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Wer hat das Bestimmungsrecht bei Uneinigkeit über Vor- und Nachname des Kindes nach dessen Geburt?


Können sich Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht einigen, welchen Vor- bzw. Nachnamen das Kind künftig tragen soll, muss das Namensbestimmungsrecht auf ein Elternteil übertragen werden. Auf wen und nach welchen Kriterien, musste nun das Oberlandesgericht Oldenburg klären.


Der Sachverhalt:

Die Eltern des betroffenen Kindes, die sich noch vor der Geburt des Kindes getrennt und keinen gemeinsamen Ehenamen hatten, konnten sich nicht darauf einigen, welchen zweiten Vornamen und welchen Nachnamen das Kind künftig haben soll. Lediglich im Hinblick auf den ersten Vornamen bestand zwischen den Eltern Einigkeit. Die Eltern teilten dem Standesamt deshalb auch keinen Namen des Kindes mit. Sowohl die Mutter als auch der Vater beantragten, dass ihnen jeweils das Namensbestimmungsrecht übertragen wird. Dem Vater kam es dabei auch darauf an, dass sich aus dem Namen des Kindes dessen ausländische Wurzeln ergäben.

Das Amtsgericht übertrug der Mutter das Recht den Nachnamen des Kindes zu bestimmen, dem Vater das Recht zur Bestimmung des zweiten Vornamens. Seine Beschwerde wies das OLG zurück.


Die Entscheidung

:

Das Familiengericht hat offenbar „salomonisch“ entschieden, dennoch aber auch eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung getroffen. Diese berücksichtigte beim Nachnamensbestimmungsrecht die erfolgte Trennung und den Umstand, dass das Kind bei der Mutter leben sollte, also den Familienverband des Kindes mit der Mutter wie auch der Halbschwester, die denselben Nachnamen (der Mutter) trägt. Es dient der Festigung des Zusammengehörigkeitsgefühls zwischen der Mutter, der Halbschwester und dem Kind, wenn es denselben Familiennamen trägt.

Das Familiengericht hat aber auch die nicht deutschen Wurzeln des Kindes berücksichtigt. Das Interesse des Vaters daran, dass aus dem Nachnamen des Kindes dessen Wurzeln ersichtlich sein sollen, muss hinter dem Interesse des Kindes zurücktreten. Der Vater kann die Bindung zu ihm und zu seiner Nationalität durch die Wahl eines entsprechenden zweiten oder dritten Vornamens zum Ausdruck bringen.

(OLG Nürnberg, Beschluss v. 30.7.2018, 10 UF 838/18)

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