmutter verlangte nach der Trennung und einem Umzug vom Kindesvater zusätzlichen Unterhalt für die Kosten einer Privatschule, die das Kind besucht. Dies begründete sie damit, dass das Kind durch die Trennung und den Umzug dermaßen belastet sei, dass die geringere Klassengröße einer Privatschule besser und für die Integration in das neue Lebensumfeld wichtig sei.
Hiermit hatte die Kindesmutter keinen Erfolg.
Die Entscheidung:
Die vorgetragenen Gründe reichen für eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung nicht aus:
Der Kindesunterhalt wird zunächst nach der "Düsseldorfer Tabelle" berechnet. Diese regelt den sog. Elementarunterhalt hinsichtlich der regelmäßigen und üblichen Ausgaben.
In diesem sind zusätzliche Kosten (z.B. für Nachhilfeunterricht, Kindergarten, Reitstunden ärztliche Behandlungen o.ä.) nicht unbedingt enthalten. Man spricht daher von sog. Mehrbedarf. Ein solcher Mehrbedarf erfordert aber wichtige Gründe oder zumindest das (vorherige) Einverständnis des anderen Elternteils. Dabei kann, selbst wenn die Eltern sich während der Zeit des Zusammenlebens dafür entschieden hätten, dass ihr Kind eine Privatschule besucht, hieraus keine dauerhafte Zustimmung abgeleitet werden. Denn mit der Trennung und vor allem bei einem Umzug und der Auswahl einer neuen Schule liegt eine ganz neue Situation vor.
Die Gründe der Mutter für den Besuch einer Privatschule genügen nicht. Denn die Integration im neuen Lebensumfeld kann auch auf einer - kostenfreien - staatlichen Schule gefördert werden. Eine besondere Unterstützungs-notwendigkeit des Kindes war wohl nicht besonders vorgetragen. Zu berücksichtigen sind schließlich immer die finanziellen Verhältnisse der Eltern, die hier zudem beengt waren.
(OLG Oldenburg, Beschluss v. 26.7.2018, 4 UF 92/18)
Hinweis:
Mehr- und Sonderbedarf sollte mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil immer abgestimmt, mindestens aber angekündigt werden. Einseitige vorschnelle Entscheidungen können sich finanziell und persönlich nachteilig auswirken. Hier muss das Kind ggfs. erneut die Schule wechseln!
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